xxxn.j II. Jur. Teil. I § 7. Das Deckungsverhältnis. 593
Fall zurück, der in P. Oxy. 270 erscheint. Dort wird zur Sicherung
des Bürgen im Deckungsverhältnis nicht mit der bloßen exekuti-
vischen Klausel noch auch mit den üblichen Mitteln der gräkoägyp-
tischen Sicherungsrechte, Hypothek und Hypallagma1), gearbeitet,
sondern es findet eine eigenartige bedingte Übereignung des dem
Gläubiger in Hypothek haftenden Grundstückes auf den Fall statt,
daß der Bürge in Haftung genommen wird. Bisher hat man zur
Erklärung der Urkunde daran gedacht, daß der hellenistische Notar,
um nicht hinter der Hypothek des Gläubigers eine zweite des
Bürgen annehmen zu müssen, diese bedingte Übereignung erfunden
habe.2) Das mag im Zusammenhang des ersten Jahrhunderts n. Ohr.,
aus dessen Ende diese Urkunde stammt, richtig sein. Aber wir
dürfen nicht vergessen, daß in der Urkunde der übliche Vorgang,
der heute in dem demotischen Notariat öfters zu beobachten
ist, ganz den Denkformen der demotischen Urkunden nachgebildet
ist. Es fehlt nur der Mechanismus der demotischen gespaltenen
Urkunde3), es fehlt anscheinend die demotische Urkundentradition4)
und die Abgabe der demotischen Abstandserklärung5) bei der Lösung
der haftenden Sache aus der Hand des Gläubigers. Aber von diesen
Mitteln abgesehen, ist die Anlehnung an das demotische Formular
vollständig.6) Der Schuldner überträgt danach dem Gläubiger, hier
1) Für die grundsätzliche Auffassung des Hypallagma verweise ich auf
E. Rabel, Verfügungsbeschr. des Verpfänders, B. Schwarz, Hypothek und Hypal-
lagma und Mitt eis, Grundzüge S. 141.
Daß weder Hypothek noch Hypallagma in P. Oxy. 270 vorliegen, hat Rabel,
Z. Sav.-St. 28, 366f. m. E. mit Recht gesagt.
2) Rabel a. 0.
3) Vgl. Mitt eis, Grundz. S. 1670’. und insbesondere zur Sicherungsüber-
eignung Partsch bei Spiegelberg, Demotische Papyrus Hauswaldt S. 17E*
4) Partsch a. 0. 2 1 *.
5) Über dieses άποΰτάΰι,ον vgl. Hauswaldt-Papyrus 19h* Nicht zu verwechseln
mit diesem αττοστάσιον, das der Gläubiger bei Lösung der haftenden, bedingt über-
eigneten Sache ausstellt, ist die welche der Gläubiger bei der Rücküber¬
eignung der unbedingt zur Sicherung übereigneten Sache ausstellt; über diese cf. P.
Paris 2442 bei Revillout, Notice p. 502. Dafür Partsch, Hauswaldt-Papyrus
S. 21*, A. 3. 4.
6) Vgl. Spiegelberg, Demotische Kaufpfandverträge, Recueil des trav. rel.
a 1. phil. et l’archeologie assyriennes et egyptiennes 31 (1909), S. A., dazu E. Rabel,
Verfügungsbeschränkungen S. 79ff. P. Hauswaldt 18a, dazu Spiegelberg a. 0.,
Sethe oben S. 246 ff.
Vgl. übrigens schon Revillout, Chrestom. dem. (1878) p. 246ff. zu einer
Urkunde aus dem 36. Jahre des Philadelphos und Revillout, Precis 2, 1306.
Abhaudl. d. S. Akademie d. Wiesensch., phil.-hiat. Kl. XXXII. 38
Fall zurück, der in P. Oxy. 270 erscheint. Dort wird zur Sicherung
des Bürgen im Deckungsverhältnis nicht mit der bloßen exekuti-
vischen Klausel noch auch mit den üblichen Mitteln der gräkoägyp-
tischen Sicherungsrechte, Hypothek und Hypallagma1), gearbeitet,
sondern es findet eine eigenartige bedingte Übereignung des dem
Gläubiger in Hypothek haftenden Grundstückes auf den Fall statt,
daß der Bürge in Haftung genommen wird. Bisher hat man zur
Erklärung der Urkunde daran gedacht, daß der hellenistische Notar,
um nicht hinter der Hypothek des Gläubigers eine zweite des
Bürgen annehmen zu müssen, diese bedingte Übereignung erfunden
habe.2) Das mag im Zusammenhang des ersten Jahrhunderts n. Ohr.,
aus dessen Ende diese Urkunde stammt, richtig sein. Aber wir
dürfen nicht vergessen, daß in der Urkunde der übliche Vorgang,
der heute in dem demotischen Notariat öfters zu beobachten
ist, ganz den Denkformen der demotischen Urkunden nachgebildet
ist. Es fehlt nur der Mechanismus der demotischen gespaltenen
Urkunde3), es fehlt anscheinend die demotische Urkundentradition4)
und die Abgabe der demotischen Abstandserklärung5) bei der Lösung
der haftenden Sache aus der Hand des Gläubigers. Aber von diesen
Mitteln abgesehen, ist die Anlehnung an das demotische Formular
vollständig.6) Der Schuldner überträgt danach dem Gläubiger, hier
1) Für die grundsätzliche Auffassung des Hypallagma verweise ich auf
E. Rabel, Verfügungsbeschr. des Verpfänders, B. Schwarz, Hypothek und Hypal-
lagma und Mitt eis, Grundzüge S. 141.
Daß weder Hypothek noch Hypallagma in P. Oxy. 270 vorliegen, hat Rabel,
Z. Sav.-St. 28, 366f. m. E. mit Recht gesagt.
2) Rabel a. 0.
3) Vgl. Mitt eis, Grundz. S. 1670’. und insbesondere zur Sicherungsüber-
eignung Partsch bei Spiegelberg, Demotische Papyrus Hauswaldt S. 17E*
4) Partsch a. 0. 2 1 *.
5) Über dieses άποΰτάΰι,ον vgl. Hauswaldt-Papyrus 19h* Nicht zu verwechseln
mit diesem αττοστάσιον, das der Gläubiger bei Lösung der haftenden, bedingt über-
eigneten Sache ausstellt, ist die welche der Gläubiger bei der Rücküber¬
eignung der unbedingt zur Sicherung übereigneten Sache ausstellt; über diese cf. P.
Paris 2442 bei Revillout, Notice p. 502. Dafür Partsch, Hauswaldt-Papyrus
S. 21*, A. 3. 4.
6) Vgl. Spiegelberg, Demotische Kaufpfandverträge, Recueil des trav. rel.
a 1. phil. et l’archeologie assyriennes et egyptiennes 31 (1909), S. A., dazu E. Rabel,
Verfügungsbeschränkungen S. 79ff. P. Hauswaldt 18a, dazu Spiegelberg a. 0.,
Sethe oben S. 246 ff.
Vgl. übrigens schon Revillout, Chrestom. dem. (1878) p. 246ff. zu einer
Urkunde aus dem 36. Jahre des Philadelphos und Revillout, Precis 2, 1306.
Abhaudl. d. S. Akademie d. Wiesensch., phil.-hiat. Kl. XXXII. 38