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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0685

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XXXII.] II. Jur. Teil. I § i i . Verwaltungsr. Gestellungsbürgsch. 6 71

Bauer soll an dem Tage, wo es der Toparch wünscht, zu dessen
„Orte des Worteaufnehmens“ kommen. Da die Bürgschaft anschei-
nend mit der Rechtsstellung des Mannes, für den sie geleistet
wird, als Königsbauer zusammenhängt1), könnte man vermuten,
•daß die Kaution das Erscheinen des Bauern zu den Terminen
sichern soll, welche bei Gelegenheit der Aufnahmen über den
Saatenstand (ώτ/σκε^, γεωμετρία) abgehalten werden mußten.2)
Vielleicht ist der Anlaß des Berichtes, von dem Urk. 8 spricht,
der gleiche gewesen. Jedenfalls ist die Kaution aus einem be-
sonderen Anlasse geleistet, da der Schuldner verhaftet gewesen
war und aus der Haft entlassen wird. Es ist nicht deutlich, ob
irgendein Zusammenhang mit den durch Gestellungseide gesicherten
Obliegenheiten des Königsbauern besteht, welche mit seiner Bin-
dung an die Scholle Zusammenhängen.
3. Eine Bürgschaft für getreuliche Ausführung eines wohl
liturgischen3 4) Wachdienstes enthält Urk. 22 (P. Lille 1). Der Archi-
phylakit der Themistes-Sektion des Arsinoitischen Gaues nimmt
hier im Jahre 243 v. Ohr. eine Bürgschaft für einen Wachmann
entgegen, welche sichert, daß der Wachmann in seinem Bezirke
anwesend bleiben soll und seinen Dienst vorschriftsmäßig erfüllen
soll. Der Inhalt des Versprechens gleicht also den bekannten
Bürgschaften für römische LiturgenJ) Aber das Versprechen ist
mit den römischen sicher nicht zu vergleichen. Zur allgemeinen
Sicherung der Amtspflichten ptolemäischer Beamter kommen nur
Eide vor wie P. Petrie III, p. iöiff. a, b, c, d, P. Teb. 27, col. III, 53ff.
Daß die Bürgschaft des Nechthotes in P. Lille 1 durch besondere
Umstände veranlaßt war, zeigt auch hier die Angabe, daß der
1) Das tritt in dem griechischen Regest (oben S. 142) auf dem Verso deut-
lich hervor, wenn richtig ergänzt ist.
2) Das ist heute noch nicht scharf erweislich. Aber es ist doch zweifelsfrei,
daß der Bauer bei Gelegenheit der Aufstellung des jährlichen Berichts über den
Saatenstand auftreten und persönlich Auskunft geben mußte. Solche persönliche
Aufnahmen sind in dem P. Freib. 7 (Heidelberger Sitzungsber. 1914, II, S. 63, 1. 8f.)
für die κληρουχίζοζ. ιππείς vorausgesetzt, und sie sind wohl stets die notwendige
Grundlage der Berichte gewesen. Vgl. die περιοδεντι,κά im P. Leipzig 105, Wil-
cken, Chrest. n. 237 und die Bemerkungen von Wilcken dort.
3) Von Oertel wurde die Liturgie für die φύλακες eben noch bezweifelt, Die
Liturgie, Studien zur ptolemäischen Verwaltung Ägyptens (Leipz. Diss. 1912) S. 22.
4) BGü 981 (78/9 n. Ohr.), vgl. auch BGU 244 (260—268 n. Chr.\ P. Fir. 2
(295 n. Chr.) col. 9, 249. 10, 274, P. Fir. 3 u. v. a. m
 
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