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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 54.1903-1904

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Schaefer, Karl: Urheberrecht an kunstgewerblichen Erzeugnissen nach dem Kunstwerkeschutzgesetz-Entwurf
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https://doi.org/10.11588/diglit.7291#0268

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Urheberrecht an kunstgewerblichen Erzeugnissen nach dem Attnstwerkeschutzgeseh>Lntwurf.

454—<}56. Exlibris von Alois Balm er,



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München.

unbefugte Benutzung von Schrifteigentum auf gra-
phischem Gebiet zur öffentlichen strafgerichtlichen
Verfolgung zu bringen, hält seit \. Januar ^902
bekanntlich sehr schwer. Der Beweis des vorsätz-
lichen Handelns, den das neue Schriftwerkeschutzgesetz
hier von: Verletzten verlangt, ist gegenüber dem auf
schuldbar fahrlässiges Versehen sich berufenden unbe-
fugten Vervielfältiger in den seltensten Fällen zu
führen. In noch weit stärkerem Grade wird sich
beint neuen Aunstschutzgesetz, das gleichfalls nur
nachweislich vorsätzliche Nachbildungen und Ver-
vielfältigungen von Aunstbildwerken und künstlerischen
Industrieerzeugnissen öffentlich verfolgt, die Gering-
wertigkeit des verliehenen öffentlichen Urheberrechts-
schutzes offenbaren. Seit dein s. Januar \()02 ist dem
Schriftwerks-Urheberschutz durch die Unmöglichkeit
öffentlicher Verfolgung unerlaubter Vervielfälti-
gungen, deren vorsätzliche Begehung vom Verviel-
fältiger verneint wird und vom Verletzten nicht nach-
gewiesen werden kann, seine vornehmste Spitze ge-
nommen. Der Urheberschutz ist herabgesunken in das
Gebiet eines nach zugefügter Verletzung eintretenden
privaten oder zivilprozessualen Ausgleichverfahrens,
das vor den Gerichten oft auf ungeahnte Hindernisse
stößt infolge auseinandergehender Anschauungen über
Urheberrecht, Widerrechtlichkeit des Eingriffes, Schaden
und Verletzung.

Ganz analog wie in dem bereits vorhandenen
revidierten Schriftwerke-Urhebergefetz vom fy. Juni
ffiOf ist auch der öffentliche Urheberschutz im Falle
von Verletzungen und Eingriffen in kunstgewerbliche
und künstlerische Urheberrechte im Aunstwerkegesetz- !

entwurf geregelt. Versprechen wir uns deshalb nicht
zu viel von der Nachhaltigkeit dieses Schutzes. Nur
ganz eklatante Fälle werden auch hier öffentliche
Sühne finden. Das wirksamste Ulittel, um sich gegen
unbefugte Eingriffe in das kunstgewerbliche Urheber-
und Verlagsrecht zu schützen, wird in den: Airtrag auf
Einziehung von bildlichen Vervielfältigungen oder
Nachbildungen bestehen, die nach dein originalen Aunst-
industriegegenstand gefertigt sind, denr sich ein Antrag
auf Vernichtung der Vorrichtungen anschließen
kann, mit welchen die Herstellung oder die Vorfüh-
rung der nachgebildeten Gegenstände bewirkt wurde.
Sehen wir unerlaubte Nachbildungen oder Abbil-
dungen des Urheber- und verlagsrechtlich geschützten
Aunstindustriegegenstandes z. B. in einem Laden
oder in einem Schaufenster oder auf einer Ausstellung
zur Schau gestellt oder führt man kunstgewerbliche
Erzeugnisse mittels mechanisch-optischer Einrichtungen,
z. B. mittels Skioptikons, Reflektoren zuin Betrachten
vor, so werden wir künftig der weiteren Verbreitung
dadurch hemmend in den Meg treten können, daß wir
beim Staatsanwalt die sofortige Einziehung und Ver-
nichtung sowohl der Gegenstände selbst, als auch der
Vorrichtungen, mittels denen sie hergestellt, vorgeführt
oder dargeboten wurden, beantragen. Dieses wirk-
samste Schutzmittel nach dem Gesetzentwurf ist an
keine Antragsfrist geknüpft und kann noch 30 Jahre
nach Ableben des Urhebers gegen vorhandene un-
befugte Nachbildungen, bildliche Vervielfältigungen
von geschützten Aunstindustrieerzeugnissen und die zu
deren Herstellung oder Vorführung verwendeten Vor-
richtungen geltend gemacht werden.
 
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