S Tagen einzuschreiten, insofern nicht ein Ein-
schreiten nach den Bestiinmnngen des VI. Konst.-
Edikts vom 4. Juni 1808, §. 30, geboten er-
scheint. Gegen die Wirthe, welche ein solch über-
mäßiges Spiel dulden, ist eine nach dem Umfang
ter Höhe und der Dauer des Spiels zu bemessende
Geldstrafe bis zu 50 si. zu erkennen und überdies
gegen dieselben nach den Bestimmungen der lan-
desherrlichen Verordnung vom 4. April 1851 ein-
zuschreiten. Die früheren Verordnungen über
Hazardspicle sind aufgehoben.
Meersburg, 13. Sept. Auf einen Antrag
des Gr. Finanzministeriums haben sich Se. Königl.
Hoheit der Regent allcrgnädigst bewogen gefunden,
der katholischen Gemeinde Untersiggingen zur Er-
leichterung bei dem durch theilweises Zusammen-
stürzen ihrer Kirche nothwendig werdenden Neubau
eine Gnadengabe von 2500 fl. auf die Domänen-
kasse anweiscu zu lassen. Diese allerhöchste fürst-
liche Gnade ist nicht nur ein weiterer Beweis von
der unbegrenzten Liebe unseres gütigen Regenten
zu allen Unterthemen des Landes, sondern auch
ein neuer Beleg dafür, daß man in Karlsruhe
Len Seekreiö nicht „einzig und allein aus den
Steuerregistern kennt", wie vor einiger Zeit ein
unberufener Korrespondent der "Allgem. Zeitung"
behauptete, sondern daß die Gr. Negierung die
Bedürfnisse unserer Gegend in jeder Beziehung zu
erforschen und denselben Rechnung zu tragen be-
müht ist.
Ansbach, 10. Sept. Durch allcrh. Reskript
ist die gegen den WirthschaftSpächter I. Eh. Stadel-
mann von Wöhrd wegen doppelt gualifizirten
Mordes vom letzten Schwurgericht ausgesprochene
Todesstrafe in lebenslängliche Kettcnstrafe gemildert
worden.
Wien, 12. Sept. Se. Mas. der Kaiser
hat mittelst Telegraphen an Se. Kais. Hoh. den
Erzherzog-Militär- und Zivilgouverneur für Ungarn
Folgendes eröffnen lassen: "Der KriegSdampfer
„Albrecht" fährt so eben von Drsova mit den
durch Gottes Hilfe aufgefundcnen ungarischen Kron-
insignien herauf. Er ist in Ofen mit größtmög-
licher Feierlichkeit zu empfangen, und die Insignien
sind bis auf weitere Anordnung in der Schloß-
kapelle zur öffentlichen Anschauung aufzustellcn."
Dies wurde zu Pcsth-Ofcu mit dem Beifügen zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Ankunft
des KricgSdampfers am 15. d. früh um 9 Uhr-
erfolgen und bezüglich der Feier die weitere An-
ordnung ergehen wird.
Der Kaiser ist vor ein paar Tagen einer Ge-
fahr entronnen, indem die Pferde deS Hofwagens,
worin derselbe mit seinem jüngcrn Bruder von
Schönbrunn nach der Residenz fuhr, scheu gewor-
den sind, aber noch gebändigt werden konnten,
worauf ter Monarch und der Erzherzog sich eines
eben passirenden Privatwagens zur Weiterfahrt
bedienten.
Oefterreichifche Monarchie.
Mailand, 8. Sept. Der "Allg. Zeitung
wird über das Unheil der kriegsrechtlichen Com-
mission über das Attentat vom 6. Februar d. I.
Folgendes geschrieben: Der Kriegsralh sollte auf
Grund der von einer gemischten Commission ge-
pflogenen Voruntersuchung und des erhobenen
Thatbestanteo über 64 des Hochverraths, der Ge-
heimbündlern, Betheiligung am Banditcnstreiche
vom 6. Febr., der Theilnahme an einem verübten
und andern politischen Mordanschlägen, des voll-
brachten Straßenraubs mit bewaffneter Hand re.
theils geständige, theils durch Zeugenschaft über-
führte Individuen aburtheilen. Einstimmig siel
das Urthcil gegen 20 der am stärksten gravirten
Verbrecher auf Tod am Galgen, gegen die übrigen
aber auf FestungS- oder Schanzarbeitstrafe in ver-
schiedenem Ausmaß von 10 bis 20 Jahren. Diese
Urtheile erhielten im Wege Rechtens vom Feld-
marschall Grafen Radetzky ihre Bestätigung, wur-
den jedoch im Wege der Gnade so gefaßt, daß
an die Stelle der Todesstrafe 10- und 15jährige
Festungsstrafe in Eisen trat und das weiter kriegs-
rechtlich zuerkannte Strafausmaß mit Rücksicht
auf Alter und frühere Aufführung je nach dem
Grade der Belastung bedeutend (in vielen Fällen
von 20 zu 5 und selbst von 18 zu 2 Jahren)
gemildert wurde. Der Kaiser wollte selbst Einsicht
nehmen in die Prozeßacten, die Sentenzen einzeln
prüfen und dann noch mehreren der Verurtheilten
durch Verminderung ihrer Strafzeit oder durch
gänzliche Nachsicht der zuerkannten Strafsätze
Gnade angedeihen lassen, und des Kaisers Milde
blieb hiebei nicht stehen: eine souveräne Entschließung
vom 25. v. M. verordnet in Bezug auf die wegen
der Vorgänge vom 6. Februar d. I. noch unter
Prozeß und in Untersuchungshaft befindlichen 185
Individuen jedes weitere Verfahren aufzugebcn
und dieselben, in so weit sie nicht dem beeidigten,
effectiven k. k. Beamtenstand angehören, bei Be-
kanntmachung obiger Urtheilssprüche inSgcsammt
in Freiheit zu setzen.
Frankreich.
Straßburg, 12. Sept. Die Eisenbahn
zwischen Metz und Thionville ist so weit beendet,
daß sie noch vor Winters Anfang eröffnet werden
kann. — Die Getrcidepreise sind in den letzten
schreiten nach den Bestiinmnngen des VI. Konst.-
Edikts vom 4. Juni 1808, §. 30, geboten er-
scheint. Gegen die Wirthe, welche ein solch über-
mäßiges Spiel dulden, ist eine nach dem Umfang
ter Höhe und der Dauer des Spiels zu bemessende
Geldstrafe bis zu 50 si. zu erkennen und überdies
gegen dieselben nach den Bestimmungen der lan-
desherrlichen Verordnung vom 4. April 1851 ein-
zuschreiten. Die früheren Verordnungen über
Hazardspicle sind aufgehoben.
Meersburg, 13. Sept. Auf einen Antrag
des Gr. Finanzministeriums haben sich Se. Königl.
Hoheit der Regent allcrgnädigst bewogen gefunden,
der katholischen Gemeinde Untersiggingen zur Er-
leichterung bei dem durch theilweises Zusammen-
stürzen ihrer Kirche nothwendig werdenden Neubau
eine Gnadengabe von 2500 fl. auf die Domänen-
kasse anweiscu zu lassen. Diese allerhöchste fürst-
liche Gnade ist nicht nur ein weiterer Beweis von
der unbegrenzten Liebe unseres gütigen Regenten
zu allen Unterthemen des Landes, sondern auch
ein neuer Beleg dafür, daß man in Karlsruhe
Len Seekreiö nicht „einzig und allein aus den
Steuerregistern kennt", wie vor einiger Zeit ein
unberufener Korrespondent der "Allgem. Zeitung"
behauptete, sondern daß die Gr. Negierung die
Bedürfnisse unserer Gegend in jeder Beziehung zu
erforschen und denselben Rechnung zu tragen be-
müht ist.
Ansbach, 10. Sept. Durch allcrh. Reskript
ist die gegen den WirthschaftSpächter I. Eh. Stadel-
mann von Wöhrd wegen doppelt gualifizirten
Mordes vom letzten Schwurgericht ausgesprochene
Todesstrafe in lebenslängliche Kettcnstrafe gemildert
worden.
Wien, 12. Sept. Se. Mas. der Kaiser
hat mittelst Telegraphen an Se. Kais. Hoh. den
Erzherzog-Militär- und Zivilgouverneur für Ungarn
Folgendes eröffnen lassen: "Der KriegSdampfer
„Albrecht" fährt so eben von Drsova mit den
durch Gottes Hilfe aufgefundcnen ungarischen Kron-
insignien herauf. Er ist in Ofen mit größtmög-
licher Feierlichkeit zu empfangen, und die Insignien
sind bis auf weitere Anordnung in der Schloß-
kapelle zur öffentlichen Anschauung aufzustellcn."
Dies wurde zu Pcsth-Ofcu mit dem Beifügen zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Ankunft
des KricgSdampfers am 15. d. früh um 9 Uhr-
erfolgen und bezüglich der Feier die weitere An-
ordnung ergehen wird.
Der Kaiser ist vor ein paar Tagen einer Ge-
fahr entronnen, indem die Pferde deS Hofwagens,
worin derselbe mit seinem jüngcrn Bruder von
Schönbrunn nach der Residenz fuhr, scheu gewor-
den sind, aber noch gebändigt werden konnten,
worauf ter Monarch und der Erzherzog sich eines
eben passirenden Privatwagens zur Weiterfahrt
bedienten.
Oefterreichifche Monarchie.
Mailand, 8. Sept. Der "Allg. Zeitung
wird über das Unheil der kriegsrechtlichen Com-
mission über das Attentat vom 6. Februar d. I.
Folgendes geschrieben: Der Kriegsralh sollte auf
Grund der von einer gemischten Commission ge-
pflogenen Voruntersuchung und des erhobenen
Thatbestanteo über 64 des Hochverraths, der Ge-
heimbündlern, Betheiligung am Banditcnstreiche
vom 6. Febr., der Theilnahme an einem verübten
und andern politischen Mordanschlägen, des voll-
brachten Straßenraubs mit bewaffneter Hand re.
theils geständige, theils durch Zeugenschaft über-
führte Individuen aburtheilen. Einstimmig siel
das Urthcil gegen 20 der am stärksten gravirten
Verbrecher auf Tod am Galgen, gegen die übrigen
aber auf FestungS- oder Schanzarbeitstrafe in ver-
schiedenem Ausmaß von 10 bis 20 Jahren. Diese
Urtheile erhielten im Wege Rechtens vom Feld-
marschall Grafen Radetzky ihre Bestätigung, wur-
den jedoch im Wege der Gnade so gefaßt, daß
an die Stelle der Todesstrafe 10- und 15jährige
Festungsstrafe in Eisen trat und das weiter kriegs-
rechtlich zuerkannte Strafausmaß mit Rücksicht
auf Alter und frühere Aufführung je nach dem
Grade der Belastung bedeutend (in vielen Fällen
von 20 zu 5 und selbst von 18 zu 2 Jahren)
gemildert wurde. Der Kaiser wollte selbst Einsicht
nehmen in die Prozeßacten, die Sentenzen einzeln
prüfen und dann noch mehreren der Verurtheilten
durch Verminderung ihrer Strafzeit oder durch
gänzliche Nachsicht der zuerkannten Strafsätze
Gnade angedeihen lassen, und des Kaisers Milde
blieb hiebei nicht stehen: eine souveräne Entschließung
vom 25. v. M. verordnet in Bezug auf die wegen
der Vorgänge vom 6. Februar d. I. noch unter
Prozeß und in Untersuchungshaft befindlichen 185
Individuen jedes weitere Verfahren aufzugebcn
und dieselben, in so weit sie nicht dem beeidigten,
effectiven k. k. Beamtenstand angehören, bei Be-
kanntmachung obiger Urtheilssprüche inSgcsammt
in Freiheit zu setzen.
Frankreich.
Straßburg, 12. Sept. Die Eisenbahn
zwischen Metz und Thionville ist so weit beendet,
daß sie noch vor Winters Anfang eröffnet werden
kann. — Die Getrcidepreise sind in den letzten