xxxn.j II. Jur. Teil. I § 3. Exaktionsklausel. Beweisklausel. 559
fertige Exekution sichert, könnte man ahnen wollen, wenn man
den Rechtszustand bei der griechischen Exekutivurkunde der rö-
mischen Zeit beobachtet. Dort ist gegenüber der Vollstreckung
aus der Exekutivklausel der Einwand, es sei gezahlt, in einem be-
sonderen Verfahren auf Grund eines Widerspruches (αντίρρηβις)
möglich.1) Dieser Einwand könnte gegenüber der vollstreckbaren
Urkunde abgeschnitten sein, wo die Klausel über den erhöhten
Beweiswert der Urkunden steht. Aber wir wissen zu wenig über
die Vollstreckung in der Ptolemäerzeit, um eine Hypothese in dieser
Richtung wagen zu dürfen.
In den griechischen Urkunden scheint zunächst eine Klausel,
welche die demotische Klausel nachbildete oder ihr genau parallel
läuft, zu fehlen. Aber mehrere Klauseln erfüllen dort ähnliche
Zwecke. Einmal die Klausel: solange die Urkunde in Kraft bleibe,
solle Nichterfüllung vorliegen.2) Sie scheint bisher nur in zwei
Eheverträgen bezeugt zu sein. Sie bedeutet praktisch soviel wie
jene attische Rednerstelle für die klassische attische Praxis an-
deuten könnte. Dann die Klausel: „indem jeder Beweiserfolg bei
dem Gläubiger ist, wenn die Schuldner nicht schriftliche Quittungen
vorlegen.“3) P. Oxy 506 zeigt, daß diese Klausel dort möglich ist,
1) Vgl. dazu Mitteis, Grundz. 128.
2) μένονΰης επί χώρας της ΰνγγραφης απερίλντον είναι, Ρ. BGU 183, ίο
(a° 85 ρ. C.) 251, 8 (a° 81 ρ. C.). Dazu Freundt, Wertpapiere II, 187ff. Man be-
merke, daß die Klausel unmittelbar nach dem Exekutivvermerk . . . της πράξεως
ονΰης . . . κα&άπερ εγ δίκης folgt. Mitt eis, Chrestom. η. 313, Anm. faßt nach
Wilckens Vorschlag das επί χώρας als „in Kraft bleiben“. Das kommt allerdings
wohl auf die gemeinte sachliche Bedeutung hinaus. Vgl. das Dekret von Rosette,
Ditt. Inscr. Gr. Or. n. 90 1. 16. Mitteis meint, die Klausel bedeute, es solle keine
Scheidung eintreten. Ich meine, das απερίλντον είναι bezieht sich auf Rückgabe-
forderung und Konventionalstrafe. Der Auffassung von Mitteis steht wohl die
schiefe Übersetzung Wesselys zur CPR I, 28 (a° no), Z. 8 nahe. Dort ist aber
am Zeilenende und am Anfang der folgenden Zeile viel mehr zu ergänzen als Wes-
sely glaubte. Vielleicht: ['Έστω de η ΰυγγραφη j μενουσα] επί χώρας άπερίλντος.
ο) 5°ό (a° 143 Ρ· C.): της πίΰτεως κερί τον δεδανεικότα ονΰης περί ών
εαν μη επιφέρωΰι αντον αί δεδανειΰμέναι γράμματα. Die Klausel ist von den
Herausgebern irrtümlich auf die Sicherung durch Pfand bezogen worden, welche
hernach vereinbart ist. Richtig Freundt a. Ο. II, 187. Mitteis, Chrestom. n. 248
versteht die Klausel nach dem Wortsinn richtig. Wenn er die Vereinbarung als
„natürlich ungültig“ erklärt, habe ich Zweifel. Die hellenistische Praxis muß in
vorrömischer und römischer Zeit im Wege des Vertrages schon ähnliche Beweis-
beschränkungen herbeigeführt haben, wie später Justinian durch Cod. 4, 20, 18,
der zum Beweis der Zahlung gegen eine beurkundete Schuld grundsätzlich nur die
fertige Exekution sichert, könnte man ahnen wollen, wenn man
den Rechtszustand bei der griechischen Exekutivurkunde der rö-
mischen Zeit beobachtet. Dort ist gegenüber der Vollstreckung
aus der Exekutivklausel der Einwand, es sei gezahlt, in einem be-
sonderen Verfahren auf Grund eines Widerspruches (αντίρρηβις)
möglich.1) Dieser Einwand könnte gegenüber der vollstreckbaren
Urkunde abgeschnitten sein, wo die Klausel über den erhöhten
Beweiswert der Urkunden steht. Aber wir wissen zu wenig über
die Vollstreckung in der Ptolemäerzeit, um eine Hypothese in dieser
Richtung wagen zu dürfen.
In den griechischen Urkunden scheint zunächst eine Klausel,
welche die demotische Klausel nachbildete oder ihr genau parallel
läuft, zu fehlen. Aber mehrere Klauseln erfüllen dort ähnliche
Zwecke. Einmal die Klausel: solange die Urkunde in Kraft bleibe,
solle Nichterfüllung vorliegen.2) Sie scheint bisher nur in zwei
Eheverträgen bezeugt zu sein. Sie bedeutet praktisch soviel wie
jene attische Rednerstelle für die klassische attische Praxis an-
deuten könnte. Dann die Klausel: „indem jeder Beweiserfolg bei
dem Gläubiger ist, wenn die Schuldner nicht schriftliche Quittungen
vorlegen.“3) P. Oxy 506 zeigt, daß diese Klausel dort möglich ist,
1) Vgl. dazu Mitteis, Grundz. 128.
2) μένονΰης επί χώρας της ΰνγγραφης απερίλντον είναι, Ρ. BGU 183, ίο
(a° 85 ρ. C.) 251, 8 (a° 81 ρ. C.). Dazu Freundt, Wertpapiere II, 187ff. Man be-
merke, daß die Klausel unmittelbar nach dem Exekutivvermerk . . . της πράξεως
ονΰης . . . κα&άπερ εγ δίκης folgt. Mitt eis, Chrestom. η. 313, Anm. faßt nach
Wilckens Vorschlag das επί χώρας als „in Kraft bleiben“. Das kommt allerdings
wohl auf die gemeinte sachliche Bedeutung hinaus. Vgl. das Dekret von Rosette,
Ditt. Inscr. Gr. Or. n. 90 1. 16. Mitteis meint, die Klausel bedeute, es solle keine
Scheidung eintreten. Ich meine, das απερίλντον είναι bezieht sich auf Rückgabe-
forderung und Konventionalstrafe. Der Auffassung von Mitteis steht wohl die
schiefe Übersetzung Wesselys zur CPR I, 28 (a° no), Z. 8 nahe. Dort ist aber
am Zeilenende und am Anfang der folgenden Zeile viel mehr zu ergänzen als Wes-
sely glaubte. Vielleicht: ['Έστω de η ΰυγγραφη j μενουσα] επί χώρας άπερίλντος.
ο) 5°ό (a° 143 Ρ· C.): της πίΰτεως κερί τον δεδανεικότα ονΰης περί ών
εαν μη επιφέρωΰι αντον αί δεδανειΰμέναι γράμματα. Die Klausel ist von den
Herausgebern irrtümlich auf die Sicherung durch Pfand bezogen worden, welche
hernach vereinbart ist. Richtig Freundt a. Ο. II, 187. Mitteis, Chrestom. n. 248
versteht die Klausel nach dem Wortsinn richtig. Wenn er die Vereinbarung als
„natürlich ungültig“ erklärt, habe ich Zweifel. Die hellenistische Praxis muß in
vorrömischer und römischer Zeit im Wege des Vertrages schon ähnliche Beweis-
beschränkungen herbeigeführt haben, wie später Justinian durch Cod. 4, 20, 18,
der zum Beweis der Zahlung gegen eine beurkundete Schuld grundsätzlich nur die