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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0781

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XXXII.]

Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden.

767

S. 336, Z. 7 v. u.: 1. „wir sind Handnehmer“.
S. 341, Z. 4: 1. In statt Zu.
S. 350, Z. 17: 1. tpj statt Ibd 1.
Z. 19: Vgl. auch kopt. M-„von — bis“ Deut. 2, 14.
S. 372, Z. 12 v. u.: füge zu: sondern in einem frühem Monat.
S. 396/7: Zu § 23/4 s. jetzt S. 673 A. Danach ist
S. 396, Z. ιό zu lesen: überlassen, d. i. nach Partsch den Betrag der Schuld und
einen Strafzuschlag in gleicher Höhe.
S. 396, Z. 20: „Zu der distributiven Bedeutung“ bis zum Ende des § zu streichen.
S. 396/7: Der 2. Absatz von § 24 zu streichen.
S. 403, § 37: Nach Beispielen wie S. 122 ist das n vor dem Datum sicher zu er-
gänzen.
S. 404, Z. 8 v. u.: Die Worte „wie bei uns“ sind zu streichen.
S. 444, Z. 4: 1. VI statt IV.
S. 457, Z. 10: Hiervon wohl zu unterscheiden ist der von Möller, Totenp. Rhind
Glossar Nr. 356, besprochene Ausdruck ssw 10, der den 10. Tag des Monats
bedeutet und an der Stelle Rhind I 6d, 10 („an jedem 10. Tage“) ganz, wie
es auch sonst bei den Monatstagesdaten geschieht, geschrieben ist.
S. 513, Z. 13 v. u.: 1. cgiui statt eine.
S. 513, hinter Z. 15 zufügen·. 48 a. πβκΛΗρικοο gt IIA-Xi pioue Π->ΰ6Π-τωρ6
ιΐΛ-ροτ-ΚΛθΑίροτ uuoq sahid. „der Geistliche, der jemand zum Bürgen
nehmen wird, den möge man absetzen“. Canones apostolorum 13 (Lagarde,
Aegyptiaca 214). — Ebenso bohair. cri-pcoui c-yjGii-τωρι ibid.
S. 517, Z. 13: statt (35 ff·) 1· 565 ff·
S. 551, Anm 2, Z. 8: 1. Σαοάπίδί.
S. 564: Seit die oben S. 540 ff., 563 ff. gegebene Darstellung gedruckt war, ist
Samters Aufsatz über Allelengyoi im Philologus 1919, 415 ff· erschienen.
Daß die Allelengyosklausel nicht tautologisch mit der Klausel über die Ge-
samtschuld ist, ist richtig gesagt (418). Als bloßer „Aufsatz“ zu der Ge-
samtschuldklausel (so 420) ist sie auch nicht zu fassen. Daß der Allelengyos
eigenartig haftet, indem er berechtigt ist, den Beitrag des Genossen aus
dessen Vermögen herbeizuschaffen, wenn er selbst in Anspruch genommen
wird, hat auch Sam ter nicht verstanden. Die neueste Urkunde, P. Oxy. 1639
(73/44 v. Ohr.), zeigt wieder, daß der Allelengyos bei der Erfüllung eine
Rolle spielt, auch wenn es nicht zur Klage und Vollstreckung gegen die
Bürgen kommt. Die Auslegung der Nov. 99 ist auch bei Samter m. E. nicht
gelungen. Er verkennt, daß nach Nov. 99 eben die Regel von Cod. 8, 40, 3
für die Gesamtschuldner nicht gilt, so daß bei der Gesamtschuld die „gegen-
seitig Bürgenden“ eben auf das beneficium divisionis nach der epistula divi
Hadriani verzichten können. Samter muß dem justinianischen Rechte der
Novelle zutrauen, daß die mehreren Genossen nicht füreinander einstanden,
sondern nur auf Kopfteile hafteten. Endlich bleibt es auch für Samter in
der Übersetzung der Novelle bei dem unlösbaren Widerspruche.
S. 564 unten: 1. „wenn sie auf die Haftungsteilung nach der epistula divi Hadriani
verzichtet haben“.
S. 558, Anm. 1, Z. 2: 1. „erfolgende Ungültigkeitserklärung“
S. 580 Anm.: statt a. I 1 a. C.
S. 607, Anm. 2, Z. i: 1. Tag 30.
 
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