dieser Rückkehr zu beseitigen, beschrankt sie sich für
sicht auf eine Verwahrung gegen den Angriff, wor-
über sie ein volles Recht hat, sich zu beklagen.
Sie glaubt hiedurch der ganzen Welt einen neuen
Beweis ihrer seit dein Beginn dieser Verwicklung
Ungehaltenen Mäßigung zu geben. Sie enthalt
sich jedes feindlichen Akts; aber sie erklärt, daß
sie in keiner Weise zuftinunt, daß man von Zeit
zu Zeit Truppen in Provinzen einrücken läßt, die
rntegrirende Theile des türkischen Reichs sind, als
ob sie herrenloses Gebiet seien.
Sie protestirt demnach förmlich und öffentlich
gegen diesen Akt, und in der Ueberzeugung, daß
die unterzeichnenden Mächte des Vertrags von
l84l einer solchen Aggression nicht zustimmen
können, hat sie ihnen eine Darlegung dieser Ver-
hältnisse gegeben, und hält sich inzwischen in einer
bewaffneten Defensive.
Schließlich wiederholt sie, daß Se. Masi der
Sultan stets wünscht, jeder gegründeten Reklamation
Rußlands entgegen zu kommen, wovon er schon
so manchen Beweis gegeben hat, und daß er bereit
rst, jeder etwaigen Beschwerde in religiösen Dingen,
welche seine griechische Unterthemen erheben könnten,
abznhelfen; daß in Betreff der heiligen Orte Ge-
nugthuung gegeben worben, daß diese Frage zur
Zufriedenheit Rußlands erledigt ist, und daß die
hohe Pforte nicht anfteht, noch deutlichere Zusiche-
rungen zu geben, um ein Abkommen zu bekräftigen,
welches nach dem Wunsch aller Theile getroffen
wolden ist. Konstantinopel, 2. (14. Juli) 1853.
Deutschland.
Heidelberg, 2. Ang. Die Dampfschiff-
fahrts-Gssellschaft läßt jeden Sonntag Nachmittag
um 2 Uhr ein Dampfboot nach dem durch seine
d'agc und seine alten Burgen gleich sehenswerthcn
Nickaesteinach abgchen und Abends um 7 Uhr
wieder zurückkehren. Da es nun schon vorgekom-
men, daß bei niederm Wasserstande durch Segel-
schiffe die Fahrt von hier aus unmöglich gemacht
worden, so ist den Schiffern bei einer Strafe von
10 fl. verboten, die Neckarbrücke bei niederm Was-
ser stände Nachmittags von 2 bis 3 Uhr stromauf-
wärts zu passiren. — Man geht jetzt bannt um,
eine Verbrauchochuer auf verschiedene Gegenstände
(Mehl, Fleisch, Bier, Wein) einzusühren. Am
8. d. Ni. wird die Sache von dem dermaligen
Bürgermeister dein großen Bürgcrausschuffe vor-
gelegt werden.
Mannheim, 2. Ang. Die Getreideernte ist
jetzt zumeist Angebracht; mit ganz geringen Aus-
nahmen ist sie in hiesiger Umgegend sehr ergiebig
ausgefallen; Kartoffeln werden immer mehr zu
Markte gebracht und sind bereits im Preise gesunken;
nichtsdestoweniger aber blieb das Brod auf seiner
bisherigen Höhe von 17 kr. für den vierpfündigen
Bub.
Aus dem Seekreise, 1. Ang. Nicht selten
kommt der Fall vor, daß von Geineinderäthen bei
Gesuchen um Bürgeraufnahme und in andern
Fällen Leumundszeugnisse mit unwahrem Inhalte
ausgestellt werden, indem darin diejenigen Eigen-
schaften, welche einen schlechten Leumund begründen,
z. B. früher ergangene Strafurtheile u. dergl.,
absichtlich nicht aufgeführt sind. Bisher Hal man
derartige Vorkommnisse größtentheils gar nicht oder
höchstens nur polizeilich bestraft. Nun aber be-
stimmt das neue Strafgesetz in Z. 677, daß öffent-
liche Diener, welche mir Mißbrauch ihres amtlichen
Beurkundungsrechts zu unerlaubten Zwecken öffent-
liche Urkunden mit unwahrem Inhalte fertigen und
davon entweder Gebrauch machen, oder sie an
Andere abgeben oder absenden, oder ihrer Bestim-
mung gemäß in Verwahrung nehmen, von der
Strafe der Fälschung getroffen werden. Und es
kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Vor-
schrift auch auf Gemeinderäthe Anwendung findet,
welche wissentlich falsche Leumundszeugnisse aus-
stellen. Uebeigens findet in solchen Fällen zufolge
der Bestimmung im 9 ces Gesetzes vom, 5.
Februar 1851 die strafgerichtlichc Verfolgung gegen
dte Gemeinderäthe nur dann statt, wenn die vor-
gesetzte Administrativstelle die Genehmigung hiezu
ertheüt. In dem Seekreise find bereits gegen einige
Gemeinderäthe wegen Ausstellung solcher Leu-
muncszeugniffe von den Gerichten Strafen erkannt
worden.
Stuttgart, 2. Ang. Der Bediente des
Hauptmanns v. A., welcher seinem Herrn, wäh-
rend er auf der Schloßwache war, zwei würtem-
bergische uu-porlour-Obligationen im Werth von
2000 st. stahl und bei einem Geschäftsbüreau ver-
silberte, ist noch immer nicht ausfindig gemacht.
Bis jetzt ist man nur seiner Helfershelfer habhaft
geworden, die ihm die Papiere und einen Wagen
zu seinem Fortkommen verschaffien. Schwerlich
sind sie zahlungsfähig, so daß man sich zur Noch
an sic halten könnte. Die Obligationen sind einst-
weilen mit Beschlag belegt; denn die Frage, ob
der Eigenthümer des Bureau's nicht am Ende
Schadenersatz zu leisten habe, läßt sich nicht unbe-
dingt verneinen. So viel man hört, sollen wenig-
stens die Ansichten der Juristen darüber getheilt
sein. Kommt es zu einem Prozeß, so kann auch
hier irgend ein anscheinend geringfügiger Umstand
sicht auf eine Verwahrung gegen den Angriff, wor-
über sie ein volles Recht hat, sich zu beklagen.
Sie glaubt hiedurch der ganzen Welt einen neuen
Beweis ihrer seit dein Beginn dieser Verwicklung
Ungehaltenen Mäßigung zu geben. Sie enthalt
sich jedes feindlichen Akts; aber sie erklärt, daß
sie in keiner Weise zuftinunt, daß man von Zeit
zu Zeit Truppen in Provinzen einrücken läßt, die
rntegrirende Theile des türkischen Reichs sind, als
ob sie herrenloses Gebiet seien.
Sie protestirt demnach förmlich und öffentlich
gegen diesen Akt, und in der Ueberzeugung, daß
die unterzeichnenden Mächte des Vertrags von
l84l einer solchen Aggression nicht zustimmen
können, hat sie ihnen eine Darlegung dieser Ver-
hältnisse gegeben, und hält sich inzwischen in einer
bewaffneten Defensive.
Schließlich wiederholt sie, daß Se. Masi der
Sultan stets wünscht, jeder gegründeten Reklamation
Rußlands entgegen zu kommen, wovon er schon
so manchen Beweis gegeben hat, und daß er bereit
rst, jeder etwaigen Beschwerde in religiösen Dingen,
welche seine griechische Unterthemen erheben könnten,
abznhelfen; daß in Betreff der heiligen Orte Ge-
nugthuung gegeben worben, daß diese Frage zur
Zufriedenheit Rußlands erledigt ist, und daß die
hohe Pforte nicht anfteht, noch deutlichere Zusiche-
rungen zu geben, um ein Abkommen zu bekräftigen,
welches nach dem Wunsch aller Theile getroffen
wolden ist. Konstantinopel, 2. (14. Juli) 1853.
Deutschland.
Heidelberg, 2. Ang. Die Dampfschiff-
fahrts-Gssellschaft läßt jeden Sonntag Nachmittag
um 2 Uhr ein Dampfboot nach dem durch seine
d'agc und seine alten Burgen gleich sehenswerthcn
Nickaesteinach abgchen und Abends um 7 Uhr
wieder zurückkehren. Da es nun schon vorgekom-
men, daß bei niederm Wasserstande durch Segel-
schiffe die Fahrt von hier aus unmöglich gemacht
worden, so ist den Schiffern bei einer Strafe von
10 fl. verboten, die Neckarbrücke bei niederm Was-
ser stände Nachmittags von 2 bis 3 Uhr stromauf-
wärts zu passiren. — Man geht jetzt bannt um,
eine Verbrauchochuer auf verschiedene Gegenstände
(Mehl, Fleisch, Bier, Wein) einzusühren. Am
8. d. Ni. wird die Sache von dem dermaligen
Bürgermeister dein großen Bürgcrausschuffe vor-
gelegt werden.
Mannheim, 2. Ang. Die Getreideernte ist
jetzt zumeist Angebracht; mit ganz geringen Aus-
nahmen ist sie in hiesiger Umgegend sehr ergiebig
ausgefallen; Kartoffeln werden immer mehr zu
Markte gebracht und sind bereits im Preise gesunken;
nichtsdestoweniger aber blieb das Brod auf seiner
bisherigen Höhe von 17 kr. für den vierpfündigen
Bub.
Aus dem Seekreise, 1. Ang. Nicht selten
kommt der Fall vor, daß von Geineinderäthen bei
Gesuchen um Bürgeraufnahme und in andern
Fällen Leumundszeugnisse mit unwahrem Inhalte
ausgestellt werden, indem darin diejenigen Eigen-
schaften, welche einen schlechten Leumund begründen,
z. B. früher ergangene Strafurtheile u. dergl.,
absichtlich nicht aufgeführt sind. Bisher Hal man
derartige Vorkommnisse größtentheils gar nicht oder
höchstens nur polizeilich bestraft. Nun aber be-
stimmt das neue Strafgesetz in Z. 677, daß öffent-
liche Diener, welche mir Mißbrauch ihres amtlichen
Beurkundungsrechts zu unerlaubten Zwecken öffent-
liche Urkunden mit unwahrem Inhalte fertigen und
davon entweder Gebrauch machen, oder sie an
Andere abgeben oder absenden, oder ihrer Bestim-
mung gemäß in Verwahrung nehmen, von der
Strafe der Fälschung getroffen werden. Und es
kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Vor-
schrift auch auf Gemeinderäthe Anwendung findet,
welche wissentlich falsche Leumundszeugnisse aus-
stellen. Uebeigens findet in solchen Fällen zufolge
der Bestimmung im 9 ces Gesetzes vom, 5.
Februar 1851 die strafgerichtlichc Verfolgung gegen
dte Gemeinderäthe nur dann statt, wenn die vor-
gesetzte Administrativstelle die Genehmigung hiezu
ertheüt. In dem Seekreise find bereits gegen einige
Gemeinderäthe wegen Ausstellung solcher Leu-
muncszeugniffe von den Gerichten Strafen erkannt
worden.
Stuttgart, 2. Ang. Der Bediente des
Hauptmanns v. A., welcher seinem Herrn, wäh-
rend er auf der Schloßwache war, zwei würtem-
bergische uu-porlour-Obligationen im Werth von
2000 st. stahl und bei einem Geschäftsbüreau ver-
silberte, ist noch immer nicht ausfindig gemacht.
Bis jetzt ist man nur seiner Helfershelfer habhaft
geworden, die ihm die Papiere und einen Wagen
zu seinem Fortkommen verschaffien. Schwerlich
sind sie zahlungsfähig, so daß man sich zur Noch
an sic halten könnte. Die Obligationen sind einst-
weilen mit Beschlag belegt; denn die Frage, ob
der Eigenthümer des Bureau's nicht am Ende
Schadenersatz zu leisten habe, läßt sich nicht unbe-
dingt verneinen. So viel man hört, sollen wenig-
stens die Ansichten der Juristen darüber getheilt
sein. Kommt es zu einem Prozeß, so kann auch
hier irgend ein anscheinend geringfügiger Umstand