Kleine Nachrichten.
70. Fenster der Kirche zu Äschach (Karton);
Entwurf von Ign. Taschner, ausgef. von
F. 3E. Zeltlers kjofglasmalerei, München.
Urhebern in Dänemark für ihre Werke nicht zu statten, da wir in
Deutschland nur eine 30jährige Schutzfrist haben und diese von
Dänemark im eigenen Lande respektiert werden muß. 21 eit den
deutschen Urhebern sind zugleich in Dänemark diejenigen Urheber-
geschützt, die ihre Werke erstmalig in Deutschland oder einem
anderen Verbandslande veröffentlicht haben. Das dänische Urheber-
recht gewährt Schutz gegen „Vervielfältigung" bzw. Nach-
bildung in jeder Aunstform. — (Es darf keine Nachbildung in
anderen künstlerischen Formen stattfinden ohne den Urheber. <£s
wird ferner jede öffentliche Wiedergabe von Aunstwerken,
auch die teilweise Herstellung solcher, mit nur zwei vereinzelten
Ausnahmen, für gesetzlich unzulässig erklärt, mag die Wiedergabe
des Aunstwerkes durch dazukommende (unfreie) künstlerische Wirk-
sanrkeit oder auf mechanischen: oder chemischem Wege erfolgt sein.
Technische und ähnliche Zeichnungen, graphische und plastische Ab-
bildungen, welche ihrem Hauptzwecke nach nicht als „Aunstwerke"
gelten können, sind im Schutz den „Schriftwerken" gleichgestellt,
d. h. sie dürfen weder auf mechanischem noch auf chemischem Wege
vervielfältigt, noch zu öffentlichen Vorlesungen oder anderen mittels
der Sprache möglichen öffentlichen Wiedergaben, noch zu öffent-
lichen Ausführungen und freien öffentlichen mündlichen Vorträgen
benutzt werden. Selbst, wenn diese Werke als Verlagswerke er-
schienen sind, kann der Verfertiger durch einen Vermerk auf den:
Titelblatt oder an der Spitze des Werkes deren freie mündliche
öffentliche Wiedergabe mittels der Sprache verbieten, mit Ausnahme
einer kurzen mündlichen Besprechung und der Rezension in Zeitungen.
Auch das Abschreiben, Abzeichuen zum Zwecke der Veröffentlichung
des Aunstwerkes, der Zeichnung oder Abbildung ist verboten. Auch
mimisch dürfen graphische oder plastische Abbildungen nicht Gegen-
stand öffentlicher Wiedergabe werden. Die Schilderung oder (Er-
läuterung von Zeichnungen, Abbildungen, Aunstwerke:: in münd-
lichen: Vortrag ist insofern geschützt, als der Vortrag als Ganzes
weder mechanisch, noch chemisch vervielfältigt, noch durch Ab- oder
Nachschreiben, noch mittels Vorlesens oder anderer sprachlicher
Reproduktionen (z. B. mittels Phonographes) öffentlich wieder-
gegeben werden darf. Deutsche Architekturwerke oder Teile derselben
dürfen also in Dänemark nicht zur öffentlichen Wiedergabe durch
direkte oder indirekte Nachbildung gelangen, auch nicht in einer
anderen als der architektonischen Form. Gewöhnliche Bauten
ohne künstlerischen Schmuck dürfen unter Benützung der originalen
Pläne, Zeichnungen, Ucodelle oder auf Grund von Nachbildungen
nach diesen, in Dänemark nicht zur öffentlichen Wiedergabe und
Ausführung gebracht werden, fönst können sie von: Urheber beschlag-
nahint und zu ihrem Arbeitswerte an ihn ausgeliefert werden öder-
es kann deren Vernichtung vom Urheber beantragt werden. Bild-
liche Wiedergaben von Aunstwerke::, Zeichnungen, technischen Ab-
bildungen, welche in Deutschland von einen: deutschen Verlage her-
gestellt sind, um in Dänemark feilgeboten und verbreitet zu werden,
können in Dänemark verfolgt und beschlagnahmt werden, auch wenn
deren öffentliche Wiedergabe, z. B. bei Aunstbauten, in Deutschland
gestattet ist. Zn Deutschland zulässiger Weise nach Mriginalplänen,
Zeichnungen, Wodellen hergestellte öffentliche Wiedergaben von
gewöhnlichen Gebäuden, die nicht als Aunstwerke gelten, sind in
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70. Fenster der Kirche zu Äschach (Karton);
Entwurf von Ign. Taschner, ausgef. von
F. 3E. Zeltlers kjofglasmalerei, München.
Urhebern in Dänemark für ihre Werke nicht zu statten, da wir in
Deutschland nur eine 30jährige Schutzfrist haben und diese von
Dänemark im eigenen Lande respektiert werden muß. 21 eit den
deutschen Urhebern sind zugleich in Dänemark diejenigen Urheber-
geschützt, die ihre Werke erstmalig in Deutschland oder einem
anderen Verbandslande veröffentlicht haben. Das dänische Urheber-
recht gewährt Schutz gegen „Vervielfältigung" bzw. Nach-
bildung in jeder Aunstform. — (Es darf keine Nachbildung in
anderen künstlerischen Formen stattfinden ohne den Urheber. <£s
wird ferner jede öffentliche Wiedergabe von Aunstwerken,
auch die teilweise Herstellung solcher, mit nur zwei vereinzelten
Ausnahmen, für gesetzlich unzulässig erklärt, mag die Wiedergabe
des Aunstwerkes durch dazukommende (unfreie) künstlerische Wirk-
sanrkeit oder auf mechanischen: oder chemischem Wege erfolgt sein.
Technische und ähnliche Zeichnungen, graphische und plastische Ab-
bildungen, welche ihrem Hauptzwecke nach nicht als „Aunstwerke"
gelten können, sind im Schutz den „Schriftwerken" gleichgestellt,
d. h. sie dürfen weder auf mechanischem noch auf chemischem Wege
vervielfältigt, noch zu öffentlichen Vorlesungen oder anderen mittels
der Sprache möglichen öffentlichen Wiedergaben, noch zu öffent-
lichen Ausführungen und freien öffentlichen mündlichen Vorträgen
benutzt werden. Selbst, wenn diese Werke als Verlagswerke er-
schienen sind, kann der Verfertiger durch einen Vermerk auf den:
Titelblatt oder an der Spitze des Werkes deren freie mündliche
öffentliche Wiedergabe mittels der Sprache verbieten, mit Ausnahme
einer kurzen mündlichen Besprechung und der Rezension in Zeitungen.
Auch das Abschreiben, Abzeichuen zum Zwecke der Veröffentlichung
des Aunstwerkes, der Zeichnung oder Abbildung ist verboten. Auch
mimisch dürfen graphische oder plastische Abbildungen nicht Gegen-
stand öffentlicher Wiedergabe werden. Die Schilderung oder (Er-
läuterung von Zeichnungen, Abbildungen, Aunstwerke:: in münd-
lichen: Vortrag ist insofern geschützt, als der Vortrag als Ganzes
weder mechanisch, noch chemisch vervielfältigt, noch durch Ab- oder
Nachschreiben, noch mittels Vorlesens oder anderer sprachlicher
Reproduktionen (z. B. mittels Phonographes) öffentlich wieder-
gegeben werden darf. Deutsche Architekturwerke oder Teile derselben
dürfen also in Dänemark nicht zur öffentlichen Wiedergabe durch
direkte oder indirekte Nachbildung gelangen, auch nicht in einer
anderen als der architektonischen Form. Gewöhnliche Bauten
ohne künstlerischen Schmuck dürfen unter Benützung der originalen
Pläne, Zeichnungen, Ucodelle oder auf Grund von Nachbildungen
nach diesen, in Dänemark nicht zur öffentlichen Wiedergabe und
Ausführung gebracht werden, fönst können sie von: Urheber beschlag-
nahint und zu ihrem Arbeitswerte an ihn ausgeliefert werden öder-
es kann deren Vernichtung vom Urheber beantragt werden. Bild-
liche Wiedergaben von Aunstwerke::, Zeichnungen, technischen Ab-
bildungen, welche in Deutschland von einen: deutschen Verlage her-
gestellt sind, um in Dänemark feilgeboten und verbreitet zu werden,
können in Dänemark verfolgt und beschlagnahmt werden, auch wenn
deren öffentliche Wiedergabe, z. B. bei Aunstbauten, in Deutschland
gestattet ist. Zn Deutschland zulässiger Weise nach Mriginalplänen,
Zeichnungen, Wodellen hergestellte öffentliche Wiedergaben von
gewöhnlichen Gebäuden, die nicht als Aunstwerke gelten, sind in
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