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Heidelberger Bürger-Zeitung: Mittelstands-Zeitung ; unabhängiges Kampfblatt für die Interessen des deutschen Mittelstandes: Heidelberger Bürger-Zeitung: Mittelstands-Zeitung ; unabhängiges Kampfblatt für die Interessen des deutschen Mittelstandes — 1930

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Seidelberger

Einzelpreis 15 Pfg.


Mittelstands-Zeitung


UllMiingiges KaWsbliM für die Interessen des denlschen Mittelststes

UWMlerW-wirWWe Zeitmg
Zeitung für gesunde Wirtschaftsinteressen des gewerblichen
Mittelstandes, des Handwerks, Handels, Haus- und Grund-
besitzes, der Landwirtschaft, freien Berufe und aller sich zum
Mittelstand rechnenden Kopf- und Handarbeiter,

Herausgeber:
Curt Kieshauer
Heidelberg
Fernruf 1892

SWOmW Mger-KilW
Bezugspreis monatlich 0,50 Reichsmark, Bei Postbezug
vierteljährlich 2,10 Reichsmark. Mir ausgefallene Nummern
wird kein Ersatz geleistet. Der Jnsert!onsprcis ist 10 Reichs-
pfennig für die achtgcspaltene Millimelcrzcile oder deren
Raum. Reklamen 0,40 RM. pro mm-Zeile.

Jahrgang 1930
— —

Sonntag, S. Januar.

Ar. 1

Tätigkeit

3.

Lrkeiure, Bern kernü stekt!

juristische
werden.

der vergangenen
Da die deutsche
Bericht des Kon-
Widerstandskraft

36 ner-
der Ur-
er nach
Reichs-,

nasirne dis Aufhebung
werbebetriebes bedeuet
Preußen, sondern nur¬

völlig veraltete Landmesserordnung
zu erneuern. Hierbei mimen Be-
aufgenoinmen werden, unter welchen
aus der Vereidigung und Lffent-

Grotesk Wirtschaftslogik.

von sein, daß in der deutschen Privatwirtschaft
eine Kapitalnot in sehr empfindlichem Aus-
maße bestehen kann. Wirklich Kapitalmangel
und wirkliche Kapitalnot besteht nur in der
öffentlichen Wirtschaft, der durch die Verwen-
dung der Ueberschüsse zur Verdrängung von
Steuern die Selbstfinanzierung verboten ist
und der durch willkürliche Maßnahmen und
eine bewußte Kreditzerstörung die Wege zu
normaler Kapitalbeschaffung verschloßen wor-
den sind. Wenn die deutsche Wirtschaftslage
heute empfindlich geschwächt wäre, so wäre
diese Schwächung in entscheidender Weise auf
die Kapitalschwäche der öffentlichen Wirtschaft
zurückzuführen und ein neuer Aufstieg der Ge-
samtwirtschaft wäre zweifellos gesichert, wenn
diese Kapitalschwäche der öffentlichen Wirt-
schaft ein Ende gesetzt werde.
Da haben wirs also! Die liebe öffentliche
Wirtschaft, die uns durch ihre unvernünftige
Finanzgebarung in dieses Kapitalelend hin-
eingeritten hat, die durch ihr unverantwort-
liches Vordrängen auf dem internationalen
Kapitalmarkt und neben den ungeheuren Zins-
sätzen gerade das Versiegen der internationalen
Kreditguellen beschert hat, diese soziale Wirt
schäft soll neu gestützt und ihr soll geholfen wer-
den, damit sie weiter pumpen und uns vollends
ins Elend bringen kann! Man merkt die Ab-
sicht und wird verstimmt.
Man kann sich leicht vorstellen, was aus der
soeben so feierlich besiegelten Finanzreform
werden wird, wenn solche Logik und solche Hin-
tergedanken dabei obwalten. Es erscheint fast,
als ob Herr Erczinski bei diesem Artikel des
„Vorwärts" Pate gestanden habe. Was sagt
sein Kollege Severing dazu?

Die Rechte erloschen durch Verzicht oder durch
ein besonderes Verfahren. Anders die jetzige
Ansicht des preußischen Finanzministers. Er
glarbt die Rechte zeitlich beschränkt, auf Wider-
ruf oder garnicht erteilen zu brauchen. So be-
handelt er einen Stand, zu dessen Ausbildung
akademisches Studium, jahrelange praktische
Ausbildung und zwei Staatsexamina nötig
sind. So behandelt er die durch Gesetz gewähr-
leistete Gewerbesreiheit. Es hat alles seinen
Grund. Die Katasterabteilung ides preußi-
schen Finanzministeriums propagiert, wie sie
offen zugibt, die Verbeamtung im llrkunds-
vermessungswesen. Und dieser Gedanke ist auch
nicht aufgegeben worden, obwohl das Parla-
ment zeitliche Undurchführbarkeit mehrfach be-
tonte. Noch kurz vor dem Kriege war auch im
Frnanzuimsterium eine andere Meinung: so
führte der Generaldirektor der direkten Steu-
ern im Jahre 1911 als Vertreter des Ministers
in einer Kommissionssitzung, welche sich mit der
Verstaatlichung des Vermessungswesens beschäf-
tigte, aus, daß die Verstaatlichung völlig un-
durchführbar sei. Unter den mannigfachen
Gründen, aus denen sich dieses ergäbe, hol er
besonders einen heraus, daß eine solche Maß-
dor Freiheit des Gr-
und daher nicht von
durch Reichsgesetz be¬

schlossen werden könne. Damals stellte sich der
Minister schützend vor die Gewerbesreiheit.
Heute will er sie unterdrücken durch eine Aus-
legung des Gesetzes, die niemals gewollt war.
Die damals gedachte Verstaatlichung sollte durch
Ueberuahme der Landmesser in den Staats-
dienst erfolgen: heute nimmt die Regierung
dem freischaffenden Landmesser durch fiskali-
sche, nur von dem staatlichen Konkurrenzgedan-
ken getragene Auslegung des Landmesserrechts
das Arbeitsfeld allmählich fort, drosselt sei-
nen Nachwuchs ab und bringt einen Stand, der
sich ein Jahrhundert lang behauptet und sich
die Achtung und das Vertrauen der Bevölke-
rung erworben hat, zum Erliegen. Wahrlich,
eine kalte Sozialisierung im wahrsten Sinne
des Wortes. Und so ohne jeden Grund! Denn
die Wirtschaft braucht freischaffende Landmes-
ser. Sie muß sich gegen die alles gleichma-
chende Verbeamtung energisch wehren. Es gibt
so manche Dinge, welche die Wirtschaft einem
beamteten Landmesser gar nicht anvertrauen
kann und darf. Hoffentlich schreitet der Land-
tag ein, der den Verstaatlichungsgsdanken des
Vermessungswesens glatt abgelehnt hat. Er
sorge durch prinzipielle Maßnahmen auch da-
fübr, daß dem freischaffenden Landmesser-
stande sein bisheriges Tätigkeitsfeld uneinge-
schränkt erhalten bleibe.

Es ist erstaunlich, welche logischen Purzel-
bäume im Interesse der geheiligten Parteidok-
trin geschlagen werden können. Steht da im
„Vorwärts", dem Zentralorgan der deutschen
Sozialdemokratie, unter kleberschrift „Kapital-
not? . . . Sie ist weitgehend eine Interessen-
phrase zu politischen Zwecken", wirklich und
wahrhaftig zu lesen, die deutsche Kapitalnot
sei ein Gerede, das übertrieben werde: denn
die deutsche Wirtschaft habe im Jahre 1929
ganz ungewöhnlich stark Kapital gebildet, weil
— ja, man sollte es nicht glauben, — weil der
Zustrom von Auslandskapital nach dem Be-
richt der Deutschen Bank nur ein starkes Fünf-
tel des Jahresbetrages ausgemacht habe, das
Deutschland im Durchschnitt
vier Jahre zugeflossen sei.
Wirtschaft nach dem letzten
junklurinstituts eine große
gezeigt hat, müsse also . . . siehe oben.
Einfach verblüffend, diese Logik! Daß das
Gesamtbild der deutschen Wirtschaft sich ganz
erheblich verschlechtert hat. daß ungezählte Be-
triebe wegen Kapitalmangels zum Erliegen ge-
kommen sind, daß infolgedessen das Arbeits-
losenheer schon jetzt auf fast 1,5 Millionen an-
gestiegen und etwa 290 000 Köpfe stärker ist
als zur gleichen Zeit des Vorjahres — das
alles ist dem guten „Vorwärts" verborgen ge-
blichen. Oder sollte etwa bei dieser glänzen-
den Attacke gegen die Kapitalnot gerade ein
anderer Grund, vielleicht sogar parteipolitischer
Art, federführend gewesen sein? Wir wer-
den gleich sehen.
Hören wir nur, was weiter im „Vorwärts"
geschrieben steht! „Es kann nicht die Rede da-

mit öffentlich anstellte, die nach der Vereidi-
gung einen selbständigen Gewerbebetrieb nicht
eröffnen wollten, sondern in den Dienst von
Reichs-, Staats, oder Kommunalbehörde als
Beamte oder Angestellte treten oder als Ee-
werbcgshilfcn in Gewerbebetrieben Stellung
nahmen. Ls liegt weder ein wesentlicher
Formfehler, noch eine materielle Gesetzwidrig-
keit von selten der Anstellungsbehörde vor, die
allein die absolute Nichtigkeit des öffentlich-
rechtlichen Aktes der vor Beginn des Ge-
werbebetriebes erfolgten Vereidigung hinrei-
chend begründen könnte." Hieraus schließt der
Minister wie folgt:
af der aus dem Staats-, Reichs- oder Kom-
munaldrenst ausgeschiedene Beamte, der
vor dem Eintritt in die Beamtenlauf-
bahn als Landmesser gemäß 8
eidet wurde, ist zur Ausführung
kundsmessungen berechtigt, wenn
seiner Verabschiedung aus dem
Staats- und Kommunaldienst einen selb-
ständigen Gewerbebetrieb beginnt.
d) Der beurlaubte Beamte, der vor dem
Eintritt in die Beamtenlaufbahn ge-
mäß K36 vereidet wurde, kann während
des Urlaubes nur dann Urkundsmessun-
gen für Dritte ausführen, wenn er die
Erlaubnis seiner vorgesetzten Dienstbe-
hörde zur freiberuflichen Ausführung
von Landmesserarbeiten während der
llrlaubszeit ausnahmsweise erhalten
hat und tatsächlich während der Ur-
laubs- oder Wartezeit selbständig tätig
ist.
Diese beiden Folgerungen.sind von weit-
tragender Bedeutung: der Staat nimmt für
sich das Recht in Anspruch, auch Personen nach
gesetzlichen Bestimmungen zu vereidigen, denen
diese gurnickt unterstehen, und er sorgt dann
auch zum Schaden des freien Berufes für Zu-
satzverdienste seiner pensionierten Beamten.
Noch mehr, er will sogar den Urlaub, den der
Beamte zur Erholung seiner Kräfte für den
Staat erhält, den Beamten zur gewerblich
privilegierten Tätigkeit freigeben! Man weiß
wirklich nicht, wie man diese Auslegung bewer-
ten soll. Oder will der Finanzminister viel-
leicht den Beamten künftig keine Pension und
während des Urlaubs kein Gehalt mehr bezah-
len? Anders kann man doch die Auffassung
des Ministers nicht verstehen. Dem freien
Berufe gegenüber ist jedenfalls die Ansicht un-
gerecht. Bei allen anderen Konzessionen und
ähnlichen Einrichtungen der Gewerbeordnung
gehen die Rechte verloren, wenn sie drei Jahre
ruhen: warum soll der Landmesser eine Aus-
nahme machen. Hoffentlich geht die Staats-
regierung endlich dazu über, die seit 60 Jahren
bestehende
zeitgemäß
dingungen
die Rechte
lichen Anstellung erlöschen.
Eine weitere, den freien Beruf schwer schä-
digende Auslegung: Solange es in Preußen,
überhaupt in ganz Deutschland-Landmesser gab,
hatten sie ihre Qualifikation auf Lebenszeit.

Verstaatlichung des Vermeffnngswesens.
Die kalte Sozialisierung eines freien Verufes.
Vom staatlich vereidigten Landmesser Joppen, Euskirchen.

), Die Regierung hat mit Schreiben vom 23.
sst'gust 19Ä (K. V. 2. 953. M nunmehr end-
ihren Standpunkt über die rechtliche Lage
selbständigen Landmesser schriftlich darge-
W. dürfte der Allgemeinheit dieser
Endpunkt wohl nicht vorenthalten werden,
er in der Hauptsache zwei Grundsätze ent-
iZ>kelt, die zu offenem Widerspruch herausfor-
und die vom allgemein rechtlichen Stand-
^bkt aus betrachtet werden müssen. Der Fi-
^SMinister gibt nach langen Zögern zu:
l als Landmesser vereidet und öffentlich
angestellt werden können nur solche
Personen, die selbständig ihre
ausüben.
2- Es können nur physische, nicht
Personen öffentlich angestellt
Solange ein vereideter Landmesser einen
Gewerbebetrieb nicht ausübt, also nicht
der Gewerbeordnung untersteht, ruhen
die Rechte aus der Vereidigung und öf-
fentlichen Anstellung.
Mit diesen Sätzen hat der Finanzminister
Sinne nach gesagt, daß imGewerbebetrieb,
in der freien Tätigkeit für Dritte gegen
schelt, dem selbständig arbeitenden Landmes-
Nne Vorrechtsstellung zur Vornahme aller
Seiten zusteht, welche einen besonderen
"'Mben verlangen und an deren Ausführun-
sich rechtliche Wirkungen knüpfen. Alle,
d diesen Grundsätzen nicht übereinstimmen-
Verhältnisse müssen abgeändert werden,
könnten mit diesem Resultat der Erwä-
hl! der Behörde wohl zufrieden sein, wenn
,Finanzminister, dem der Schutz der wirt-
^^ktlichen und gewerblichen Belange des srei-
s 'Menden Landmessers anveitraut ist, auch
die Folgerung aus der Feststellung dis-
Nechtsgrundsätze zöge. Das ist aber leider
teilweise der Fall. Der Minister wird
tz^.rein fiskalisch, denn er ist ja auch zugleich
de-.- Katasterverwaltung, der staatlichen
^?iurrenz des freischaffenden Landmessers,
vermissen zunächst die Angabe, wie der
^/'Hster das zweifellos dem Stande der fcei-
s^isendeil Landmesser jahrzehntelang zuge-
Brecht wieder gutmachen will. Wir
starr dessen eine Verteidigung des bis-
y^?en, auch vom Minister nunmehr als falsch
h Kannten Standpunktes, wonach jederLand-
d '>er, auch wenn er Beamter werden wollte,
H?^bigt wurde. Der Minister sagt: „Wie die
tt^rie „Personen, welche das Gewerbe betreu
wollen" in 8 36 der RGO. ergeben, knüpft
Gesetz die Bestellung gemäß 8 36 nicht an
su Voraussetzung, das Gewerbe bereits selb-
«. ^ig betreibt. Vielmehr kann die Versidi-
und öffentliche Anstellung der in 8 36
Kanuten Gewerbetreibenden dem Beginne
HD selbständigen Gewerbebetriebes vorange-
Soweit können wir mit der Auslegung
y»? Ministers einverstanden sein, aber nicht
der weiteren Folgerung: „Die Preußische
h.-üerung hat keine fehlerhaften Staatsakte
der Wirkung der absoluten Nichtigkeit vor-
bO^Wmen, als sie auch alle diejenigen qeprüf-
"andmesser gemäß 8 36 vereidete und da-

6s ist deine pkiickt sls stendesbevuüter deutscker Kärger, deinen kedsrk bei deinen 8tsndesdrüdern, den
fVUttelstLndlern in ttsndel, ttsndverk und bewerbe einrudecken ttur durcb gegenseitige ilnterstütrunx
wird sieb der dem IMtelstsnde gukgervungene bedensksmpt siegreicb durckkübren lassen, kislte desbslb
nucb deine bsmiliensnZebörigen dsru ,n, die Erfordernisse des tLglicben bebens bei dem llinselbsndel
einrudecke«. dede Msrk, die du und die deinen in die VVgrenbiiuser trsgt, kilkt eure eigene llxistenr
und die HussictN eurer Kinder suk eine seldstSndige llxistenr untergraben. Oetine desbsld endlicb kterx
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