174 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkttnden. [xxxn.
vergleichen können. Für das griech. ναΰβιον „Deichabgabe“, das
man ebenfalls damit in Zusammenhang bringen könnte, glaubt
Thompson, Theb. Ostr. S. 26ff. ein demotisches Äquivalent ge-
funden zu haben, das ganz anders aussieht. Auch paßte dazu die
Determinierung (Zeichen für Schlechtes) nicht.
Wichtig ist, daß in Heidelb. 724 das erste Wort (s&) ohne
eigenes Determinativ geschrieben ist, also durch das Determinativ
des zweiten Wortes (nbj?) mitdeterminiert erscheint. Es scheint
demnach in der Verbindung beider Ausdrücke eine Wortzusammen-
setzung vorzuliegen.
§ 45· n n> ssw-w ntj hrj „zu den Zeiten, die oben (genannt)
sind“ d. i. im Winter und im Sommer (§ 42). Auch diese Be-
stimmung fehlt in den thebanischen Urkunden Berlin 3102. Rev.
eg. 3, pl. 3 (zu p. 130) und findet sich nur in den aus Gebelen
stammenden Pachtverträgen Straßb. 9, 12. Heidelb. 738, 9 (in Kairo
30683. Ryl. 26, 15 verloren; in Heidelb. 724, 13 nur n noch er-
halten).
§ 46. ίη-η> smw lipr „wenn Ernte wird“ resp. „geworden ist“.
Ebenso Kairo 30683, 21) mit Hinzufügung des Datums „Jahr 42,
Monat 1 der Sommerjahreszeit (Pachons) Tag 30“, also desselben
Tages, der bei uns in Z. 16 als äußerster Termin für die Zahlung
des Pachtzinses (smw „Ernte“) an den Verpächter genannt ist.2)
Dementsprechend lautet dort in Kairo 30683 denn auch der Nach-
satz des Bedingungssatzes so: mtw-n dj-t n-k rdb sw 15 „wir werden
dir (dem Verpächter) 15 Artaben Weizen geben“. In Kairo 30666
ist eben dieser Termin geradezu statt des Wortes smw
„Ernte“ in dem Bedingungssätze genannt („wenn der 30. Pachons
kommt“ resp. „gekommen ist“) und zwar steht dieser Bedingungs-
satz dort zweimal (beide Male beginnt der Nachsatz mit mtw-j),
einmal als Termin für die Zahlung der Ernteabgabe an den
König (Z. 3), also wie bei uns an der vorliegenden Stelle, und
einmal als Termin für die Zahlung des Pachtzinses an den Ver-
pächter (Z. 6), also wie bei uns in Z. 16 und an den eben zitierten
Parallelstellen.
1) Straßb. 9, 16 ist nur ln-n> erhalten.
2) Entsprechend anscheinend auch Rev. eg. 3, pl. 4 (zu p. 13 1), Z. 7.
vergleichen können. Für das griech. ναΰβιον „Deichabgabe“, das
man ebenfalls damit in Zusammenhang bringen könnte, glaubt
Thompson, Theb. Ostr. S. 26ff. ein demotisches Äquivalent ge-
funden zu haben, das ganz anders aussieht. Auch paßte dazu die
Determinierung (Zeichen für Schlechtes) nicht.
Wichtig ist, daß in Heidelb. 724 das erste Wort (s&) ohne
eigenes Determinativ geschrieben ist, also durch das Determinativ
des zweiten Wortes (nbj?) mitdeterminiert erscheint. Es scheint
demnach in der Verbindung beider Ausdrücke eine Wortzusammen-
setzung vorzuliegen.
§ 45· n n> ssw-w ntj hrj „zu den Zeiten, die oben (genannt)
sind“ d. i. im Winter und im Sommer (§ 42). Auch diese Be-
stimmung fehlt in den thebanischen Urkunden Berlin 3102. Rev.
eg. 3, pl. 3 (zu p. 130) und findet sich nur in den aus Gebelen
stammenden Pachtverträgen Straßb. 9, 12. Heidelb. 738, 9 (in Kairo
30683. Ryl. 26, 15 verloren; in Heidelb. 724, 13 nur n noch er-
halten).
§ 46. ίη-η> smw lipr „wenn Ernte wird“ resp. „geworden ist“.
Ebenso Kairo 30683, 21) mit Hinzufügung des Datums „Jahr 42,
Monat 1 der Sommerjahreszeit (Pachons) Tag 30“, also desselben
Tages, der bei uns in Z. 16 als äußerster Termin für die Zahlung
des Pachtzinses (smw „Ernte“) an den Verpächter genannt ist.2)
Dementsprechend lautet dort in Kairo 30683 denn auch der Nach-
satz des Bedingungssatzes so: mtw-n dj-t n-k rdb sw 15 „wir werden
dir (dem Verpächter) 15 Artaben Weizen geben“. In Kairo 30666
ist eben dieser Termin geradezu statt des Wortes smw
„Ernte“ in dem Bedingungssätze genannt („wenn der 30. Pachons
kommt“ resp. „gekommen ist“) und zwar steht dieser Bedingungs-
satz dort zweimal (beide Male beginnt der Nachsatz mit mtw-j),
einmal als Termin für die Zahlung der Ernteabgabe an den
König (Z. 3), also wie bei uns an der vorliegenden Stelle, und
einmal als Termin für die Zahlung des Pachtzinses an den Ver-
pächter (Z. 6), also wie bei uns in Z. 16 und an den eben zitierten
Parallelstellen.
1) Straßb. 9, 16 ist nur ln-n> erhalten.
2) Entsprechend anscheinend auch Rev. eg. 3, pl. 4 (zu p. 13 1), Z. 7.