Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 26.1915

DOI Artikel:
Kunstgewerbliche Rundschau
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.3871#0165

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
eine bedeutsame Rolle spielt, kommt auf dem platten Lande
gar nicht in Frage. Wo hier Umteilungen nötig sind, wie
Ausbauten geschlossener Dorflagen, werden sie nur aus
landwirtschaftlichen, aber nicht aus irgendwie mit dem
Bauwesen zusammenhängenden Gründen zu erfolgen haben.
Dagegen wird für eine Anzahl der erheblich zerstörten
kleineren Städte in mäßigem Umfange eine Umlegung zur
Erzielung besser abgegrenzter Freiflächen und Baugrund-
stücken nötig sein. Manche Städte, welche früher vor
Schaffung des Eisenbahnnetzes eine gewisse wirtschaftliche
Bedeutung hatten, jetzt aber infolge Verschiebung des Ver-
kehrs zu reinen Ackersfädten geworden sind, müssen dabei
hinsichtlich der Zahl der Gebäude unter Umständen ver-
kleinert werden.«

(Aus einer Rede des Oberpräsidenten der Provinz
Ostpreußen, von Batocki)

Grundzüge eines Gesetzentwurfes über das Ver-
dingungswesen für das Deutsche Reich.

(Entwurf der Submissionszentrale des Hansabundes)

(Schluß.)

E. Zuschlagerteilung.

§ 37. Bei behördlichen Verdingungen ist für die Er-
teilung des Zuschlages nicht die niedrige Geldforderung
maßgebend, sondern das preiswürdige Angebot guter Waren
und Arbeiten.

§ 38. Von der Berücksichtigung bei Erteilung des Zu-
schlages sind ausgeschlossen:

1. Angebote solcher Bewerber, die für die bedingungs-
gemäße Ausführung oder für Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen gegenüber Lieferern, Handwerkern und
Arbeitern nicht die nötige Gewähr bieten,

2. Angebote von Bewerbern, von denen der ausschreiben-
den Behörde bekannt ist, daß sie ihren Beitragspflichten
aus der gesetzlichen Arbeiter- und Angestelltenver-
sicherung nicht nachzukommen pflegen,

3. Angebote, die unter dem angemessenen Preise stehen,
nach denen also eine gute Ausführung oder Lieferung
nicht erwartet werden kann.

§ 39. Als angemessen im Sinne des § 38, Ziffer 3,
gilt der Preis, bei dem auf die einschließlich der Geschäfts-
unkosten berechneten Selbstkosten der handeis- oder ge-
werbeübliche Nutzen aufgeschlagen ist.

Welche Angebote unter dem angemessenen Preise
stehen, ist unter Zuziehung von Sachverständigen des be-
treffenden Sonderfaches festzustellen.

Diese Sachverständigen müssen selbständige oder in
selbständiger Stellung befindliche Handwerker, Industrielle
oder Kaufleute sein.

§ 40. Bei der Zuschlagerteilung dürfen ferner nicht
berücksichtigt werden:

a) Firmen solcher Staaten, welche deutsche Firmen bei
den Verdingungen ausschließen,

b) Strafanstalten, Zwangserziehungshäuser, Besserungs-
anstalten,

c) Unternehmer, die ihre Erzeugnisse ganz oder teil-
weise in Strafanstalten, Zwangserziehungshäusern oder
Besserungsanstalten herstellen lassen,

d) Bewerber, die nicht selbst Gewerbe- oder Handel-
treibende sind,

e) Nachträgliche Angebote.

§ 41. Nach Ausscheidung der gemäß §§38 bis 40
auszuschließenden Angebote ist der Zuschlag in der Regel
demjenigen der drei Mindestfordernden zu erteilen, dessen
Angebot unter Berücksichtigung aller Umstände als das an-
nehmbarste erachtet werden muß.

§ 42. Bei Vergebungen an Handwerker sind unter
annähernd gleichen Umständen solche Bewerber zu bevor-
zugen, die den Meistertitel zu führen berechtigt sind.

§ 43. Der Zuschlag muß spätestens innerhalb zweier
Wochen, gerechnet vom Ablaufe der für die Einreichung
der Angebote bestimmten Frist, erteilt werden.

Eine Überschreitung dieser Frist ist nur zulässig, wenn
schon in der Ausschreibung eine längere Frist bestimmt
war; bei Gegenständen des Handwerks darf die längere
Frist nicht mehr als vier Wochen betragen.

Betrifft die Verdingung die Lieferung börsengängiger
Waren, so beträgt die gemäß Abs. 1 einzuhaltende Frist
eine Woche; ihre Verlängerung gemäß Abs. 2 darf höchstens
eine weitere Woche betragen.

§ 44. Das Ergebnis einer unbeschränkten Verdingung
ist in dem für Veröffentlichungen der ausschreibenden Be-
hörde bestimmten Organe mitzuteilen, das Ergebnis einer
beschränkten Verdingung ist den Bewerbern zur Kenntnis
zu bringen. In der Mitteilung ist die Höhe des ange-
nommenen Angebotes unter Angabe etwaiger Nachträge
oder Abweichungen anzugeben.

F. Vertragsverhältnis zwischen Behörde und Unternehmer.

Vertragsurkunde.

§ 45. Die ausschreibende Behörde hat dem Empfänger
des Zuschlages unverzüglich, bei Werkverdingungen jeden-
falls vor Inangriffnahme der Arbeiten, eine Urkunde über
die für die Rechte und Pflichten beider Teile maßgebenden
Vertragsbestimmungen in Urschrift oder Abschrift auszu-
händigen.

Sicherheitsleistung.

§ 46. Dem Unternehmer darf eine Verpflichtung zur
Sicherheitsstellung nur bis zur Höhe von 5 v. H. der Ver-
tragsumme auferlegt werden.

§ 47. Über Art und Umfang der Sicherheitsleistung
dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die zu Un-
gunsten des Unternehmers von den Vorschriften der § 232
bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen. Wert-
papiere, die von der Reichsbank in Klasse 1 beliehen
werden, und Bürgschaftswechsel einer zahlungsfähigen
Bank müssen als Sicherheit angenommen werden.

Bares Geld ist seitens der ausschreibenden Behörde
angemessen zu verzinsen.

Zahlung der Vergütung.

§ 48. Die Behörde hat im Verhältnisse des Fort-
schreitens der Arbeit oder Lieferung Teilzahlungen nicht
unter 90 v. H. des Wertes des jeweils Geleisteten zu ge-
währen. Die Teilzahlungen müssen spätestens 14 Tage
nach Stellung des Antrages geleistet werden.

Die Zahlung des Restes erfolgt bei Werkverträgen
spätestens drei Monate, bei Warenlieferungen spätestens
einen Monat nach Vorlegung der Schlußrechnung durch den
Unternehmer; vom Ablaufe dieser Fristen an sind 5 v. H.
Verzugszinsen zu entrichten.

Ist ein Teil des Restes streitig, so darf nur dieser ein-
behalten werden.

Bemängelung der Leistung.

§ 49. Bei Bemängelung der Leistung seitens der Be-
hörde ist für die Beweislast § 363 des Bürgerlichen Gesetz-
buches maßgebend.

Gewährleistung.

§ 50. Eine Gewährzeit darf nur bei solchen Liefe-
rungen und Leistungen vereinbart werden, bei denen sich

158 —
 
Annotationen