Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 54.1903-1904

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Urheberrecht an kunstgewerblichen Erzeugnissen nach dem Kunstwerkeschutzgesetz-Entwurf
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.7291#0270

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Urheberrecht an kunstgewerblichen Erzeugnissen nach dem Unnstwerkeschutzgesetz-Lntwurf.

behalteit von: Verfertiger N. N. in 3E.". Dieser
Vermerk auf einem kunstgewerblichen Erzeugnis,
das kunstschutzwürdig ist, würde in Rechtsverletzungs-
fällen deshalb von praktischem Werte sein, weil er
die Einrede der bloß versehentlichen (fahrlässigen)
unerlaubten Benutzung des Gegenstandes zu Ver-
vielfältigungs-, Nachbildungs-, Ausstellungs- und Vor-
führungszwecken entkräften und die weit wirksamere
strafrechtliche Verfolgung der Rechtsverletzung als
solche erleichtern würde. Der Nameusvermerk ist
aber auch um deswillen von Belang, weil er die
gesetzliche Vermutung der Urheberschaft für den Be
nannten schafft. Die Unterlassung der Angabe des
Verfertigers auf dem Aunftindustrieerzeugnis ist zwar
für den Schutz und Rechtsbesitz gleichgültig, erschwert
aber den: Urheber die Rechtsverfolgung, da er als-
dann eventuell zu beweisen hat, daß er der „Ver-
fertiger", d. i. der künstlerische Schöpfer des Gegen-
standes sei.

Der Entwurf sieht für Verlags r echtsei n-
raumungen an urheberrechtlich geschützten Aunst-
industrieerzeugnissen für die nach dem Gegenstand
herzustellenden bildlichen Vervielfältigungen, gleich-
viel durch welches mechanische Reproduktionsverfahren
sie bewirkt werden, analog dem Schriftwerkeschutzgesetz
vor, daß jene Bildvervielfältigungen nach dem Ori-
ginalerzeugnis getreu vorzunehmen sind. Dies be-
zieht sich nicht allein auf die bildliche Wiedergabe
des Gegenstandes, sondern auch auf die auf dem-
selben vorfindlichen Urheberangaben und son-
stigen Angaben. Diese müssen also genau so auf
der bildlichen Vervielfältigung in die Erscheinung
kommen, wie sie auf dem Originalerzeugnis stehen,
und es darf namentlich keine Änderung in diesen
Angaben vorgenommen werden, die zu Verwechs-
lungen der Vervielfältigungen mit den Original-
erzeugnissen Anlaß geben könnte. Finden sich Ände-
rungen an der bildlichen Vervielfältigung vor, zu
denen nach Treue und Glauben der Urheber
sein Einwilligung hätte geben müssen, so
liegt eine unerlaubte Herstellung und Ver-

Mobiliar für ein Junggesellenheim (alt-Liche), von
wilh. Michael, München.

^62. Aus den» Speisezimmer (Abb. ^63), von
lvilh. Michael, München.
 
Annotationen