xxxil] I. Philolog. Teil. i. Kommentar. Urk. 12. §41—46b. 279
§ 45. j?’ dj-t 'K (r-) rd-wj-t „das auf die Füße Stellen“ (πτλ?ο
e-ρΛτ), griech. ΐΛίόε&ς (Griff. Ryl. III 121. 256), könnte nach den
kopt. Parallelen bei Crum, Kopt. Rechtsurkunden I, auf die Spieg.
hingewiesen hat, an sich sowohl die Gestellung des Verkäufers
vor Gericht bedeuten (vgl. .Crum a. a. 0. 79,61) wie die Anerken-
nung der Urkunden oder Rechte (vgl. Crum a. a. 0. 97. 104, 43).
Die Übersetzung „Bestätigung“ würde vielleicht Sinn und Herkunft
des Ausdrucks gut wiedergeben. In der späteren Ptolemäerzeit
tritt dafür p’ li (r-) rd-wj-t (ncoee e-ρΔτ) „das Stehen (oder Sich-
stellen) auf den Füßen“ ein, das auch sonst von der Beweiskraft
von Urkunden gebraucht wird, s. ob. Urk. 9, § 74 c.
Die asyndetische Verknüpfung von 4/* jili „der Eid“ und 79’ dj-t
'K (r-)rd-wj-t „das auf die Füße Stellen“ ist hier wieder einmal
durch „oder“ zu übersetzen, wie das griech. ορκος: ?) «rühtftg be-
stätigt.
§ 46. ntj iw-w (r) dj-t s m-s’-k m-s>-j . .. r-dj-t lr-k s r-dj-t
ir-j s „den man hinter dich oder mich geben wird ..., damit du
ihn leistest, oder damit ich ihn leiste“. Dieser Relativsatz, in
dem wieder das Fut. III mit potentialer Bedeutung vorliegt, ist
im Griech. sinngemäß durch einen Bedingungssatz wiedergegeben
iav dt τίς Goi ορκος η έαίΰειξίς irtißXq&fo S. ob. § 33b.
In den Urkunden des gewöhnlichen ptolemäischen Schemas
pflegt hier zunächst in m-s’-k „hinter dich“ nur der angeredete
Käufer, hernach in r-dj-t ir-j s „damit ich es tue“ nur der redende
Verkäufer genannt zu werden. Die Hauswaldt-Papyri nennen beide-
mal beide Teile (s. dazu § 48), indem die deutsch durch „oder“
wiederzugebende Anknüpfung asyndetisch erfolgt. In unserer
Lücke («) reicht der Raum, nach dem zu urteilen, was in den
anderen Zeilen fehlt, für diese Zusätze wohl aus, wenn man etwas
ökonomische Verwendung des Platzes annimmt. Jedenfalls war
mehr Raum vorhanden, als der Text ohne m-s'-j und r-dj-t ir-k s
einnehmen würde.
a) '-wj (hi) n zupj „Haus des Richtens“ d. i. Gerichtsstätte
mit der § 16. 42 belegten Bedeutung von hi „Stätte“.
b) Der Finalsatz r-dj-t ir-j s „daß ich ihn (bzw. es) tue“ pflegt
im gewöhnlichen Schema ganz zum Schluß zu stehen hinter den
Worten:.„im Namen des Rechtes der obigen Schrift, die ich dir
gemacht habe“. Man konnte ihn daher, wie das auch Griff.
§ 45. j?’ dj-t 'K (r-) rd-wj-t „das auf die Füße Stellen“ (πτλ?ο
e-ρΛτ), griech. ΐΛίόε&ς (Griff. Ryl. III 121. 256), könnte nach den
kopt. Parallelen bei Crum, Kopt. Rechtsurkunden I, auf die Spieg.
hingewiesen hat, an sich sowohl die Gestellung des Verkäufers
vor Gericht bedeuten (vgl. .Crum a. a. 0. 79,61) wie die Anerken-
nung der Urkunden oder Rechte (vgl. Crum a. a. 0. 97. 104, 43).
Die Übersetzung „Bestätigung“ würde vielleicht Sinn und Herkunft
des Ausdrucks gut wiedergeben. In der späteren Ptolemäerzeit
tritt dafür p’ li (r-) rd-wj-t (ncoee e-ρΔτ) „das Stehen (oder Sich-
stellen) auf den Füßen“ ein, das auch sonst von der Beweiskraft
von Urkunden gebraucht wird, s. ob. Urk. 9, § 74 c.
Die asyndetische Verknüpfung von 4/* jili „der Eid“ und 79’ dj-t
'K (r-)rd-wj-t „das auf die Füße Stellen“ ist hier wieder einmal
durch „oder“ zu übersetzen, wie das griech. ορκος: ?) «rühtftg be-
stätigt.
§ 46. ntj iw-w (r) dj-t s m-s’-k m-s>-j . .. r-dj-t lr-k s r-dj-t
ir-j s „den man hinter dich oder mich geben wird ..., damit du
ihn leistest, oder damit ich ihn leiste“. Dieser Relativsatz, in
dem wieder das Fut. III mit potentialer Bedeutung vorliegt, ist
im Griech. sinngemäß durch einen Bedingungssatz wiedergegeben
iav dt τίς Goi ορκος η έαίΰειξίς irtißXq&fo S. ob. § 33b.
In den Urkunden des gewöhnlichen ptolemäischen Schemas
pflegt hier zunächst in m-s’-k „hinter dich“ nur der angeredete
Käufer, hernach in r-dj-t ir-j s „damit ich es tue“ nur der redende
Verkäufer genannt zu werden. Die Hauswaldt-Papyri nennen beide-
mal beide Teile (s. dazu § 48), indem die deutsch durch „oder“
wiederzugebende Anknüpfung asyndetisch erfolgt. In unserer
Lücke («) reicht der Raum, nach dem zu urteilen, was in den
anderen Zeilen fehlt, für diese Zusätze wohl aus, wenn man etwas
ökonomische Verwendung des Platzes annimmt. Jedenfalls war
mehr Raum vorhanden, als der Text ohne m-s'-j und r-dj-t ir-k s
einnehmen würde.
a) '-wj (hi) n zupj „Haus des Richtens“ d. i. Gerichtsstätte
mit der § 16. 42 belegten Bedeutung von hi „Stätte“.
b) Der Finalsatz r-dj-t ir-j s „daß ich ihn (bzw. es) tue“ pflegt
im gewöhnlichen Schema ganz zum Schluß zu stehen hinter den
Worten:.„im Namen des Rechtes der obigen Schrift, die ich dir
gemacht habe“. Man konnte ihn daher, wie das auch Griff.