xxxn.j I. Philolog. Teil. i. Kommentar. Urk. i. §11 — 14. *3
§ 12. hnw n> ’di-w Pr-" „von den Äckern des Königs“.
a) Änw „aus“ (?h-) ist die gewöhnliche Form des partitiven
Ausdrucks im Demotischen, wenn das folgende Wort ein Nomen
ist (z. B. p’> rmt nb hnw p>j rmt s 3 „Jedermann von diesen 3 Per-
sonen“ Berl. 3115, 1, 6). Ist es ein Pronomen, so steht noch nach
alter Weise Im- mit Suffix (vgl. p'> sw lm-w Z. 11/2; p\ptn mr
im-n Z. 17/8).
b) n> ’>lpw Pr-' „die Äcker des Königs“ entspricht dem griech.
βασιλική γη.
§ 13. Der determinierte Relativsatz ntj sh m-s>-j „welche hinter
mich geschrieben sind“, nach Urk. 3, 6. 4, 4 gewiß auf die un-
mittelbar vorhergehenden „Äcker des Königs“ zu beziehen, nicht
auf die früher genannten „4 Aruren“, was an sich nicht unmög-
lich wäre, da derartige indeterminierte Zahlenausdrücke auch sonst
als determiniert behandelt werden (s. Urk. 14, § I4d). Der Pächter
hatte also, wie es scheint, noch mehr Königsäcker als diese
4 Aruren in Pachtung.
Der Ausdruck „geschrieben hinter jemd.“ für den in Urk. 4,4/5
„geschrieben in die Hand von jemd.“ eintritt, entspricht dem
ανα/ράφεσι>αι εις τον ΰεΐνα oder αναγράφεσαι εΛ ονόματος τον
δείνα der griech. Urkunden (s. Partsch’s Bemerkungen). Er bezieht
sich auf eine Liste, in der, nach dem Wortlaut unserer Stelle zu
schließen, die Namen der königlichen Pächter verzeichnet waren,
indem hinter jedem eingetragen war, welche Äcker er in Pacht
hatte.
§14. Die Worte p> rcl h>-t-sp 2-t „der Wuchs des Jahres 2“,
die die Dauer des Pachtverhältnisses angeben (vgl. dazu Urk. 9, § 31),
müssen, da sie hier wie in Urk. 2 vor der Angabe über die Orts-
Lage der Ländereien stehen, zu dem Relativsatze, „welche ge-
schrieben sind“ gehören. Sie sind mit diesem durch die Präpo-
sition n „für“, „in“, „während“ zu verbinden, die so oft im Demot.
zu ergänzen ist, vgl. Rein. 5, 30: shn-k n-j p'> k’m ntj sh hrj n
(? oder r?) p> rd h>-t-sp 12-t „du hast mir den Garten, der oben
geschrieben ist, verpachtet für den Wuchs des Jahres 12“. Der
Ausdruck entspricht hier dem εις τον 6Λ0ρον της είβιονβης . ..
ΐνδιχτιόνος, das Waszynski, Bodenpacht S. 66 aus gewissen by-
zantinischen Verträgen belegt hat, das sich aber nach Partsch
auch schon im 3. Jahrh. v. Chr. belegen läßt in Pap. Hibeh 90, 4 ff.
§ 12. hnw n> ’di-w Pr-" „von den Äckern des Königs“.
a) Änw „aus“ (?h-) ist die gewöhnliche Form des partitiven
Ausdrucks im Demotischen, wenn das folgende Wort ein Nomen
ist (z. B. p’> rmt nb hnw p>j rmt s 3 „Jedermann von diesen 3 Per-
sonen“ Berl. 3115, 1, 6). Ist es ein Pronomen, so steht noch nach
alter Weise Im- mit Suffix (vgl. p'> sw lm-w Z. 11/2; p\ptn mr
im-n Z. 17/8).
b) n> ’>lpw Pr-' „die Äcker des Königs“ entspricht dem griech.
βασιλική γη.
§ 13. Der determinierte Relativsatz ntj sh m-s>-j „welche hinter
mich geschrieben sind“, nach Urk. 3, 6. 4, 4 gewiß auf die un-
mittelbar vorhergehenden „Äcker des Königs“ zu beziehen, nicht
auf die früher genannten „4 Aruren“, was an sich nicht unmög-
lich wäre, da derartige indeterminierte Zahlenausdrücke auch sonst
als determiniert behandelt werden (s. Urk. 14, § I4d). Der Pächter
hatte also, wie es scheint, noch mehr Königsäcker als diese
4 Aruren in Pachtung.
Der Ausdruck „geschrieben hinter jemd.“ für den in Urk. 4,4/5
„geschrieben in die Hand von jemd.“ eintritt, entspricht dem
ανα/ράφεσι>αι εις τον ΰεΐνα oder αναγράφεσαι εΛ ονόματος τον
δείνα der griech. Urkunden (s. Partsch’s Bemerkungen). Er bezieht
sich auf eine Liste, in der, nach dem Wortlaut unserer Stelle zu
schließen, die Namen der königlichen Pächter verzeichnet waren,
indem hinter jedem eingetragen war, welche Äcker er in Pacht
hatte.
§14. Die Worte p> rcl h>-t-sp 2-t „der Wuchs des Jahres 2“,
die die Dauer des Pachtverhältnisses angeben (vgl. dazu Urk. 9, § 31),
müssen, da sie hier wie in Urk. 2 vor der Angabe über die Orts-
Lage der Ländereien stehen, zu dem Relativsatze, „welche ge-
schrieben sind“ gehören. Sie sind mit diesem durch die Präpo-
sition n „für“, „in“, „während“ zu verbinden, die so oft im Demot.
zu ergänzen ist, vgl. Rein. 5, 30: shn-k n-j p'> k’m ntj sh hrj n
(? oder r?) p> rd h>-t-sp 12-t „du hast mir den Garten, der oben
geschrieben ist, verpachtet für den Wuchs des Jahres 12“. Der
Ausdruck entspricht hier dem εις τον 6Λ0ρον της είβιονβης . ..
ΐνδιχτιόνος, das Waszynski, Bodenpacht S. 66 aus gewissen by-
zantinischen Verträgen belegt hat, das sich aber nach Partsch
auch schon im 3. Jahrh. v. Chr. belegen läßt in Pap. Hibeh 90, 4 ff.