Urheberrecht an kunstgewerblichen Erzeugnissen nach dem Runstwerkeschuhgesetz-Entwurf.
H57—§60.
Exlibris von Al. Balm er, München.
(Griginal teilweise zweifarbig: schwarz
und terrakottarot.)
gung nicht zustande, so kann jeder Verfertiger eine
entsprechende Verwertung und Verwaltung des Ur-
heberrechts verlangen oder die Auseinandersetzung
und Übertragung des gemeinsamen Urheberrechts auf
einen der Miturheber betreiben.
«Ls wird sich empfehlen, auf kunstgewerblichen
Erzeugnissen, die Urheberrechts- und Kunstschutz für
Haben mehrere bei Ver-
fertigung eines urheber-
rechtlich geschützten Kunst-
industrieerzeugnisses mit-
gewirkt, so werden sich
meistens ihre gemeinsamen
Arbeitsbetätigungen in dem
Gegenstand untrennbar
vereinigen, als ein ein-
heitliches Ganzes in dem-
selben aufgehen. In sol-
chen Fällen besteht eine
„Urheberrechtsgemein-
schaft", die zur Folge hat,
daß Verfügungen über den
Gegenstand, welche dessen
Vervielfältigung, Nach-
bildung, öffentliche Aus-
stellung, Vorführung be-
treffen, nur gemeinsam
durch die Verfertiger ge-
troffen werden können in
Gemäßheit der Vorschrif-
ten von § 7^2 bis 758 des
BGB. Kommt eine Eini-
si ch in Anspruch
m Llnlpructz nehmen, den Namen der Ver-
fertiger anzugeben, da hierdurch nach außen der
Gegenstand als urheberrechtliches Erzeugnis des
Kunstgewerbes gekennzeichnet und relativ vor Nach-
bildungen und bildlichen Vervielfältigungen geschützt
wird. Der Vermerk könnte lauten: „Urheberrechtlich
geschützt für N. N. in X. oder: „Alle Rechte vor-
252
H57—§60.
Exlibris von Al. Balm er, München.
(Griginal teilweise zweifarbig: schwarz
und terrakottarot.)
gung nicht zustande, so kann jeder Verfertiger eine
entsprechende Verwertung und Verwaltung des Ur-
heberrechts verlangen oder die Auseinandersetzung
und Übertragung des gemeinsamen Urheberrechts auf
einen der Miturheber betreiben.
«Ls wird sich empfehlen, auf kunstgewerblichen
Erzeugnissen, die Urheberrechts- und Kunstschutz für
Haben mehrere bei Ver-
fertigung eines urheber-
rechtlich geschützten Kunst-
industrieerzeugnisses mit-
gewirkt, so werden sich
meistens ihre gemeinsamen
Arbeitsbetätigungen in dem
Gegenstand untrennbar
vereinigen, als ein ein-
heitliches Ganzes in dem-
selben aufgehen. In sol-
chen Fällen besteht eine
„Urheberrechtsgemein-
schaft", die zur Folge hat,
daß Verfügungen über den
Gegenstand, welche dessen
Vervielfältigung, Nach-
bildung, öffentliche Aus-
stellung, Vorführung be-
treffen, nur gemeinsam
durch die Verfertiger ge-
troffen werden können in
Gemäßheit der Vorschrif-
ten von § 7^2 bis 758 des
BGB. Kommt eine Eini-
si ch in Anspruch
m Llnlpructz nehmen, den Namen der Ver-
fertiger anzugeben, da hierdurch nach außen der
Gegenstand als urheberrechtliches Erzeugnis des
Kunstgewerbes gekennzeichnet und relativ vor Nach-
bildungen und bildlichen Vervielfältigungen geschützt
wird. Der Vermerk könnte lauten: „Urheberrechtlich
geschützt für N. N. in X. oder: „Alle Rechte vor-
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