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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 54.1903-1904

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Schaefer, Karl: Urheberrecht an kunstgewerblichen Erzeugnissen nach dem Kunstwerkeschutzgesetz-Entwurf
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https://doi.org/10.11588/diglit.7291#0274

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Urheberrecht an kunstgewerblichen Erzeugnissen (nach dem Kunstwerkeschutzgeseh,.Entwurf.

467. Speisezimmer von W. v. Beckerath, München (Werkstätten für Wohnungskunst). Grangebeiztes Eschenholz,

matte Messingbeschläge.

Jahres gewerblich benutzt werden. Alle bildlichen
Vervielfältigungen und Nachbildtingen von Aunst-
industrieerzeugniffen, die nachweislich (Abstempelung
erforderlich) noch vor Inkrafttreten des Aunstfchutz-
gefetzes von Dritten gewerblich hergestellt find, oder
die noch innerhalb eines Jahres feit Inkrafttreten
des Aunstfchutzgefetzes mittelst bereits vorhandener
oder in Angriff genommener Vorrichtungen herge-
stellt wurden, gelten noch als erlaubte Reproduk-
tionen nitd dürfen auch tiach Inkrafttreten des Aunst-
fchutzgefetzes anstandslos gewerbliche Verbreitung,
Ausstellung und mechanische optische Vorführung
finden.

Der durch Eintragung in die Musterrolle an
kunstgewerblichen Erzeugnissen mögliche Muster- und
Modellschutz bleibt sowohl für urheberrechtlich geschützte
Aunstindustrieerzeugnifse, wie für solche, die eines
Urheberschutzes nicht fähig sind, nach wie vor bestehen.

Für erstere wird er gemeinhin entbehrlich werden,
für letztere bleibt er das einzige Mittel, den Gegen-
stand gegen fremde Nachbildung, fei es selbständige,
sei es an anderen Industrieerzeugniffen, und gegen
bildliche selbständige Wiedergabe und deren öffent-
liche Vorführung und Schaustellung zu schützen.

Soweit von öffentlicher Schaustellung, Ausstellung,
Vorführung, Verbreitung in diesem Aufsatz die Rede
ist, sind nur die gewerbsmäßigen Veranstaltungen
dieser Art gemeint und als unerlaubt gekennzeichnet.
Indes ist bei urheberrechtlich geschützten Runstindustrie-
erzeugnissen, die das „Bildnis" einer dritten Person
wiedergeben, auch die nicht gewerbsmäßige Ver-
breitung oder öffentliche Zurschaustellung von der
vorherigen Einholung der Erlaubnis des Abgebil-
deten und nach dessen Tod von der Einwilligung
seiner einspruchsberechtigten Angehörigen abhängig
geinacht.


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