MITTEILUNGEN DER DEUTSCHEN GEWERBESCHAU MUNCHEN1Q22
juriert. Dies kann übrigens jeder Aussteller, dem dies zweck-
mäßig erscheint, selbst beantragen. Allerdings trägt er im
Falle der Zurückweisung dann ein größeres Frachtrisiko.
Die Jurierung in München wird sich zumeist dann emp-
fehlen, wenn Firmen inMünchen eine Niederlage haben, wo
die zu prüfenden Gegenstände ausgewählt werden können.
Die Zulassungsstellen haben die Aufgabe, alle aus ihrem
Gebiet kommenden Ausstellungsgegenstände in technischer
und geschmacklicherBeziehung zu prüfen und auszuwählen.
Sie sind ihrerseits für die Qualität der ausgewählten Gegen-
stände verantwortlich. Als Grundlage für die Beurteilung
dient § 5 der Ausstellungsbestimmungen und die erläutern-
den Bemerkungen dazu (vergl. den den Ausstellungsbe-
stimmungen beigefügten blauen Zettel).
Die Zulassungsstellen sind berechtigt, Gegenstände für
die Ausstellung anzunehmen und abzulehnen. Eine nach-
trägliche Zurückweisung der von ihnen angenommenen
Gegenstände durch die Ausstellungsleitung kann nur in
ganz besonderen Fällen in Frage kommen. Aus begreif-
lichen Gründen kann jedoch die Ausstellungsleitung nicht
vollständig auf dieses Recht verzichten. Lehnt die örtliche
Zulassungsstelle die Gegenstände eines Ausstellers ab, so
kann sie ihn an die Ausstellungsleitung verweisen, die dann
endgültig über die Ablehnung zu entscheiden hat.
Die ursprüngliche Zusammensetzung (vergl. Oktober-
nummer der Mitteilungen) kann und soll von Fall zu Fall
durch Zuwahl insbesondere von Sachverständigen für die
einzelnen Gewerbe erweitert werden. Möglichst ist hierbei
Sorge dafür zu tragen, daß die Künstler und die Gewerbe-
treibenden in gleicher Zahl vertreten sind. Im einzelnen
werden die örtlichen Bedürfnisse den Ausschlag geben. Da
die Geschäftsordnung für die Benennung von gewerblichen
Sachverständigen auf die Fachausschüsse der Deutschen
Gewerbeschau Bezug nimmt, ist deren Mitgliederliste den
Zulassungsstellen zugegangen.
Über die Art und Weise, wie die Zulassungsstellen im
Einzel falle die Prüfung und Auswahl vornehmen, können
ins einzelne gehende Richtlinien nicht gegeben werden.
Die Zulassungsstellen können vielmehr selbst in jedem
Falle nach Zweckmäßigkeit darüber entscheiden, ob sie sich
die Ausstellungsgegenstände von den Ausstellern über-
schicken oder bringen lassen, ob sie Aussteller in ihrem
Betrieb aufsuchen, oder ob sie bestimmte Sammelstellen
schaffen wollen. Auch sind sie ermächtigt, im Bedarfsfälle
an anderen Orten einzelne Herren oder mehrere zusammen
mit den Zulassungsgeschäften verantwortlich zu betrauen.
Sie sind hiebei nicht an die Person der Vertrauensmänner
gebunden. Auf alle Fälle empfiehlt sich jedoch ein enges
Zusammenarbeiten zwischen den Zulassungsstellen und den
Vertrauensmännern, die die Vorarbeiten gemacht haben.
Die Vorsitzenden der Zulassungsstellen erhalten ebenso
wie die Vertrauensmänner ein Verzeichnis der zugelassenen
Aussteller ihres Bezirkes. Die Zulassungsstellen werden er-
sucht, mit diesen Ausstellern, die von München aus auch
verständigt werden, sich unmittelbar ins Benehmen zu
setzen. Auch von den Vertrauensmännern können gegebe-
nenfalls Auskünfte eingezogen werden.
Die Bescheinigung der Jurierung geschieht durch einen
Stempel, der auf dem Gegenstand selbst und wenn dies nicht
möglich ist, auf einem anplombierten Anhänger anzubrin-
gen ist. Der Stempel hat etwa zu lauten:
ANGENOMMEN
Zulassungsstelle Hannover
der Deutschen Gewerbeschau München 1922.
Ohne den Stempel der Zulassungsstelle mit Unterschrift
kann kein Gegenstand zur Ausstellung zugelassen werden.
Fehlt der Stempel, so wird in München die Jurierung
nachgeholt.
Den einzelnen Ausstellern ist auf Grund ihrer Anmel-
dung und der hier eingezogenen Erkundigungen zunächst
schätzungsweise ein Ausstellungsplatz von bestimmter
Größe zugeteilt worden. Es hängt ganz von dem Ergebnis
der Auswahl der Gegenstände durch die Zulassungsstellen
ab, ob dem Aussteller dieser Platz endgültig belassen werden
kann. Erhebliche Änderungen in der Platzeinteilung sind
allerdings nicht mehr möglich. Auf alle Fälle ist es für die
Ausstellungsleitung dringend erforderlich, sobald als irgend
möglich über die Anzahl und den Raumbedarf der ange-
nommenen Gegenstände einen endgültigen Überblick zu ge-
winnen. Die Zulassungsstellen werden deshalb ersucht, von
der erfolgten Auswahl der Gegenstände raschestens Kenntnis
zu geben und dieseMitteilung nicht et wa für Sammelberichte
aufzusparen.
In Bezug auf die Prüfung und Auswahl der Ausstellungs-
gegenstände muß Sonderbehandlung eintreten bei fol-
genden Fachgruppen:
1. Mode und Bekleidung: Näheres ist mit der Dema
(Deutsche Modeausstellung) München, Sonnenstraße 5, zu
vereinbaren. In künstlerischer Beziehung sind für die Aus-
wahl zuständig Prof.BrunoPaulund Prof.Haas-Heye,Berlin.
2. Verlagswesen: Für die Gruppe „Das schöne Buch“
liegt die Prüfung und Auswahl in den Händen einer Jury
von buch gewerblichen Fachleuten (Geschäftsstelle Mün-
chen, Ludwigstraße i7a/0). Eine weitere Zulassungsstelle
befindet sich in Leipzig (Carl Ernst Pöschel, Leipzig, See-
burgstraße 57). Die über diese Gruppe ergangene Mitteilung
in den als Sonderdruck versandten „Richtlinien für die Zu-
lassungsstellen“ (roterErgänzungszettel) ist damit berichtigt.
3. Packungen und Gebrauchsgraphik : Aus Grün-
den der einheitlichen Auswahl, der sachlichen und räum-
lichen Begrenzung der Abteilung erfolgt die Zulassung durch
die Münchener Zulassungstelle, Theresienhöhe 4 a.
4. Photographie: Zwecks einheitlicher Ausgestaltung
der räumlich leider beschränkten Abteilung ist für die Zu-
lassung die Münchener Zulassungsstelle, Theresienhöhe 4 a
zuständig.
5. Reproduktionstechnik und Plakate: Aus ähn-
lichen Gründen wie bei 3 und 4 erfolgt zwar die Auswahl
durch die örtlichen Zulassungsstellen, die endgültige Zu-
lassung ist aber erst in München möglich.
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juriert. Dies kann übrigens jeder Aussteller, dem dies zweck-
mäßig erscheint, selbst beantragen. Allerdings trägt er im
Falle der Zurückweisung dann ein größeres Frachtrisiko.
Die Jurierung in München wird sich zumeist dann emp-
fehlen, wenn Firmen inMünchen eine Niederlage haben, wo
die zu prüfenden Gegenstände ausgewählt werden können.
Die Zulassungsstellen haben die Aufgabe, alle aus ihrem
Gebiet kommenden Ausstellungsgegenstände in technischer
und geschmacklicherBeziehung zu prüfen und auszuwählen.
Sie sind ihrerseits für die Qualität der ausgewählten Gegen-
stände verantwortlich. Als Grundlage für die Beurteilung
dient § 5 der Ausstellungsbestimmungen und die erläutern-
den Bemerkungen dazu (vergl. den den Ausstellungsbe-
stimmungen beigefügten blauen Zettel).
Die Zulassungsstellen sind berechtigt, Gegenstände für
die Ausstellung anzunehmen und abzulehnen. Eine nach-
trägliche Zurückweisung der von ihnen angenommenen
Gegenstände durch die Ausstellungsleitung kann nur in
ganz besonderen Fällen in Frage kommen. Aus begreif-
lichen Gründen kann jedoch die Ausstellungsleitung nicht
vollständig auf dieses Recht verzichten. Lehnt die örtliche
Zulassungsstelle die Gegenstände eines Ausstellers ab, so
kann sie ihn an die Ausstellungsleitung verweisen, die dann
endgültig über die Ablehnung zu entscheiden hat.
Die ursprüngliche Zusammensetzung (vergl. Oktober-
nummer der Mitteilungen) kann und soll von Fall zu Fall
durch Zuwahl insbesondere von Sachverständigen für die
einzelnen Gewerbe erweitert werden. Möglichst ist hierbei
Sorge dafür zu tragen, daß die Künstler und die Gewerbe-
treibenden in gleicher Zahl vertreten sind. Im einzelnen
werden die örtlichen Bedürfnisse den Ausschlag geben. Da
die Geschäftsordnung für die Benennung von gewerblichen
Sachverständigen auf die Fachausschüsse der Deutschen
Gewerbeschau Bezug nimmt, ist deren Mitgliederliste den
Zulassungsstellen zugegangen.
Über die Art und Weise, wie die Zulassungsstellen im
Einzel falle die Prüfung und Auswahl vornehmen, können
ins einzelne gehende Richtlinien nicht gegeben werden.
Die Zulassungsstellen können vielmehr selbst in jedem
Falle nach Zweckmäßigkeit darüber entscheiden, ob sie sich
die Ausstellungsgegenstände von den Ausstellern über-
schicken oder bringen lassen, ob sie Aussteller in ihrem
Betrieb aufsuchen, oder ob sie bestimmte Sammelstellen
schaffen wollen. Auch sind sie ermächtigt, im Bedarfsfälle
an anderen Orten einzelne Herren oder mehrere zusammen
mit den Zulassungsgeschäften verantwortlich zu betrauen.
Sie sind hiebei nicht an die Person der Vertrauensmänner
gebunden. Auf alle Fälle empfiehlt sich jedoch ein enges
Zusammenarbeiten zwischen den Zulassungsstellen und den
Vertrauensmännern, die die Vorarbeiten gemacht haben.
Die Vorsitzenden der Zulassungsstellen erhalten ebenso
wie die Vertrauensmänner ein Verzeichnis der zugelassenen
Aussteller ihres Bezirkes. Die Zulassungsstellen werden er-
sucht, mit diesen Ausstellern, die von München aus auch
verständigt werden, sich unmittelbar ins Benehmen zu
setzen. Auch von den Vertrauensmännern können gegebe-
nenfalls Auskünfte eingezogen werden.
Die Bescheinigung der Jurierung geschieht durch einen
Stempel, der auf dem Gegenstand selbst und wenn dies nicht
möglich ist, auf einem anplombierten Anhänger anzubrin-
gen ist. Der Stempel hat etwa zu lauten:
ANGENOMMEN
Zulassungsstelle Hannover
der Deutschen Gewerbeschau München 1922.
Ohne den Stempel der Zulassungsstelle mit Unterschrift
kann kein Gegenstand zur Ausstellung zugelassen werden.
Fehlt der Stempel, so wird in München die Jurierung
nachgeholt.
Den einzelnen Ausstellern ist auf Grund ihrer Anmel-
dung und der hier eingezogenen Erkundigungen zunächst
schätzungsweise ein Ausstellungsplatz von bestimmter
Größe zugeteilt worden. Es hängt ganz von dem Ergebnis
der Auswahl der Gegenstände durch die Zulassungsstellen
ab, ob dem Aussteller dieser Platz endgültig belassen werden
kann. Erhebliche Änderungen in der Platzeinteilung sind
allerdings nicht mehr möglich. Auf alle Fälle ist es für die
Ausstellungsleitung dringend erforderlich, sobald als irgend
möglich über die Anzahl und den Raumbedarf der ange-
nommenen Gegenstände einen endgültigen Überblick zu ge-
winnen. Die Zulassungsstellen werden deshalb ersucht, von
der erfolgten Auswahl der Gegenstände raschestens Kenntnis
zu geben und dieseMitteilung nicht et wa für Sammelberichte
aufzusparen.
In Bezug auf die Prüfung und Auswahl der Ausstellungs-
gegenstände muß Sonderbehandlung eintreten bei fol-
genden Fachgruppen:
1. Mode und Bekleidung: Näheres ist mit der Dema
(Deutsche Modeausstellung) München, Sonnenstraße 5, zu
vereinbaren. In künstlerischer Beziehung sind für die Aus-
wahl zuständig Prof.BrunoPaulund Prof.Haas-Heye,Berlin.
2. Verlagswesen: Für die Gruppe „Das schöne Buch“
liegt die Prüfung und Auswahl in den Händen einer Jury
von buch gewerblichen Fachleuten (Geschäftsstelle Mün-
chen, Ludwigstraße i7a/0). Eine weitere Zulassungsstelle
befindet sich in Leipzig (Carl Ernst Pöschel, Leipzig, See-
burgstraße 57). Die über diese Gruppe ergangene Mitteilung
in den als Sonderdruck versandten „Richtlinien für die Zu-
lassungsstellen“ (roterErgänzungszettel) ist damit berichtigt.
3. Packungen und Gebrauchsgraphik : Aus Grün-
den der einheitlichen Auswahl, der sachlichen und räum-
lichen Begrenzung der Abteilung erfolgt die Zulassung durch
die Münchener Zulassungstelle, Theresienhöhe 4 a.
4. Photographie: Zwecks einheitlicher Ausgestaltung
der räumlich leider beschränkten Abteilung ist für die Zu-
lassung die Münchener Zulassungsstelle, Theresienhöhe 4 a
zuständig.
5. Reproduktionstechnik und Plakate: Aus ähn-
lichen Gründen wie bei 3 und 4 erfolgt zwar die Auswahl
durch die örtlichen Zulassungsstellen, die endgültige Zu-
lassung ist aber erst in München möglich.
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