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Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0214

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200 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
um die Zahlung an 2 geschädigte Kontrahenten handelt. Kairo
30702/3, 5 hat hier hinter im-n den ob. § 78d besprochenen Zu-
satz „die zwei Leiber“.
§ 81. Auf die Festsetzung der für die Verletzung des Vertrages
zu zahlenden Geldbuße pflegt in der Regel ein Satz zu folgen, der
dem anderen Teile der Vertragschließenden seine aus dem Ver-
trage herzuleitenden Rechtsansprüche auch nach dieser Zahlung
vorbehalten soll, in dieser Form: iw NN. r-dj-t ir-f r-h md
nb ntj hrj 'n „NN. ist hinter ihm, daß er tue gemäß allen Worten,
die oben sind, wiederum“ (z. B. Kairo 30702/3, 6, wo iw-w
„man ist hinter ihm“ steht). Zur Fassung dieses Satzes s. Urk. 1,
§ 37a. Bei uns ist dieser Vorbehalt einseitig zugunsten des Ver-
pächters abgefaßt (gk „du bist“) und zwar ist ihm dabei, wie das
bei Gesamtschuldnern üblich ist, die Wahl offen gehalten, an
welchen von beiden Schuldnern er sich halten will. Vgl. dazu
Urk. 1, § 37.
a) r-dj-t „daß“ (eig. „um zu veranlassen, daß“ s. Urk. 3, § 19)
hat hier deutlich noch seine ursprüngliche finale Bedeutung.
b) Das 'n „wiederum“ kann wegen des Folgenden nicht etwa
auf den Hauptsatz „du bist hinter uns“ bezogen werden, sondern
nur auf „daß er dir tut“.
§ 82. n htr (n-) Iwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne Verharren“,
die ob. Urk. 1, § 28 erörterte Formel. Auch hier ist es klar, daß
n htr nicht „zwangsweise“ bedeuten kann.
§ 83. iw NN. dd „NN. aber sagt“', die für die Einführung der
Erklärung des Bürgen übliche Formel, s. ob. Urk. 1, § 29.
§84. rmt iw-f[sp] hbs jt(?) „Kleidung- und Nahrungsempfänger“,
ein in Urkunden von Gebelen und Theben häufiger Titel, der ver-
mutlich pensionierte Soldaten bezeichnet, s. Griff. Ryl. III 132. 430·
Das Objekt von „empfangen“ wollte Griffith zweifelnd 'k
„Brot“ lesen; dieses Wort sieht im Demot. aber ganz anders aus
(s. Urk. 16, § 61). Der hier vorliegende Ausdruck, der fast wie
die Negation tm aussieht, ist uns aus den Eheverträgen wohl-
bekannt, wo er meist in umgekehrter Folge (erst Nahrung, dann
Kleidung) als zusammenfassende Bezeichnung für das was der
Ehemann der Frau zum Unterhalt an Geld für ihre Kleidung (hbs)
oder ihr „Aufwandmachen“ (ir hj), an Korn für ihre Nahrung und
an Öl für ihre Toilette (von den Ägyptern seit alters als Teil der
 
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