Urheberrecht cm kunstgewerblichen Erzeugnissen nach dem Aunstwerkeschutzgesetz-Lntwurf.
<*52. Skizze zu einem Trinkbecher, geschmückt mit den Ivappen-
fignren der Besitzers (Stierkoxf Schildbild, Engel, lhelmzier);
von Alois Balmer, München. (V« der Griginalgröße.)
technischen Erfindern nicht nur materiellen Nutzen
bringen, sondern sie auch zu weiterem produktiven
Schaffen anregen werden. Unter der Schutzver-
brüderung werden Handwerk, Gewerbe und Aunst sich
noch in gaitz anderen Bahnen gemeinsam betätigen
lernen, als dies bereits der Fall gewesen ist. Bisher
konnte das Aunstgewerbe nur einen mittelbaren
Schutz mit pilfe des Muster- und Modellschutzes er-
langen. Das soll und wird nun anders werden,
soweit es sich um kunstgewerbliche Erzeugnisse handelt,
die neben dem eigentlichen Gebrauchszweck künst
lerische Zwecke verfolgen und erfüllen, indem sie
zu Ausdrucksmitteln der Aunst selbst benutzt werden.
Nach dem neu entworfenen Aunstschutzgesetz soll der
„Verfertiger" eines kunstgewerblichen Gegeitstaitdes
einen dent künstlerischen Urheberrecht gleichen Schutz
für sich in Anspruch nehmen können, wenn sich sagen
läßt, sein Erzeugnis ist so geartet, daß es zugleich
eine ästhetische Zweckbestimmung neben deni Ge-
brauchszweck erfüllt. Das genügt aber an sich noch
nicht zur Verleihung des Urheberrechts; denn wohl
von den meisten kunstgewerblichen Gegenständen wird
sich dies behaupten lassen. Die weit wichtigere Voraus-
setzung für den Eintritt des Urheberschutzes bei einem
kunstgewerblichen Erzeugnis ist nach dein Entwurf
die, daß es sich als eine „eigen arti g e S ch ö pfung"
darstellen muß, die unter Zuhilfenahme kunstbild-
nerischer Arbeitsergebnisse, sei es in freier Weiter-
bildung, sei es in origineller, aber unfreier Zusammen-
stellung, den gewerblichen Gegenstand in gewissem
Grade künstlerisch belebt, ihm „künstlerischen Cha-
rakter" verleiht. In solchen Fällen, wo die bildende
Aunst durch das Gewerbe zugleich zu uns spricht, auf
UNS wirken soll, das Gewerbe mithin die Aolle des
Darstellers an Stelle der bildenden Aunst übernimmt,
soll ein Urheberschutz zugunsten des Verfertigers am
Gegenstände eintreten.
Es wird sich in der Praxis die Sache künftig
so gestalten, daß in jedem einzelnen Fall der In-
anspruchnahme von Urheber- oder Verlags-
rechten an kunstgewerblichen Erzeugnissen die Frage
näher zu prüfen ist: Liegt eine eigentümliche Schöpfung
des Aunstgewerbes vor, der das Prädikat „künst-
lerisch" in gewissem Grade nicht abgesprochen werden
kann? Ist dies der Fall, so kann weder von einem
gewöhnlichen Industrieerzeugnis, noch von einem
kunstgewerblichen Geschinacksmuster (Vorbild) mehr
die Rede sein, sondern wir stehen vor einem mit
Pilse der bildenden Aunst selbstschöpferisch gewordenen,
künstlerisch wirkenden, weit entwickelteren Aunst-
industrieerzeugnis, dem das Gesetz die Eigenschaft
eines „Werkes der bildenden Aunst" in ur-
heberrechtlicher Beziehung beilegt und ihm deshalb
selbständigen Aunstschutz gewährt.
Dies zur Erklärung, woher es kommt, daß der
neue Aunstschutzgefetzentwurf mit keinem Wort des
Aunstgewerbes und seiner Werke gedenkt, selbe gar
nicht aufführt, sondern sie sozusagen st i l l s ch w e i g e n d
in das künftige Gesetz einschaltet. Freilich wird diese
Art der Einbeziehung, wie vorauszusehen ist, eine
Menge von Streitfragen heraufbeschwören. Werden
Aunstindustrieerzeugnisse künftig bildlich vervielfältigt
oder als Ganzes gewerblich nachgebildet ohne Ein-
holung der Erlaubnis des Erstverfertigers, so wird,
250
<*52. Skizze zu einem Trinkbecher, geschmückt mit den Ivappen-
fignren der Besitzers (Stierkoxf Schildbild, Engel, lhelmzier);
von Alois Balmer, München. (V« der Griginalgröße.)
technischen Erfindern nicht nur materiellen Nutzen
bringen, sondern sie auch zu weiterem produktiven
Schaffen anregen werden. Unter der Schutzver-
brüderung werden Handwerk, Gewerbe und Aunst sich
noch in gaitz anderen Bahnen gemeinsam betätigen
lernen, als dies bereits der Fall gewesen ist. Bisher
konnte das Aunstgewerbe nur einen mittelbaren
Schutz mit pilfe des Muster- und Modellschutzes er-
langen. Das soll und wird nun anders werden,
soweit es sich um kunstgewerbliche Erzeugnisse handelt,
die neben dem eigentlichen Gebrauchszweck künst
lerische Zwecke verfolgen und erfüllen, indem sie
zu Ausdrucksmitteln der Aunst selbst benutzt werden.
Nach dem neu entworfenen Aunstschutzgesetz soll der
„Verfertiger" eines kunstgewerblichen Gegeitstaitdes
einen dent künstlerischen Urheberrecht gleichen Schutz
für sich in Anspruch nehmen können, wenn sich sagen
läßt, sein Erzeugnis ist so geartet, daß es zugleich
eine ästhetische Zweckbestimmung neben deni Ge-
brauchszweck erfüllt. Das genügt aber an sich noch
nicht zur Verleihung des Urheberrechts; denn wohl
von den meisten kunstgewerblichen Gegenständen wird
sich dies behaupten lassen. Die weit wichtigere Voraus-
setzung für den Eintritt des Urheberschutzes bei einem
kunstgewerblichen Erzeugnis ist nach dein Entwurf
die, daß es sich als eine „eigen arti g e S ch ö pfung"
darstellen muß, die unter Zuhilfenahme kunstbild-
nerischer Arbeitsergebnisse, sei es in freier Weiter-
bildung, sei es in origineller, aber unfreier Zusammen-
stellung, den gewerblichen Gegenstand in gewissem
Grade künstlerisch belebt, ihm „künstlerischen Cha-
rakter" verleiht. In solchen Fällen, wo die bildende
Aunst durch das Gewerbe zugleich zu uns spricht, auf
UNS wirken soll, das Gewerbe mithin die Aolle des
Darstellers an Stelle der bildenden Aunst übernimmt,
soll ein Urheberschutz zugunsten des Verfertigers am
Gegenstände eintreten.
Es wird sich in der Praxis die Sache künftig
so gestalten, daß in jedem einzelnen Fall der In-
anspruchnahme von Urheber- oder Verlags-
rechten an kunstgewerblichen Erzeugnissen die Frage
näher zu prüfen ist: Liegt eine eigentümliche Schöpfung
des Aunstgewerbes vor, der das Prädikat „künst-
lerisch" in gewissem Grade nicht abgesprochen werden
kann? Ist dies der Fall, so kann weder von einem
gewöhnlichen Industrieerzeugnis, noch von einem
kunstgewerblichen Geschinacksmuster (Vorbild) mehr
die Rede sein, sondern wir stehen vor einem mit
Pilse der bildenden Aunst selbstschöpferisch gewordenen,
künstlerisch wirkenden, weit entwickelteren Aunst-
industrieerzeugnis, dem das Gesetz die Eigenschaft
eines „Werkes der bildenden Aunst" in ur-
heberrechtlicher Beziehung beilegt und ihm deshalb
selbständigen Aunstschutz gewährt.
Dies zur Erklärung, woher es kommt, daß der
neue Aunstschutzgefetzentwurf mit keinem Wort des
Aunstgewerbes und seiner Werke gedenkt, selbe gar
nicht aufführt, sondern sie sozusagen st i l l s ch w e i g e n d
in das künftige Gesetz einschaltet. Freilich wird diese
Art der Einbeziehung, wie vorauszusehen ist, eine
Menge von Streitfragen heraufbeschwören. Werden
Aunstindustrieerzeugnisse künftig bildlich vervielfältigt
oder als Ganzes gewerblich nachgebildet ohne Ein-
holung der Erlaubnis des Erstverfertigers, so wird,
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