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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 6.1889

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Auszug aus der Ortschronik von Großkuchen, OA. Neresheim
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Beck, Paul: Erklärung
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https://doi.org/10.11588/diglit.20202#0040

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Auszug aus einer Hochzeitsorduuug von dem Herrn Grafen
Martin, Franz und Joachim Ernst zu Oettingen und Waller-
stein b) hier mitgeteilt werden.
Es wird gleich im Anfang bemerkt, daß diese Verordnung
nötig sei, weil bei Hochzeitöfesten allerlei Unordnungen und
übermäßige Kosten so eingerissen, daß dadurch Lei den
Unterthanen merklicher Abbruch der Nahrung erfolgt, besonders
Gott durch viehisches Saufen erzürnt, sein Name mißbraucht,
die Jugend, auch andere ehrliebende Personen, nebst den
Durchreisenden zu nicht geringer Verschimpsnng der Landes-
Herrschast geärgert werden. Der Hochzeitstag ist ein wichtiger
Tag und sollte möglichst gut begangen werden. Daher sollten
die Hochzeitsleute sich 1. selbst vor jeder Sünde hüten und
2. andern keine Gelegenheit zu Sünden und Unregelmäßig-
keiten bieten, was durch Hochzeiten und Schenken mit Tanz-
belnstignng geschieht. Daher wird verordnet:
1. Es sollen hinfür über jeglichen Tisch von 10 Personen
ans 2 Gäng mehr nicht als 8 gute wohlgekochte Speisen oder
Nichten (außer etwas wenig Konfekt) aufgesetzt werden, bei
4 sl. Strafe.
2. Die Hochzeiten sollen sich nicht länger als auf einen
Tag erstrecken; hingegen die Nach- und Gesellentäg, Kränz-
leinsmahl u. dergl. gänzlich unterbleiben bei 30 kr. Strafe.
3. Weil bisher mit den Morgensuppen oder Wehrmntwein,
wodurch teils die Gäste vor dem Kirchgang berauscht, selbst der
Kirchgang ganz aufgezogen wurde, großer Mißbrauch einge-
rissen, so soll solche Morgensuppe durchaus abgeschafst und
der Kirchgang im Sommer um 9 Uhr, im Winter um 10 Uhr
geschehen. Welche neue Eheleute nicht zu bestimmter Zeit
in der Kirche erscheinen, sollen nach Umständen um 1, 2, 3
oder mehr fl. gestraft, oder es soll ihnen wohl gar die Kirch-
thüre nicht geöffnet werden.
4. Jeder Wirt soll nach Gelegenheit der Zeit, Ort und
Traktation jedeSmal von den Räten und Beamteten einen ge-
wissen Tap setzen lassen; wollte er den gegebenen (festgesetzten)
Tax ohne erhebliche Ursache nicht annehmen, so soll er um
ein Dutzend Thaler gestraft werden.
5. Längstens um 12 Uhr soll man zu Tische sitzen,
und nicht länger als bis 4 Uhr verharren. Jeder Wirt, der
hiewider handelt, soll 6 fl. halb der Herrschaft und halb ins
Almosen oder Kirchenstock Strafe bezahlen.
6. Die Hochzeitgeschenke, welche bisher gemeiniglich
zu halber Mahlzeit, da die Gäste oft schon toll und voll
waren, vorgingen, sollen künftig gleich nach dem Kirchgang
und ehe man zu Tische sitzt, sowohl von denen, die bei der
Hochzeit sind, als von andern Personen verrichtet, auch unter
der Mahlzeit aller Zulauf der Mägde, Kinder und anderer
gänzlich abgethan, wie nicht weniger das Verzuken und Ein-
stecken von den Hochzeitgästen bei 1 fl. Strafe verboten sein.
7. Der Hochzeittanz soll gleich nach der Mahlzeit um
4 Uhr angehen und länger nicht als bis 6 Uhr abends
währen, bei 1 sl. 30 kr. Straf von: Hochzeiter und 1 fl. von
den Schellenten, welche über die Zeit anfgespielt. Auch soll
das Tanzen vor dem Kirchgang, ingleichen vor und unter der
Mahlzeit, das Gassadengehen mit oder ohne Spiellent bei
2 Neichsthaler Strafe verboten sein.
8. Jeder Hochzeiter soll sich samt seiner Vertranten
gleich nach seinem Versprechen bei seinem Amtmanne bei
1 Neichsthaler Straf anmelden, wo sie dann ans verschiedene
Punkte gefragt werden sollen, als:
Groszkuchen und Umgegend gehörten dazumal zur Grafschaft
Oettingen-Wallerstein. Das Kloster Neresheim wurde erst 1764 reichs-
numittelbar.

n) von wannen und wer ihre Eltern seien,
b) wie sic zusammen kamen,
c) ob es mit der Eltern, Freunde oder Vormunds
Bewilligung geschehen,
6) wie es nach eines oder des andern Absterben in
Ansehung ihres Vermögens solle gehalten werden,
worauf alsdann der Heiratsbrief aufgerichtet und
die Ehepakten protokolliert werden.
1644. Alte Kindt au f-Ordnung.
(Chronik Seite 281.)
Bei der erstgemeldeten Hochzeit-Ordnung vom 15. Februar
1644 steht anch der Befehl, daß alle Kindtaufmahlzeiten
gänzlich abgeschafft sein sollen, damit hiedurch das bisher ge-
bräuchliche Schenken bei den ohne das überschweren Zeiten
außer den Gevattern auch aufgehoben würde, bei Strafe von
30 kr. für jede Person, die der Mahlzeit beiwohnt. Auch
ist verordnet, daß jeder Vater gleich nach der Taus sich bei
seinem Amt zur Verhütung künftiger Unkosten und Un-
richtigkeit bei Abfordernng der Gebnrtsbriefe den Tag der
Geburt, der Taufe und den Namen des Kindes anznzeigen
verbunden sein solle, welches dann von den Beamten in ein
besonderes Geburtsprotokoll fleißig eingetragen werden soll.

Erklärung
in Sachen meiner Aufsätze (in Nr. 10 n. 11 d. Bl. v. 1887 S. 77/78,
84/85; Nr. 3 d. Bl. v. 1889, S. 10/11) ans die Notizen w. und
die Erklärung w. in Nr. 5 d. Bl. (S. 19/20).
I. Der an o n y m e Verfasser „einiger Notizen über Friede. Schramm"
in Nr. 5 d. Bl. fühlt sich unter Vorausschickung und Einflechtung von
allerlei mehr oder weniger versteckten „Anspielungen" berufen, harlpt-
sächlich den „Vorwurf" wider mich zu erheben, daß ich einen „ so ver-
dienten einheimischen Schriftsteller" wie Dur sch nicht gekannt, „gänzlich
vergessen" und insbesondere eine in dessen „Aesthetik der christlich bil-
denden Kunst des Mittelalters inDeutschland" enthaltene, aufm'. Schramm
sich beziehende Stelle übersehen habe, gleichsam als ob ich überhaupt
von Dnrsch nie etwas gehört und gelesen hätte. Sv peinlich es ist,
in eigener Sache das Wort ergreifen zu müssen, so läßt sich dies im
vorliegendeil Falle bei der Art und Weise, in welcher diese sich wie ein
Angriff wider mich ausnehmenden „Notizen" nebst ihrem „Appells!)
all die Oeffentlichkeit" gehalten sind, mit dem besten Willen nicht ver-
meiden und bin ich zu meinem Leidwesen gezwungen, in der notwendigen
Abwehr ausführlicher zu werden, als ich gewünscht. So muß ich denn
im allgemeinen vorausschicken, daß der voll mir stets überaus hochge-
schätzte Kunstforscher, Kenner und Sammler Dnrsch mir längst dem
Namen und seinen Hauptleistungen nach bekannt war, daß ich denselben
iil meinen zwei früheren Aufsätzen in Nr. 10 und 11 d. Bl. ja zu
wiederholtenmalen, wenn auch nicht mit dem „vollwichtigen" Passus
erwähnt habe, daß ich in den 1870er Jahren noch von Ulm ans einige-
male auch ini Verkehre mit Dnrsch wegen altdeutscher Gemälde w. stand
und daß von mir in Lützows Zeitschr. f. bildende Kunst in der Kunstchronik
XVI. Jahrgg. 1881 Nr. 42 S. 717 u. 718 ein Aussatz über den von
Dnrsch Hinterlasseilen und zur öffentlichen Versteigerung gelangten Nest
seiner Kunstsammlungen erschienen ist. Im besonderen ist mir Dur sch s
Aesthetik, wenn ich anch nicht mit derselben ausgewachsen bin, eben-
falls nicht fremd; nur hatte ich dieses beachtenswerte Werk seit Jahren
nicht mehr in Händen und anch damals lag mir nach meiner besten
Erinnerung nur die erste im Jahre 1854 erschienene Auflage vor, in
welcher Schramm meines Wissens gar nicht genannt wird. Die kritische
Stelle hätte mir indes auch in der zweiten Auflage, falls letztere mir
früher zur Verfügung gestanden wäre, entgehen können, sofern in der-
selben sowohl im Orts- wie im Personenverzeichnis weder Ravensburg
noch Schramm Vorkommen. Alle Werke bezw. Auslagen kann man
unmöglich von Anfang bis zu Ende durchsuchen und es ist in Fällen,
wo man oft Dutzende von Werken und Bünden wegen eines einzigen
Namens, Datums w. vornimmt, gestattet, den Index zu Hilfe zu
nehmen; und wenn derselbe dann versagt, so kann eben so etwas Vor-
kommen, was mir der Irater Lnon^rnus so Übel anrechnet. „Die Mühe
des Suchenden findet eben nicht alles" — pflegteil die Griechen zu
sageil, und die Römer: aliguicl nescire licet. Doch — gehen wir
näher ans die „interessante", von mir nicht anfgeführte stelle („An
dem Hochaltar (!) in der Pfarrkirche zu Ravensburg war einst (!) ^
 
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