Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0360

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
346 Sethe-Partsch, TJemot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
An der Lesung, die Spieg. zu verdanken ist, ist nicht wohl zu
zweifeln. Der zweite Strich, der etwas gekrümmt erscheint, könnte
an sich in mancher anderen Handschrift auch für das Relativwort
ntj „welcher“ gehalten werden (wobei der erste senkrechte Strich
dann für das fehlende Pluralzeichen vonpr(-w) „Korn“ frei würde);
in unserer Urkunde hat das Zeichen für ntj aber stets eine ganz
andere Form, sei es die große Form einer halben Ellipse, die es
in Z. 22. 24 und wahrscheinlich in Z. 13 vor swn hat, sei es eine
kleinere mit stark ausgesprochenem Haken oben, wie in Z. 11. 24
a. E. 33. Es steht an unserer Stelle also ohne Frage, wie Spieg.
las, i-ir da.
b) In dem was auf dieses l-lr folgte, glaubte Spieg. den
Ausdruck Q-wj „zu Lasten von“ zu erkennen, über den ob. Urk. 1,
§ 20c gesprochen wurde. Er las l-ir c-wj t'> li-t-ntr n Din und
übersetzte: „was der Tempel von Edfu schuldete“. Allein diese
Lesung ist paläographisch und sachlich unmöglich. Die Zeichen-
reste passen nicht dazu. „Was der Tempel schuldete“ könnte nur
l-tr lipr r- -wj li-t-ntr „was zu Lasten des Tempels geworden war“,
ntj '-wj li-t-ntr oder r(e)-wn-w '-wj li-t-ntr „was zu Lasten des
Tempels war“ lauten (s. ob. Urk. 13, § 18), nicht l-ir c-wj ht-t-ntr-
Was vor li-t-ntr steht, ist auch nicht der Artikel tj der dabei ja
überhaupt unzulässig wäre (s. ob. Urk. 13, § 20a), sondern etwas
ganz anderes und die Präposition r (s. u. § i8f.).
Auf l-ir folgt in Wahrheit zunächst völlig sicher noch ein-
mal das Zeichen für lr „tun“ in etwas anderer Gestalt als vorher,
wie das auch sonst zu beobachten ist, wo es zweimal aufeinander
folgt; z, B. in der Verbindung i-ir ir tsiv Spieg. Pap. Reinach
p. 187. Kairo 30717, 6. Bei uns steht in Z. 14 da: in
Z. 4 also offenbar ί-ir ir-w.
c) Was darauf folgte, ist klar in Z. 4 erhalten. Es ist eben
dasselbe Wort isw „Zahlung“, das in den eben zitierten Stellen
nach l-iy ir vorkam. Es steht so über der Zeile, als ob noch
etwas darunter gestanden habe. Das wird denn auch durch Z. 14
bestätigt, wo dasselbe Zeichen für isw dasteht und darunter ein
wagerechter Strich, wie er sich bei diesem Zeichen nicht selten
findet (s. ob. Urk. 6, § 19). Von beiden Zeichen ist die rechte
Hälfte verblaßt, aber noch in den eingeätzten hellen Spuren auf
 
Annotationen