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Amtsbezirk Weinheim [Hrsg.]
Der Bergsträßer Bote: Amts- u. Verkündigungsbl. für d. Bezirksamt Weinheim (5): Der Bergsträßer Bote: Amts- u. Verkündigungsbl. für d. Bezirksamt Weinheim — 1853

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https://doi.org/10.11588/diglit.42484#0333

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D e r
Bergsträßer Bote.
Amts- und Verkündigungsblatt für das Bezirksamt Weinheim.
Fünfter Jahrgang.

83. Weinheim, den 26. Oktober L8L3.

Deutschland.
Aus Baden, 21. Okt. Eine der wichtigsten
allgemeinen Verordnungen, die unsere hohe Regie-
rung in jüngster Zeit erlassen hat, um dem Ver-
derben in den untern Volksklassen entgegenzuwirken,
und die selbst schon vom gesundheitspolizeilichen
Standpunkt betrachtet als eine höchst zweckmäßige
und nothwendige erkannt werden muß, ist die,
welche dem immer mehr überhand nehmenden Brannt-
weintrinken durch entsprechende Maßregeln Einhalt
thun soll. Die ,/Branntweinpest" ist einer der
gefährlichsten Feinde eines wohlgeordneten sozialen
Zustandes, und es thut um so mehr noth, diesem
Uebel mit allen zu Gebot stehenden Mitteln zu
steuern, als cs in neuerer Zeit durch die Errich-
tung großer Branntweinbrennereien möglich gewor-
den ist, dieses Getränk viel billiger als früher zu
erhalten, und wegen der hohen Preise der Lebens-
mittel auch die Versuchung um so näher lag,
durch den Genuß des Branntweins jene wenigstens
theilweise, wie man zum großen Nachthcil für die
Gesundheit wähnt, zu ersetzen. Ist auch das
übermäßige Branntwcintrinken mehr im nördlichen,
als im südlichen Deutschland zu finden, so ist es
doch in letzter Zeit auch bei uns so stark einge-
rissen und hat in manchen Gegenden seine nach-
theiligen Folgen in mehrfacher Beziehung so sehr
geäußert, daß die Anwendung außerordentlicher
Maßregeln dringend geboten erscheinen mußte.
Unsere Landesregierung hat sich daher veranlaßt
gesehen, durch die Kreisregierungen die Bezirks-
ämter anzuweisen, „zum Verkauf von gemeinem
Branntwein im Kleinen keine besonderen Konzessio-
nen mehr zu ertheilen und alle bereits crtheilten
Konzessionen in angemessener Frist zurückzuziehen,
so daß der Kleinverkauf vom gemeinen Branntwein
auf die Wirtschaften allein beschränkt ist; sofort

gegen alle Personen, welche gemeinen Branntwein
im Kleinen verkaufen, die Wirthe allein ausgenom-
men, insbesondere aber gegen Krämer, Bäcker re.,
welche zum Detailverkauf anderer Gegenstände
befugt sind und sich eine Übertretung des Verbots
rücksichtlich des Detailvcrkaufes von gemeinem
Branntwein zu Schulden kommen lassen, bestehen-
den Verordnungen gemäß mit aller Strenge einzu-
schreiten". Sodann aber wurde weiter verfügt,
„Personen, welche sich dem Branntweintrinken
ergeben, durch die geistlichen und weltlichen Orts-
vorstände warnen zu lassen, und, sofern deren
Vermögens- oder Familicnverhältnisse in Folge
des Trinkens gefährdet erscheinen, nach gleichfalls
bestehenden Verordnungen unter Anwendung ange-
messener Besierungsversuche unter polizeiliche Auf-
sicht zu stellen; gleichzeitig aber endlich selbst den
Wirthen die Abgabe von Branntwein an und für
solche unter polizeiliche Aufsicht gestellte Personen
unter Strafandrohung zu untersagen".
Möchten nun die geistlichen und weltlichen
Behörden mit den ihnen zu Gebote stehenden Mit-
teln der Belehrung und Zucht vereint dahin wirken,
daß diese in eben so guter Absicht als richtiger
Einsicht in die Verhältnisse gegebene Verordnung
mit dem nöthigen Ernste und der rechten Beson-
nenheit zur Ausführung komme. Die heilsamen
Folgen werden dann gewiß nicht fehlen.
Heidelsheim, 23. Okt. Der Güterzug,
welcher heute Nachmittag von Bruchsal hieher
gekommen ist, hatte das Unglück, daß er durch
eine vorgckommenc Unrichtigkeit einer Weiche (exeen-
trigue) nicht in den bestimmten Schienen geblieben
ist. Vielmehr wurde derselbe hiedurch gegen die
Halle, wo die Güterverladung stattfindet, geleitet.
Ein Waggon mit Kartoffeln, welcher im Wege
stand, wurde zunächst von der Lokomotive „Fils"
auf das Gemäuer des Nerladungsgebäudes gestoßen.
 
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