MITTEILUNGEN DER DEUTSCHEN GEWERBESCHAU MÜNCHEN 1Q22
Ausstellung der Schulen
Für die Beteiligung der Schulen wurde nunmehr fol-
gende endgültige Regelung getroffen, entsprechend den Be-
schlüssen der Vertrauensmänner-Versammlung vom 28.
und 29. Oktober 1921.
Zur Beteiligung an der Sammelausstellung der
Schulen werden alle öffentlichen-staatlichen und städti-
schen Schulen zugelassen, die der künstlerischen Erziehung
dienen.
In dieser Sammelausstellung der Schulen sollen di e talent-
vollsten Schülerarbeiten aus ganz Deutschland gezeigt
werden, gleichviel auf welcher Art von Schule sie ent-
standen, wenn sie nur vom Schüler selbständig sowohl ent-
worfen als ausgeführt sind; Entwürfe oder Abbildungen
von Arbeiten sollen nicht ausgestellt werden. Die Arbei-
ten werden nach künstlerischen Gesichtspunkten aufge-
stellt; auf räumliche Zusammenfassung der einzelnen
Schulen und Klassen wird dabei nach Möglichkeit Rück-
sicht genommen.
Die Entscheidung über die auszustellenden Gegenstände
ist der Leitung der betreffenden Schule überlassen. Es ist
dringend notwendig, die Ausstellungsgegenstände streng
auszuwählen; auch der Mangel an Platz zwingt dazu.
Müssen eingesandte Ausstellungsgegenstände in der Schul-
ausstellung aus Platzmangel wieder ausscheiden, so ent-
scheiden die Herren Professor Pfeiffer, Professor Riemer-
schmidundProfessorWackerle inMünchen. Die Anordnung
der Gegenstände innerhalb der Ausstellungsräume trifft
Professor Pfeiffer, München, der von der Ausstellungs-
leitung mit der Ausgestaltung der Räume beauftragt ist.
Für die Ausstellung werden in der Halle III die Räu-
me 25, 27 bis 51 und 36 mit zusammen rd. 470 qm.
Bodenfläche in einfacher Weise von der Ausstellungslei-
tung ausgestaltet und mit den nötigen Vitrinen, Regalen,
Tischen usw. eingerichtet. Die ausstellenden Schulen ha-
ben also für Raumausstattung und Einrichtung nicht zu
sorgen.
Die Kosten sind für den qm Ausstellungsfläche mit
M. 200.— festgesetzt; hierin sind alle Kosten für Platz-
miete, Vitrinen, Tische, Regale, Postamente usw. für Auf-
schriften, Versicherungen und dergl. inbegriffen, sodaß also
außer obigen M. 200.— p. qm. an die Ausstellungsleitung
nichts zu bezahlen ist.
Die auszustellenden Gegenstände sind von jeder Schule
einzeln mit den nötigen Größenangaben (soweit möglich
mit Abbildung) und Nennung der betreffenden Schule,
Klasse und des Schülers bei der Ausstellungsleitung spä-
testens 1. April 1922 anzumelden.
Arbeiten, die von Schülern nach Entwürfen Anderer
oder nach Vorbildern hergestellt sind, können nur in der
betreffenden Fachgruppe ausgestellt werden; hier kommen
demnach wohl vor allem die Fachschulen in Frage; es
kann jedoch auch jede andere öffentliche Schule, welche
den Wunsch hat, sich in einer Fachgruppe zu beteiligen,
in dieser Fachgruppe ausstellen; die Kosten sind die glei-
chen wie die oben genannten; die Entscheidung über die
auszustellenden Gegenstände ist auch hier der Leitung der
betreffenden Schule überlassen.
Privatschulen werden in der Schulausstellung nicht
zugelassen; sie können sich als Einzelaussteller unter den
allgemeinen Ausstellungsbedingungen in den Fachgruppen
an der Ausstellung beteiligen.
Sonderbestimmungen für die Errichtung von
Siedelungsbauten
Die Deutsche Gewerbeschau München 1922 stellt im
Südpark des Ausstellungsgeländes Plätze zur Errichtung
von Siedlungsbauten zur Verfügung (vgl. Dezember-Heft
der ,.Amtl. Mitteilungen“). Mit der Vorbereitung und
Durchführung dieser Ausstellung einschließlich aller tech-
nischen und Verwaltungsfragen ist der „Bund Deutscher
Architekten“ (B. D. A.) Landesbezirk Bayern (Geschäfts-
stelle Maximilianstr. 21, Tel. 23530, Geschäftsführer Ar-
chitekt P. Hofer, Barerstr. 47, Tel. 27951) betraut.
Für die Errichtung der Bauten sind Sonderbestimmungen
getroffen worden, die bei der genannten Geschäftsstelle zu
erhalten sind. Im folgenden sind die wichtigsten dieser
Sonderbestimmungen hervorgehoben:
Die Siedlungsbauten sind von den Bauherren nach den
vom Künstlerausschuß genehmigten Plänen auf eigene Ko-
sten zu erstellen, im Innern vollständig wohnlich einzu-
richten und während der ganzen Dauer der Ausstellung
instandzuhalten.
Die Platzmiete beträgt für die überbaute Fläche M. 130.—
pro qm, für die Gartenfläche M. 65.— pro qm. Die Her-
stellung der Vorgärten, Einfriedigungen und Nebenan-
lagen tragen die Bauherren. Die Kosten für die Herstellung
und Instandhaltung der Straßen und Wege außerhalb der
Einfriedigung werden von der Ausstellungsleitung auf die
Anlieger je nach der benötigtenBebauungs- undGartenfläche
anteilsmäßig verteilt.
Für die Platzzuweisung, die Genehmigung der Anlage
nach den vorgelegten Plänen und die Innen-Einrichtung
ist der Künstler-und Bauausschuß der Deutschen Gewerbe-
schau zuständig. Die zugelassenen Bauten müssen bis spä-
testens 1. Mai 1922 fertiggestellt und im Innern ausge-
stattet sein.
Die Bauherren sind berechtigt, von denjenigen Firmen
und Personen, die zur Innen-Ausstattung der Häuser bei-
tragen, Platzmiete zu fordern. Für das Rechtsverhältnis
zwischen Bauherren und Ausstellern von Innen-Einrich-
tungen gelten die Ausstellungsbestimmungen. Die Platz-
mieten dürfen nur in der Höhe gefordert werden, wie sie
von der Ausstellungsleitung in den Ausstellungshallen ver-
langtwerden. Die Mindestgebühr hat M.200.—, die Höchst-
gebühr M. 600.— zu betragen. Die Inneneinrichtungen
unterliegen gleichfalls der Prüfung durch den Künstler-
ausschuß. Abgelehnte Gegenstände müssen unverzüglich
entfernt werden. Die Bauherren sind verpflichtet, für Er-
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Ausstellung der Schulen
Für die Beteiligung der Schulen wurde nunmehr fol-
gende endgültige Regelung getroffen, entsprechend den Be-
schlüssen der Vertrauensmänner-Versammlung vom 28.
und 29. Oktober 1921.
Zur Beteiligung an der Sammelausstellung der
Schulen werden alle öffentlichen-staatlichen und städti-
schen Schulen zugelassen, die der künstlerischen Erziehung
dienen.
In dieser Sammelausstellung der Schulen sollen di e talent-
vollsten Schülerarbeiten aus ganz Deutschland gezeigt
werden, gleichviel auf welcher Art von Schule sie ent-
standen, wenn sie nur vom Schüler selbständig sowohl ent-
worfen als ausgeführt sind; Entwürfe oder Abbildungen
von Arbeiten sollen nicht ausgestellt werden. Die Arbei-
ten werden nach künstlerischen Gesichtspunkten aufge-
stellt; auf räumliche Zusammenfassung der einzelnen
Schulen und Klassen wird dabei nach Möglichkeit Rück-
sicht genommen.
Die Entscheidung über die auszustellenden Gegenstände
ist der Leitung der betreffenden Schule überlassen. Es ist
dringend notwendig, die Ausstellungsgegenstände streng
auszuwählen; auch der Mangel an Platz zwingt dazu.
Müssen eingesandte Ausstellungsgegenstände in der Schul-
ausstellung aus Platzmangel wieder ausscheiden, so ent-
scheiden die Herren Professor Pfeiffer, Professor Riemer-
schmidundProfessorWackerle inMünchen. Die Anordnung
der Gegenstände innerhalb der Ausstellungsräume trifft
Professor Pfeiffer, München, der von der Ausstellungs-
leitung mit der Ausgestaltung der Räume beauftragt ist.
Für die Ausstellung werden in der Halle III die Räu-
me 25, 27 bis 51 und 36 mit zusammen rd. 470 qm.
Bodenfläche in einfacher Weise von der Ausstellungslei-
tung ausgestaltet und mit den nötigen Vitrinen, Regalen,
Tischen usw. eingerichtet. Die ausstellenden Schulen ha-
ben also für Raumausstattung und Einrichtung nicht zu
sorgen.
Die Kosten sind für den qm Ausstellungsfläche mit
M. 200.— festgesetzt; hierin sind alle Kosten für Platz-
miete, Vitrinen, Tische, Regale, Postamente usw. für Auf-
schriften, Versicherungen und dergl. inbegriffen, sodaß also
außer obigen M. 200.— p. qm. an die Ausstellungsleitung
nichts zu bezahlen ist.
Die auszustellenden Gegenstände sind von jeder Schule
einzeln mit den nötigen Größenangaben (soweit möglich
mit Abbildung) und Nennung der betreffenden Schule,
Klasse und des Schülers bei der Ausstellungsleitung spä-
testens 1. April 1922 anzumelden.
Arbeiten, die von Schülern nach Entwürfen Anderer
oder nach Vorbildern hergestellt sind, können nur in der
betreffenden Fachgruppe ausgestellt werden; hier kommen
demnach wohl vor allem die Fachschulen in Frage; es
kann jedoch auch jede andere öffentliche Schule, welche
den Wunsch hat, sich in einer Fachgruppe zu beteiligen,
in dieser Fachgruppe ausstellen; die Kosten sind die glei-
chen wie die oben genannten; die Entscheidung über die
auszustellenden Gegenstände ist auch hier der Leitung der
betreffenden Schule überlassen.
Privatschulen werden in der Schulausstellung nicht
zugelassen; sie können sich als Einzelaussteller unter den
allgemeinen Ausstellungsbedingungen in den Fachgruppen
an der Ausstellung beteiligen.
Sonderbestimmungen für die Errichtung von
Siedelungsbauten
Die Deutsche Gewerbeschau München 1922 stellt im
Südpark des Ausstellungsgeländes Plätze zur Errichtung
von Siedlungsbauten zur Verfügung (vgl. Dezember-Heft
der ,.Amtl. Mitteilungen“). Mit der Vorbereitung und
Durchführung dieser Ausstellung einschließlich aller tech-
nischen und Verwaltungsfragen ist der „Bund Deutscher
Architekten“ (B. D. A.) Landesbezirk Bayern (Geschäfts-
stelle Maximilianstr. 21, Tel. 23530, Geschäftsführer Ar-
chitekt P. Hofer, Barerstr. 47, Tel. 27951) betraut.
Für die Errichtung der Bauten sind Sonderbestimmungen
getroffen worden, die bei der genannten Geschäftsstelle zu
erhalten sind. Im folgenden sind die wichtigsten dieser
Sonderbestimmungen hervorgehoben:
Die Siedlungsbauten sind von den Bauherren nach den
vom Künstlerausschuß genehmigten Plänen auf eigene Ko-
sten zu erstellen, im Innern vollständig wohnlich einzu-
richten und während der ganzen Dauer der Ausstellung
instandzuhalten.
Die Platzmiete beträgt für die überbaute Fläche M. 130.—
pro qm, für die Gartenfläche M. 65.— pro qm. Die Her-
stellung der Vorgärten, Einfriedigungen und Nebenan-
lagen tragen die Bauherren. Die Kosten für die Herstellung
und Instandhaltung der Straßen und Wege außerhalb der
Einfriedigung werden von der Ausstellungsleitung auf die
Anlieger je nach der benötigtenBebauungs- undGartenfläche
anteilsmäßig verteilt.
Für die Platzzuweisung, die Genehmigung der Anlage
nach den vorgelegten Plänen und die Innen-Einrichtung
ist der Künstler-und Bauausschuß der Deutschen Gewerbe-
schau zuständig. Die zugelassenen Bauten müssen bis spä-
testens 1. Mai 1922 fertiggestellt und im Innern ausge-
stattet sein.
Die Bauherren sind berechtigt, von denjenigen Firmen
und Personen, die zur Innen-Ausstattung der Häuser bei-
tragen, Platzmiete zu fordern. Für das Rechtsverhältnis
zwischen Bauherren und Ausstellern von Innen-Einrich-
tungen gelten die Ausstellungsbestimmungen. Die Platz-
mieten dürfen nur in der Höhe gefordert werden, wie sie
von der Ausstellungsleitung in den Ausstellungshallen ver-
langtwerden. Die Mindestgebühr hat M.200.—, die Höchst-
gebühr M. 600.— zu betragen. Die Inneneinrichtungen
unterliegen gleichfalls der Prüfung durch den Künstler-
ausschuß. Abgelehnte Gegenstände müssen unverzüglich
entfernt werden. Die Bauherren sind verpflichtet, für Er-
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