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Kunstwart und Kulturwart — 28,3.1915

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Heft 17 (1. Juniheft 1915)
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Stapel, Wilhelm: Kriegerheimstätten
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https://doi.org/10.11588/diglit.14420#0192

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Der kürzlich gegründete Hauptausschuß für Kriegerheimstätten (Berlin,
Lessingstraße M hat ungefahr folgende allgemeinen Vorschläge gemacht:
Ieder zurückkehrende Soldat hat Anspruch auf eine Kriegerheimstätte. Eine
solche besteht entweder aus einem Wohnheim oder aus einer bäuerlichen
oder gärtnerischen Siedelung. Gemeinde oder Staat geben den nötigen
Grund und Boden her, und zwar gegen eine mäßige unkündbare Rente,
die der Angesiedelte zu zahlen hat. Für die Berechnung dieser Rente
ist nicht der Marktwert des Bodens ausschlaggebend, sondern die Rück-
sicht auf den gesicherten Bestand der Heimstätten. Für die Lrbauung
der tzäuser werden denen, die sich darum bewerben, Darlehen bis zur
vollen Höhe der Baukosten gewährt, etwa durch besondere Banken, welchen
das Kapital von Reichs wegen sicher zu stellen ist. Die Lrrichtung von
Wohnheimen wird jedem Krieger ohne A.nterschied bewilligt. Die Er-
richtung eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes nur sol-
chen, die beruflich dafür geeignet sind und ein gewisses Betriebskapital
mitbringen. *

Land für Kriegerheimstätten ist schon innerhalb der heutigen Reichs--
grenzen in Fülle da. Pohlmann-Hohenaspe berechnet, daß allein 650 Ge--
meinden über 5000 Einwohner genügend Bodenbesitz haben, um auf dem
zehnten Teil desselben (500 000 Familien anzusiedeln. Dazu kommen
der Bodenbesitz der kleineren Gemeinden, der Kirchen, die Domänen, die
Sdländereien. Und vielleicht das Land, das durch „Austauschsiedelungen",
von denen wir an andrer Stelle sprechen, gewonnen werden könnte. Wün--
schenswert wäre es für die Landbeschaffung, wenn für die Heimstätten ein
allgemeines Vorkaufsrecht auf Land eingesührt würde.

Eine Gefahr der Heimstätten scheint zu sein, daß sie die Freizügigkeit
beschränken. Aber einmal werden sich von vornherein nur die um eine
KriegerheimstLtte bewerben, welche die bestimmte Absicht und Aussicht
haben, dauernd an einer Stelle zu bleiben. And zum andern steht ihnen
der Verkauf der Heimstätte frei. Allerdings hat die Gemeinde das Recht,
dem Nachfolger die unkündbare Rente auf Grund des Marktpreises zu
erhöhen; denn sie kann nicht irgendeinem spätern Käufer ein Geschenk
machen, das nur für den Krieger berechnet war. Im allgemeinen werden
Industriearbeiter von der Einrichtung wenig Gebrauch machen. Aber
es gibt auch in Industriebezirken Werkmeister, Beamte usw., die nach
menschlicher Voraussicht dauernd in derselben Gemeinde bleiben, und für
die ein Wohnheim die Erlösung von der Mietkaserne bedeutet, die für

^ Erörterungen zum Heimstättenrecht überhaupt sowie allerlei Material geben
die Hefte ^ bis 22 des Iahrgangs (9(2 der „Bodenreform". Zur Frage der
Kriegerheimstätten siehe Iahrgang (9(5, vor allem Heft Auch die „Soziale
Praxis" (9(5, Nr. 3(. Ein besonderes Werbeschristchen „Kriegerheimstätten" er--
schien von Iohannes Lubahn als Ar. (250 der Miniatur-Bibliothek. Als Werbe-
schrift für den ganzen Gedankenkreis kommt auch und besonders Heft 59 der
„Sozialen Zeitfragen" in Betracht. Es enthält eine Ansprache Adolph Wag-
ners: „Staatsbürgerliche Bildung" und einen Aufsatz über Kriegerheimstätten
von Damaschke. Das Heft (erschienen im Verlag „Vodenreform", Berlin AW)
erhalten die Mitglieder des Dürerbundes für 50 statt für 50 Ps.

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