xxxiL] II. Jur. Teil. II § 17. Die koptischen Urkunden. 765
in Bürgschaftsform abgegeben. In Nr. 33 (oben S. 506) bürgt der
neuernannte Diakon für sich selbst bei der Verpflichtung auf treue
Amtsführung. Die „Selbstbürgschaft“ des geladenen Diakon Nr. 40
(oben S. 508) für sein eigenes Erscheinen im Prozesse muß nach
römischem Rechte der Nov. 123 c. 21,2 als Stipulation (ομολογία,
cautio) ohne Eid aufgefaßt werden. Das ist zweifellos eine pro-
vinziale Verwilderung gegenüber dem Stile der griechischen Ur-
kunde, welche in der Spätzeit den Bürgen nur für einen meist
haftenden Schuldner zeigt. Die Urkunden des ägyptischen Vulgar-
rechtes ergeben, daß die alten Denkformen des einheimischen Rechts
in dem Volke lebendig blieben. — Oder ist schon damit zuviel
behauptet? — Versteht es sich für den Juristen nicht von selbst,
daß die ägyptischen Bauern, welche in der arabischen Zeit die
Träger des byzantinischen Rechtes werden, die Begriffe der Rechts-
ordnung naiver auffaßten als das gelehrte byzantinische Notariat
der justinianischen Zeit? — Der Übergang von der Bürgschaft
zum Schuldversprechen durch Selbstbürgschaft findet sich immer
wieder in primitiven Zuständen, ohne daß es einer besonderen
nationalen Anlage zur Erklärung bedarf.
in Bürgschaftsform abgegeben. In Nr. 33 (oben S. 506) bürgt der
neuernannte Diakon für sich selbst bei der Verpflichtung auf treue
Amtsführung. Die „Selbstbürgschaft“ des geladenen Diakon Nr. 40
(oben S. 508) für sein eigenes Erscheinen im Prozesse muß nach
römischem Rechte der Nov. 123 c. 21,2 als Stipulation (ομολογία,
cautio) ohne Eid aufgefaßt werden. Das ist zweifellos eine pro-
vinziale Verwilderung gegenüber dem Stile der griechischen Ur-
kunde, welche in der Spätzeit den Bürgen nur für einen meist
haftenden Schuldner zeigt. Die Urkunden des ägyptischen Vulgar-
rechtes ergeben, daß die alten Denkformen des einheimischen Rechts
in dem Volke lebendig blieben. — Oder ist schon damit zuviel
behauptet? — Versteht es sich für den Juristen nicht von selbst,
daß die ägyptischen Bauern, welche in der arabischen Zeit die
Träger des byzantinischen Rechtes werden, die Begriffe der Rechts-
ordnung naiver auffaßten als das gelehrte byzantinische Notariat
der justinianischen Zeit? — Der Übergang von der Bürgschaft
zum Schuldversprechen durch Selbstbürgschaft findet sich immer
wieder in primitiven Zuständen, ohne daß es einer besonderen
nationalen Anlage zur Erklärung bedarf.