Urheberrecht an kunstgewerblichen Erzeugnissen nach dem Aunstwerkeschutzgesetz-Entwurf.
465. Speisezimmer (graugrün gebeiztes Eichenholz init Lbenholziutarsien),.von bvilh. Michael, München.
breitung vor, die den Antrag auf Einziehung und
Vernichtung der Reproduktionen für den Urheber
begründet uitd bei vorsätzlicher Änderung öffent-
liche Strafverfolgung auf dessen Antrag nach sich
zieht (Geldstrafe bis zu 500 UI.).
Bei Aunstindustrieerzeugniffen, auf denen sich
Bildnisse von Personen befinden, wird man vor
deren Verbreitung oder Ausstellung, und im Falle
der Gewährung und Ausführung von Nachbildungs-
und Vervielfältigungsrechten künftig besondere Vor-
sicht üben müssen. Der Aunstwerkegesetzentwurf sieht
nämlich einen besonderen „Bildnisschütz" gegen
Verbreitung und öffentliches Zurschaustellen bei
Aunstbildwerken uitd geschützten Aunstindustrieerzeug-
nissen für die Abgebildeten und deren nächste über-
lebende Angehörige vor (Ehegatte, Ainder und
Eltern sind zehn Jahre nach Tod des Abgebildeten
gegen Verbreitung des Bildnisses geschützt). Vor
Verbreitung solcher Aunstindustrieerzeugnisse oder vor-
deren erlaubter Nachbildung, bildlicher Vervielfältigung
müssen daher der „Verfertiger" oder der befugte Ver-
vielfältiger oder Nachbildner sich stets fragen: Lebt
der Abgebildete noch, oder sind noch nicht zehn Jahre
seit seinem Tode verstrichen? Zn diesem Fall muß
die Einwilligung zur Verbreitung oder Ausstellung
des Gegenstandes eingeholt werden. Nur wenn das
Bildnis der Zeitgeschichte angehört oder einen Be-
standteil einer selbständigen Landschafts- oder Straßen-
aufnahme n. dgl. aüsmacht, kann der gefertigte kunst-
gewerbliche Gegenstand unbehindert, sei es im (Original
oder in erlaubten Vervielfältigungen oder Nachbil
düngen Verbreitung und Ausstellung finden.
Ist das Aunftinduftrieerzeugnis mit Bildnis nur
zu privaten Zwecken auf Bestellung angefertigt,
so hat der „Verfertiger" desselben daran kein „Ver-
vielfältig ungsrecht", sondern es gilt der Be-
steller hier als „Urheber" und als ausschließlich
Vervielsältigungsberechtigter. Jedoch braucht der
„Verfertiger" nur eine Vervielfältigung im Wege
der Photographie und der verwandten Repro-
duktionsverfahren zu dulden. Zu Vervielfältigungen
anderer Art muß dessen Erlaubnis eingeholt werden.
Bildliche Vervielfältigung von urheberrechtlich
geschützten kunstgewerblichen Gegenständen ist zur
Erläuterung des Inhalts von Schriftwerken für den
Schul und Unterrichtsgebrauch oder zur Erläuterung
des Inhalts von wissenschaftlichen selbständigen
Arbeiten in der Weise zulässig, daß von einzelnen
Gegenständen Abbildungen unter Verfertiger- oder
Verlagsangabe ausgenommen werden können. Sollte
ein geschütztes Äunstindustrieerzeugnis an öffentlicher
Straße oder öffentlichem Platze sich bleibend aus-
465. Speisezimmer (graugrün gebeiztes Eichenholz init Lbenholziutarsien),.von bvilh. Michael, München.
breitung vor, die den Antrag auf Einziehung und
Vernichtung der Reproduktionen für den Urheber
begründet uitd bei vorsätzlicher Änderung öffent-
liche Strafverfolgung auf dessen Antrag nach sich
zieht (Geldstrafe bis zu 500 UI.).
Bei Aunstindustrieerzeugniffen, auf denen sich
Bildnisse von Personen befinden, wird man vor
deren Verbreitung oder Ausstellung, und im Falle
der Gewährung und Ausführung von Nachbildungs-
und Vervielfältigungsrechten künftig besondere Vor-
sicht üben müssen. Der Aunstwerkegesetzentwurf sieht
nämlich einen besonderen „Bildnisschütz" gegen
Verbreitung und öffentliches Zurschaustellen bei
Aunstbildwerken uitd geschützten Aunstindustrieerzeug-
nissen für die Abgebildeten und deren nächste über-
lebende Angehörige vor (Ehegatte, Ainder und
Eltern sind zehn Jahre nach Tod des Abgebildeten
gegen Verbreitung des Bildnisses geschützt). Vor
Verbreitung solcher Aunstindustrieerzeugnisse oder vor-
deren erlaubter Nachbildung, bildlicher Vervielfältigung
müssen daher der „Verfertiger" oder der befugte Ver-
vielfältiger oder Nachbildner sich stets fragen: Lebt
der Abgebildete noch, oder sind noch nicht zehn Jahre
seit seinem Tode verstrichen? Zn diesem Fall muß
die Einwilligung zur Verbreitung oder Ausstellung
des Gegenstandes eingeholt werden. Nur wenn das
Bildnis der Zeitgeschichte angehört oder einen Be-
standteil einer selbständigen Landschafts- oder Straßen-
aufnahme n. dgl. aüsmacht, kann der gefertigte kunst-
gewerbliche Gegenstand unbehindert, sei es im (Original
oder in erlaubten Vervielfältigungen oder Nachbil
düngen Verbreitung und Ausstellung finden.
Ist das Aunftinduftrieerzeugnis mit Bildnis nur
zu privaten Zwecken auf Bestellung angefertigt,
so hat der „Verfertiger" desselben daran kein „Ver-
vielfältig ungsrecht", sondern es gilt der Be-
steller hier als „Urheber" und als ausschließlich
Vervielsältigungsberechtigter. Jedoch braucht der
„Verfertiger" nur eine Vervielfältigung im Wege
der Photographie und der verwandten Repro-
duktionsverfahren zu dulden. Zu Vervielfältigungen
anderer Art muß dessen Erlaubnis eingeholt werden.
Bildliche Vervielfältigung von urheberrechtlich
geschützten kunstgewerblichen Gegenständen ist zur
Erläuterung des Inhalts von Schriftwerken für den
Schul und Unterrichtsgebrauch oder zur Erläuterung
des Inhalts von wissenschaftlichen selbständigen
Arbeiten in der Weise zulässig, daß von einzelnen
Gegenständen Abbildungen unter Verfertiger- oder
Verlagsangabe ausgenommen werden können. Sollte
ein geschütztes Äunstindustrieerzeugnis an öffentlicher
Straße oder öffentlichem Platze sich bleibend aus-