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1. APRIL 1934 K^eidelbe^Z
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VIII. JAHRGANG, Nr. 13
LMONDEfoAKß
ILLUSTRIERTE WOCHENSCHRIFT FÜR KUNST / BUCH / ALLE SAMMELGEBIETE UND IHREN MARKT
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Zur Frage
der Garantieleistung
der Versteigerer
Von Karl Haberstock, Berlin
Zu diesem Thema hat Herr Ministerialrat
Dr. Günther vom Preuß. Ministerium für
Handel und Wirtschaft im „Ministerialblatt für
Wirtschaft und Arbeit“, 33. Jahrg., Nr. 29
(Teilabdruck in „Weltkunst“ Nr. 5, VIII) län-
gere Ausführungen veröffentlicht, die erfreu-
licherweise zeigen, daß von amtlicher Seite nach
wie vor der Neuregelung des Versteigerungs-
wesens großes Interesse entgegengebracht
wird. Zunächst hat die Reichsregierung im
August vorigen Jahres ein „Gesetz zur Beseiti-
gung der Mißstände im Versteigerungswesen“
erlassen. Über den Inhalt und die Auswirkung
dieses Gesetzes unterrichten die sehr dankens-
werten Ausführungen des Herrn Reg.-Assessors
Dr. Österle in den „Mitteilungen der Industrie-
und Handelskammer zu Berlin“ vom 10. Sep-
tember 1933. Danach ist den Regierungen der
Länder endlich die Möglichkeit gegeben wor-
den, ungeeignete Elemente aus dem Versteige-
rungswesen auszuschalten. Inzwischen ist
sciion einigen das Handwerk gelegt worden.
Vor Erscheinen dieser Verordnung war hierzu
fast keine Möglichkeit vorhanden, weil ein sehr
umständliches Verwaltungsstreitverfahren hier-
zu notwendig war, und so konnten unlautere
Elemente, trotzdem sie zum Teil mehrfach
wegen unlauteren Wettbewerbs bestraft wor-
den waren, immer wieder Publikum und Einzel-
handel erheblich schädigen.
Über diese Zwischenlösung hinaus ist die
Reichsregierung bemüht, ein neues Versteige-
rungsgesetz, das für ganz Deutschland gelten
soll, auszuarbeiten und ehestens in Kraft zu
setzen.
Der Minister für Wirtschaft und Arbeit
betont mit Recht, daß die künftigen Versteige-
rungsvorschriften sich „den Grundsatz der Un-
parteilichkeit und Lauterkeit des Versteigerers
als Richtschnur zu nehmen haben“. Weite
Kreise des Einzelhandels und der Versteigerer
sind der Ansicht, daß hierzu notwendig ist:
1. das ganze Versteigerungswesen zu kon-
zessionieren und
2. den Einzelhandel und das Versteige-
rangswesen zu trennen.
Aus anderen Kreisen des Kunsthandels
wird neuerdings der sehr beachtenswerte Vor-
schlag gemacht, daß jeder Kunsthändler und
Buchantiquar das Recht haben soll, künftig
Versteigerungen unter Mitwirkung eines staat-
lich bestellten Beamten abhalten zu dürfen.
Letzterer würde die Funktionen des Versteige-
rers auszuüben haben, während der Kunst-
Albrecht Altdorfer, Liebespaar in Landschaft. 1504
Berlin, Kupferstichkabinett
händler die Herbeischaffung des Materials, die
sachgemäße Bearbeitung der Kataloge und die
kunsthändlerische Propagierung zu übernehmen
hätte. In diesem Falle würde der Kunsthändler
ungefähr die Rolle spielen wie der Expert in
Frankreich. Dann würde das Publikum in
seinem eigensten Interesse mit der Verwertung
seines Kunstbesitzes stets die besten Kenner
der einzelnen Gebiete beauftragen. Dieses
Spezialistentum hat sich bei uns zum Teil schon
herausgebildet, z. B. bei Münzen, Graphik und
Büchern. Von diesen Spezialkennern würde man
mit Recht mehr als bisher von den allgemeinen
Versteigerern verlangen können, daß sie für ihre
Angaben eine, wenn auch beschränkte, Ga-
rantie übernehmen. Für diese Garantie würden
ihnen aus den Versteigerungen gewisse Pro-
zente als Risikoprämie zufließen.
Ohne selbst zu dem einen oder anderen der
obigen Vorschläge Stellung zu nehmen, will
mir doch scheinen, daß es gerade für die zweite
Lösung wichtig ist, die Gesichtspunkte der
Garantiefrage möglichst klar und eindeutig
herauszuarbeiten. Um eine Klärung dieser
Frage herbeizuführen, möchte ich mir hiermit,
angeregt durch die interessanten Ausführun-
gen des Herrn Ministerialrats Dr. Günther, er-
lauben, auf einige andere Gesichtspunkte hin-
zuweisen.
Es gilt ein Kompromiß zu finden zwiccLcn
dem Standpunkt, den einige Versteigerungs-
firmen einnehmen, die jede Garantie grund-
Albrecht Altdorfers
frühestes Werk
Die große und wichtige, nebenstehend ab-
gebildete Zeichnung eines Liebespaares mit der
Datierung 1504, die das Berliner Kupferstich-
kabinett bewahrt, galt bisher, mit gewissen
Vorbehalten, als ein frühes Werk von Lucas
Cranach. Schon Prof. Elfried Bock, der
letzte Direktor des Kabinetts, rückte von dieser
Zuschreibung ab und wies das Blatt dem
Regensburger Albrecht Altdorfer zu. Jetzt
widmet Prof. Winkler in den „Amtlichen
Berichten“ der Zeichnung eine eingehendere
Würdigung und weist nach, daß schon allein
durch den Charakter der Schriftzeichen, die im
Gegensatz zu Cranachs Schriftgewohnheiten
Altdorfers Eigenart zeigen, das Blatt diesem
Meister zu geben ist. Auch die stilistische Ver-
bindung mit dem frühesten Kupferstich Alt-
dorfers (1506) ist evident. Mit der Berliner
Zeichnung, die in ihrer starken Vitalität auf-
fällig von Cranach abhängig ist, ist der Aus-
gangspunkt der künstlerischen Entwicklung
Albrecht Altdorfers nunmehr festgelegt und die
Bedeutung Cranachs, der sich jahrelang im
bayerisch-österreichischen Osten aufhielt, für
den sogenannten „Donaustil“ deutlich erwiesen.
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