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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0300

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286

Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.

§ 66. Das wie p'>j „dieser“ aussehende Demonstrativum wird
unser „jener“ vertreten; ebenso an der ganz ähnlichen Stelle
Berl. 3108, 11 ff. (vgl. Partsch bei Spieg. Hauswaldt-Pap. S. 19*).
Eine besondere Form für das entferntere Demonstrativpronomen
ist im Demot. wie im Neuäg. nicht belegt; sondern beide Formen
für „dieser“ und „jener“, die sich nach dem Kopt. wenigstens da,
wo sie substantivisch gebraucht und daher vollbetont sind, in der
Vokalisation unterschieden, werden im Neuäg. und im Dem.ot. gleich
geschrieben, vgl. Äg. Ztschr. 50, 100 und ob. Urk. 3, § 8.
§ 67. Zu dem Relativsatz l-lr-j sh... r-r-w „über die ich eine
Schrift gemacht habe“ s. ob. § 37.
§ 68. sh db’-hd „Schrift über Geldbezahlung“, genauer sh n
dfr-hd mit genitivischem n geschrieben Brüssel 3, 6. 10, die übliche
Bezeichnung für die Kaufgeldquittung (ruwng), also in unserem
Falle die Urkunde a. Die eben zitierte Variante von Brüssel 3
zeigt deutlich, daß die früher übliche Übersetzung „Schrift für Geld“
oder „wegen Geld“ (θτβ6-?λ·γ) irrig ist und in dfr-lid mit Griff.
Stories S. 128/91) ein nominaler Ausdruck „Geldbezahlung“, „Be-
zahlung in. Geld“ (τοοβ-ζατ) zu erblicken ist, s. ob. § 24.
§ 68bis. Dem Ausdruck Pr- 'nh-dt „der ewig lebende König“,
der in den demot. Urkunden den ohne Namen zu nennenden re-
gierenden König zu bezeichnen pflegt, folgt hier der Zusatz mr-Is
„geliebt von der Isis“, der auch in dem offiziellen Königsnamen
des Ptolemaios Philopator hinter demselben Prädikat "nh-dt erscheint
(„Ptolemaios, der ewig lebende, von der Isis geliebte“).
§ 69. Dittographie.
§ 70. Statt l-ir steht hier eine wie ί-ir-w aussehende Schrei-
bung, was für die unten Urk. 14, § 18 erörterte Stelle lehrreich ist.
§ 71. Dieser Bedingungssatz „wenn ich ihn nicht entferne“
di μή AtoUnymn), der in der üblichen Form des negierten
Konditionalis (z’?c-f tm sdm) steht, kann nur bedeuten „wenn ich
ihn nicht von selbst, ohne Mahnung entferne“; und demgemäß
muß der Nachsatz „so werde ich ihn entfernen“ (αΛοστ^σω), der
das vorher gegebene übliche Versprechen noch einmal wiederholt,
bedeuten: „ich werde ihn auf deine Mahnung entfernen“. Es ist
hier also dasselbe zwischen den Zeilen zu verstehen, wie bei den
1) In der dort behandelten Stelle 1 Khaemw. 5, 19/20 ist beim Übergang von
einer Zeile zur anderen das Wort sh vor db’-hd ausgelassen worden.
 
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