Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 7.1872

DOI Artikel:
Die bildende Kunst der Gegenwart auf der Wiener Weltaustellung von 1873
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4814#0119

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
229

Die bildende Kunst der Gegenwart auf der Wiener Weltausstellung von 1873.

230

Die öildende Kunst der Gegenmart

auf der

Wicner Weltausstellung von 1873.

Das vor Kurzem erschienene Programm der X. Ab-
theilung der Wiener Weltausstellung (Bildende Kunst der
Gegenwart) lautet wörtlich folgendermaßen:

„Entsprechend der hohen Bedeutung dieser Gruppe
und um die ungestörte Betrachtung der Werke der bilden-
den Kunst zu sichern, wird bei der Weltausstellung in
Wien im Gegensatze zu den bisherigen Weltausstellungen
ein eigenes Ausstellungsgebäude für Kunstwerke
errichtet. Dasselbe wird mit dem Hauptgebäude verbun-
den, nach den neuesten Erfahrungen konstruirt und mit
Ober- und Seitenlicht versehen sein.

1. Jn diese Gruppe werden alle Originalwerke der
bildenden Kunst, welche seit der Weltansstellung in Lon-
don des Jahres 1862 geschaffen worden sind, aufgenom-
men, und zwar:

а) Architektur: Entwürfe, Pläne, Skizzen, Modelle und
Aufnahmen architektonischer Werke. Von jedem
Werke könncn jedoch in der Regel außer den perspek-
tiven Ansichten nur so viele Blätter zurAusstellung
gelangen, als zu dessen Verständniß unmittelbar
nothwendig sind und der gegebene Raum es gestattet;
audere dazu gehörige Blätter können auf Wunsch
des Künstlers in eigenen Mappen aufgelegt werden;

б) Skulptur mit Jnbegriff der siguralen Kleinkunst,
Graveur- und Medailleurkunst;

e) Malerei: Oelgemälde, Aquarelle, Miniaturen,
Pastellgemälde, Gouaches, Glasmalereien, Zeich-
nungen und Kartons;

ll) zeichnende Künste,und zwar: Kupfer- und Stahlstiche,
Radirungen, Holzschnitte, Lithographien.

2. Ausgeschlossen sind:

Alle Arten von Kopien sowie jene Werke, welche
nicht entsprechend eingerahmt sind; ebenso werden runde
oder ovalförmige Rahmen oder auch solche mit abge-
schnittenen Ecken nur dann angenommen, wenn sie in
viereckige Einfassungen eingefügt sind.

3. Die räumliche Anordnnng dieser Gruppe ist, wie
bei den andern Gruppen, eine geographische.

4. Ieder an der Ausstellung theilnehmende fremde
Staat bestimmt durch eine von seiner Ausstellungs-Kom-
mission berufeneZulassungs-Jury jeneKunstwerke, welche
zur Ausstellung gelaugen sollen.

5. Ueber die Aufnahme der inländischen Werke der
bildenden Kunst entscheidcn in der Regel die in den Kron-
ländern aus der Mitte der Landes-Ausstellungs-Kom-
missionen gewählten Zulassungs-Jury's.

6. Für Wien und Niederösterreich wählt die Ge-
nossenschaft der bildenden Künstler Wiens aus ihrer Mitte
eine Zulassungs-Jury. Allcn Künstlern der übrigen im

Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder steht es
übrigens frei, ihreWerke bezüglich der Aufnahme der von
der Genossenschaft der bildenden Künstler Wiens gewähl-
ten Zulassungs-Jury zu unterbreiten.

7. Das Arrangement der Kunstwerke bleibt jedem
an der Ausstellung sich betheiligenden fremden Staate
selbst überlassen; das Arrangemeut der Werke jener Küust-
ler, welche den im Reichsrathe vertretenen Königreichen
und Ländern angehören, leitet die Genossenschaft der bil-
denden Künstler Wiens.

8. Alle zur Ausstellung bestimmten Kunstwerke müs-
sen bis zum 1. Juli 1872 bei dem General-Direktor an-
gemeldet sein, und zwar mit genauer Angabe des Namens
des Künstlers und des Eigenthümers, des Gegenstandes

! der Darstellung, des Werthes und, wcnn das Kunstwerk
verkäuflich, des Preises.

Es ist gestattet, den Preis eines Kunstwerkes im
Kataloge anzugeben.

9. Die Aussteller der Gegenstände der bildenden
Kunst haben keinerlei Platzgebühr zu entrichten.

10. Die Ausstellungsobjekte werden vom I.Februar
bis incl. 15. April 1873 in den Ausstellungsraum zu-
gelassen.

11. Alle Anmelduugeu nnd Einsendungen sind zu
adressiren: An den General-Direktor der Welt-
ausstellung 187 3 in Wien, mit der Bezeichnung
„Sektion für bildende Kunst."

12. Auf der Rückseite eines jeden Kunstwerkes, wie
in der Kiste, in der sich das Werk befindet, ist der Nanie
des Künstlers und dcs Eigenthümers, der Gegenstand der
Darstellung, sowie der Werth oder der Preis desselben
ersichtlich zu machen.

13. Die näheren Bestimmungen bezüglich der Ein-
sendung, Auspackung rc. enthalten die allgemeinen Rcgle-
ments und sei hier aus diesen nur wiedcrholt, daß dic
Daten, welche sich auf die bei den in- uud ausländischen
Verkehrsanstalten crlangtcn Transportbegünstigungcn für
Ausstellungsgegenstände beziehen, von dcr General-Direk-
tion vor dem 1. Juli 1872 veröffentlicht werden.

14. Für die Versicherung der vom Auslande einge-
sendeten Kunstwerke während dcr Dauer der Ausstellung
haben die betreffenden ausländischen Kommissiouen Sorge
zu tragen.

15. Der General-Direktor wird durch Aufstellung
von Agenten den Verkauf jener Kunstwerke erleichtern,
welche von denAusstellern als verkäuflich bezeichnetwerden.

16. Für die Beurthcilung der ausgestellten Kunst
wcrke wird einc internationale Iury gebildet werden;
bezüglich ihrer Zufammensetzung und Wirksamkeit werden
nähere Bestimmungen folgen.

17. Als Anerkennnng hervorragendcr Leistungen auf
dem Gebiete der bildenden Kunst werden Medaillen Einer
Gattung (die Kunstmedaille) vcrliehen.
 
Annotationen