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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0670

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656 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
Zeit eine Rolle spielt, haben wir danach folgende Regeln zu er-
kennen.
Es gibt zwei Arten der Verwertung der haftenden Grund-
stücke nach dem Ptolemäerrecht des 3. Jahrhunderts. Wenn der
Verzug des haftenden Bürgen eingetreten ist, wird das Grundstück
zunächst so ausgeboten, daß der haftende Eigentümer
selbst oder ein anderer für ihn, den er ermächtigt, das Grund-
stück erwerben kann, und der Zuschlag wird auf Grund dieses
Vorrechtes erteilt, wenn der Betrag der Schuld durch das Ge-
bot erreicht wird, oder auch auf ein minderes Gebot, wenn so-
fort die Differenz erlegt wird. Das letztere tritt noch in den
Zois-Papyri mit aller Deutlichkeit hervor, wo der Zuschlag an die
von der Vollstreckungsschuldnerin präsentierte Tochter derselben
zu einem geringeren Betrage als die ungedeckte Schuld erfolgt,
aber die Differenz von der Schuldnerin selbst erlegt wird.1) In
den Elephantine-Papyri scheinen die Brüder, gegen welche sich die
Vollstreckung richtet, in demselben Gedanken den Xenon vor-
schieben zu wollen, als es schon zu spät ist. Man wird an-
zunehmen haben, daß der Maraios, der im Jahre 200 in P. Petrie
III 57b das Grundstück des Theotimos um den Betrag der Schuld
kauft, auch der Vertrauensmann des Vollstreckungsschuldners gewesen
sei.2) In P. Theb. Bk. II handelt es sich ebensowohl um diese Art
des Zuschlags, die auch hier an den bisherigen Herrn erfolgt, der
schon vorher besaß; daß hier niemand anders bieten konnte, wurde
schon von Rostowzew wohl richtig gedeutet.3)
Die praktische Bedeutung dieses Vollstreckungsverfahrens, bei
dem der Vollstreckungsschuldner selbst sein Grundstück über-
nimmt und den Besitz desselben niemals verliert, besteht also
darin, daß er unter den Druck der Eventualität gestellt wird, so-
fort sein Grundstück zu verlieren, wenn er nicht sofort das

1) Vgl. oben S. 645 Anm. i.
2) επει ovv πριάμενος ... Θεοτίμον ... οίκ/αν κάϊ ανλην και τά ΰυγκνροντα τά
οντα εν Ενεφγέτιδι ποα&έντα.τον δφειληματος .. . διαγεγραφεν ..[βεβα/Ό'υο'θ'ω]
η ώνή. In dieser amtlichen Verfügung steht allerdings nichts von der Tatsache, daß
Maraios mit Einverständnis des Bürgen Theotimos dessen Grundstück erstanden hat.
Aber das schließt nicht aus, daß ein dahingehender Vermerk im Zuschlagsproto-
kolle stand.
3) Vgl. oben S. 644 A. 1.
 
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