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Mannheimer Abendzeitung — 1847

DOI Kapitel:
No. 117 - No. 145 (1. Mai - 31. Mai)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44009#0545

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Deutschlann.

_ {* Vom Neckar, im Mai. Der Kampf, den die R h einh essen

zj Erhaltung ihrer Réchtsverfaſſung führen,



erregt allgemeine Theilnahme.



auf dieſen Kampf. Eine Bevölkerung, die mit Liebe an der ,„fremdländiſchen“
Rechtsverfaſſung hängt, durch welche die Selbſtſtändigkeit des Bürgers geför-

für die Sache der Freiheit.

Heute gedenten wir einer neuerſchienenen Schrift, welche ſich zur Aufgabe
tft! das Recht der Rheinhessen urkundlich nachzuweisen und klar zu zei-

elchér groß.n Verfaſſungsverlegungen ſich die Regierung und eine ihr



; 1I24



titt
ihrer R

Gagern erörtert in

an, „wann gemäß dem Geiſte und dem Wortlau

jedes einzelnen Landestheiles auch das Beſſere sei“. Er führt aus, daß eine .
gemeinſchaftliche Ueberzeugung, daß die projektirten Aenderungen in der rhein.

heſſiſchen Rechtsverfaſſlung auch das Beſſere seien“ — nicht beſteht. Und er

das Recht Rheinheſſens ? und welche Ausſicht hat es, ihm Geltung zu verſchaf-

ts

wort zu geben suchte.

§

.

Der ganze Streit der Rheinheſſen mit der Regierung iſt, wenu man ihn

auf Urkunden ſtelt, der: Wie muß der Ariket 103 der Verfaſſung aus- | Rab

éunde einer volksmäßigen Staatsentwicklung schauen fivttzutu ;

dert wird. Wir haben uns ſchon oft für die Sache der Rheinheſſen erklärt,

ébene Kammer ſchuldig machen würden, falls ſie darauf beſtänden, den
Rheinheſſen ihre besonderen Einrichtungen zu entziehen. Die Broſchüre iſt be-
telt: „Rechtliche Erörterung über den Inhalt und Beſtand der,
der Provinz Rheinhessen landesherrlich verliehenen Garantie
rer Rechtsverfaſſung bei Verwirklichung des Art, 103 der
verfaſſung. Von Heinrich von Gagern zu Monsheim"
- Gagern 1 dieſer Schrift, daß die rheinheſſiſchen Einrichtungen al-
lerdings feſt und ſicher gewährleiſtet ſind. Er weist die Angriffe auf dieſe
Garantie ſchlagend zurück. Er zeigt die Möglichkeit, „wie unter Beachtung
der, dem Beſtand der rheinhesſiſchen Rechtsverfaſſung landesherrlich verliehenen
Garantie der Art. 103 der Verfaſſung uuf! queren. tau. Er gibt
e der landesherrlichen Ver-

heißung vom 27. Juni 1820 das Beſtehen einer Mur tz sss:
gung anzuneymen iſt, daß eine projektirte Aenderung in der Rechtsverfaſſlung

frägt ſchließlich : „Beſteht solche gemeinſchafiliche Ueberzeugung nicht: was i ê warts sand nach Derichter
fen?“ Eine Frage, auf deren lezten Theil sich Gagern eine tröſtliche Ant- -

H Abonn ement in Mannheim halbjährlich 2 f. 48 kr., durch die Poſt bezogen im ganzen
. yt, „i. „1, ,ffeHalbjährlich 5 fl., im Ausland erhöht fich das Abonnement um den. Poftaufſchae.
. .. . MMexate die gespaltene Zeile in Petitſchrift over deren Raum vier Kreuzer. Briefe und Gelder: frei einzuſenden.



Großherzogthum Bee... «u. . 1aeE....











. weten vor dem Einflug der öffentlichen Meinung zu bewahren,
| und zu hindern, daß die Stimme des Volkes, zwischen den Landeshern uw.
echanismus tuxbire"n. ....

die Kammern ſich drängend, den konſtitutionellen.

. Damals sprach der Abgeordnete Wernher von Nierſtein folgende brave

Worte, die sich auch andere „Volksmänner“ merken mögen: „Wir wollen nichh,

kaumdurch dis Wahi unſerer Mitbürger zu Abgeordneten berufen, ungerathenen Kine
dern gleich sein, die, eben erwachsen, ſchon den Rath

hören und ihre Winſche vernichten. Das wollen wir nicht ſein! Wir sollen
und müssen in dem lebendigſten Zuſammenhang mit dem Publikum bleiben, das




uns gewählt hat. Das iſt ein Lebensprinzip für uns. Das iſt unſere Shun.
digkeit. Allerdings haben wir nicht Aufträge auszuführen; dex Wille des Pub-

lifums iſt kein persönliches Geſeg für uns. Zerreißen wir aber das Band
nicht, das uns mit demselben verbindet. Sobald wir hier von den Wählern

Nichts mehr wissen wollen und die Stimme des Publikums zurückweisſen.

dann wäre es
Freilich, Das wax nur ein Protest mit Worten, eine von den vielen
deutschen Rechtsverwahrungen, wegen deren wir im Ausland ſo berühmt jind.
Die Gewalt hat üver alle rheinheſſiſchen Proteſte geſiegt. Das geht eben ſo
lange, bis Thatsachen i
Erörterungen“ ſchreiben. h cceN..2aeaÉÉn.Ë..EIcniccÉ.iaenenn.
L Carlsruhe, 15. Mai. Endlich sind die Preiſe der Früchte gewichaen.
auf dem heutigen Markte in Durlach ſ<ug das Malter Weizen um s fl. 30.
kr. ab, und auf dem hiesigen Markte wurden die Kartoffeln zu 36 und 40 fre.
kür z Sjzrti [ verkquſt. *) Die Aufnahme der Früchte soll im Ganzen ein
ünſtiges Resultat ; j
inige Bezirte noch plicſandig ſein ollen.

je k Zeit gettzet. Ferstl êes ſaler Getretté vii s s tte
nN ..

wärts fand nach Berichten in öffentlichen Blättern ein nicht unbedeutender

München, 14. Mai, Unter dem Miniſterium Abel war den baieriſchen

_ Ratbbinern die Theilnahme an den alljährlich ſtattfindenden „Versammlungen

deztſcer Rabbiner“ versagt worden. Wie man hört, ſoll jegt denjenizen

kabbinern in Baiern, die der dieſes Jahr in Mannpeim ſtattfindenden R

gtleat werdent Der Art. 103 ſagt: „Für bas ganz St oſheczogthuin ſoil dbinerverſämilung beiwohnen wollen Und hierum höbern Orts nachluchen, vie

m
besser, wir blieben ſammt und sonders zu Hauſen.
antworten. Bis dahin muß man leioer „rechtlieen.
geliefert haben, sie iſt noch nicht betannt gemacht, wel.

udD..Réd. h. Oberch. ü A

in bürgerliches Gesegbuch, ein Strafgeſegbuch und ei n Geſegbuch über das
HVerfahren in Rechtsſachen eingeführt werden." — Danach sollte män meinen,
heinheſſen hätten den Urkunden nach Unrecht! Dem ist aber nicht. ſo. '
( ern zeigt unwiderleglich aus der Thronrede vom 27. Juni 1820, aus den

Berathungen der Kommiſſion zur Aufstellung einer Berfaſſung, aus den Pro-
totollen vom 14. Dezember 1820 (betreffend die Verhandlungen über die Ver-
faſſung), und aus ven Rechtsverwahrungen der folgenden Ständeverſammlun-

gen, daß „an der Rechtsverfaſlung eines jeden Landestheils“ in Heſſen, ,„jo-

| Erlaubniß dazu ertheilt wereenn. (Baier. .
Aus Oberfranken, 12. Mai. In unserm Kreiſe iſt eine Verfügung an





| Rücſicht und Milde in Ausübung ſeiner Dienſtverrichtungen zur
NcNNcScCcc°ooII , II.
Königs über. die Petition der poln iſchen Deputirten. Die De-
claration zurückgewiesen.) Nachdem die Sigungen geſtern und vorgeſtern



;.. Baier. B)

das k. Forſtperſonale erlaſſen worden, welche demſelben die größ möglichen.

wehl in Bezug auf die Grundlagen derſelben, als auch auf vie damit

verwebtea, einem jeden Theile theuern Inſtitutionen““ Nichts
geändert werden darf, außer „wenn gemeinſchaftliche Ueberzeu-

19 (aller einzelnen Landestheile) eine Aenderung als das

DHVBe Ike;§ erfennen läßt." - Sonach müßte Rheinheſſen in der Mehrzahl

' ſeiner Vertreter für eine Arutratg der rheinhesſiſchen Einrichtungen stimmen,
enn eil Rheinheſſen aber hat fa ſ immer einſtim-

wenn eine solche eintreten ſollte.
. Die jüngsten Eingriffe in die Rechtsverfaſſung Rheinheſſens ſind bekannt-
lich die, daß die heſſiſche Regierung dem Ryeinland einen Theil eines neuen
bürgerlichen Geſegbuches, das Perſonenrecht enthaltend, und ein Polizeiſtrafge-
l' u!!tzrst! ill. ſpuuelther art dieſe ſid. darüther ſpricht. fich Gagetn
hrrliges Gelegen as ih tte Rahaßnurg bes fanülhet ; und tas
kann ihm ſelbſt manche Verbeſſerungen desselben nachrühmen. Aber getzttte
At u§cätznül kalt ue etui cb unk unk tÄrizjétet bi

yukleine Verbeſſerungen im Cinzelnen gegen wesentliche Ver-
s<limmerungen im Großen und Ganzen nicht vertauſchen.""

d jedenfalls immer in der Mehrzahl seiner Vertreter gegen eine









ti” ! L::

je, wie feine Privairechie und Pflichten anzuerkennen, zu ihrer Gewöhnung



kränzubliven; fié vieimehr das geringe Maß bürgerticher Freiheit, in deſſen
vit. rk. rlket ' bevormundete und geknechtete Mensch ſich noch glauben

d em B mehr noch beengen, und überall die gänzliche Abhängigkeit von



. ſegesentwürfe wurden von der öffentlichen Meinung, und nicht bloß von der
Röheinheſſens, entſchieden zurücgewiefenn.
_ So Gagern. Die rheinheſſiſchen



ah ihn einlgufenden Schriften anneymen werde. Aber die Adressen an die Ab-
geordneten Rheinheſſens haben den Willen des Volkes dargethan, Die Re-
gierung nannte diesen angeblichen Willen „revolutionär“, und erklärte, daß
les von einer geheimen Propaganda ausgehe. Um dieſen Vorwurf zu ent-
kräften, wollte man in 'öfeniluhen Versammlungen sprechen, damit die Gesin-
nung des Volkes dort deutlich werde. Der Polizeiſtaat v e r b o t die Verſamm-
lungen! So blieb dem Volk Richts übrig, als ſich in Zuschriften an seine be-
vollmächtigten Vertreter zu wenden und ihnen kräftige Handlungsweise zu em-



yfehlen. Da erklärte die Regierung, daß ſie „verpflichtet ſei, de Abg e or d: |

Holizeiſtaat auf eine Höhe der Konzeption emporzuſchtauben, daß der
mſi n Pyautaſte Ashnliches bisher kaun gelungen iſt. - Beide dieſe Ge-

sentwürfe haben den gemeinsamen Charakter, daß ſie, ſtatt dié Freiheit unn
e Villensbeſtimmung des Bürgers in Beziehung auf seine öffent-

teu- und Polizeiſtaate wollen fühlen laſſen. Beide dieſe Ge-

; Abgeordneten haben ebenſo ge-
sprochen. Die Beoölkerung Rheinheſſens iſt von der gleichen Gesinnung
beseelt. Freilih, der Großherzog erklärte, daß er in dieſer Sache keine

gusgesegt worden waren, weil man mit den Vorberathungen nicht
früher hatte zum Abſchluß kommen können, saß die Curie der drei Stänve

heute wiederum von 10 bis gegen 4 Ur. 1tti4:,1012) aut :
_ Die Sigung begann, indem ein Mitgtied die Aufmerksamkeit der Ver-

sammlung noch einmal auf die Befugniß des Marschalls, ihm überreichte .

träge auf Bitten oder Beſchwerden zurückzuweisen, hinleukte, wobei sich dauam
die überwiegende Zahl der Anwesenden gegen dieſe Befugniß des Marschalls

aussprach und vielmehr erklärte, daß nur der Verſammlung das Recht zuſtehe,
darüber zu entscheiden, ob ein Antrag zur Competenz des Vereinigten Land-
tags gehöre oder nicht. Die beiden Angelegenheiten, welche zu dieſer ganzen

Berathung die Veranlassung gegeben hatten, nämlich die Petition. der Po.

len zum Schutze ihrer Sprache und Nationalität und die Erklärung der

137, erhielten nämlich beide gleichfalls in der heutizen Sitzung ihre offiziellen. .
Erledigung, indem der Marschall | ezug aus

M. weg

derselbe die Anſicht des Marschalls, aus welcher dieſer die Petition, a.. w
rein provinzieller Natur und insofern nicht vor das Forum des Vereinigeen

Landtags gehörig, zurückgewiesen hat, als die richtige erklärt, dea Po-

~ | len die Einreichung des Antrags beim Provinzial-Landtage freiſtellt, je-
Eutwurf eines Polizeiſirafgeseses beſtrebt ſich in 401 Artikeln,

doch ausnahmsweise der Bitte des Marschalls gemäß auch die Berathung der-
ſelben beim Vereinigten Landtage geſtattet. Hiernächſt ſtellte er in Folge der

in der Herrencurie ſtattgefundenen Discuſſion über die proteſtirende Erklärung



der 137 und der demgemäß erfolgten Entſcheidung des Fürſten Solms dieſes
Actenſtück dem Abgeordneten Freiherrn von Vinck e wieder zurück, welcher
hierauf einige im Saale nicht recht vernommene Worte der Erwiederung sprache.
und, wie wir hören, die Absicht hegen ſoll, in der Folge noch einmal in ver-
änderter Form auf dieſe Angelegenheit ausführlicher zurückzukommen.

_ Hßcierauf bctrat Herr von Saucken-Tarputſchen die Tribüne, um ſch.
in einem längeren Vortrage über die Nothwendigkeit zu verbreiten, daß die.

Ständeverſammlung in der Folge, ehe ſie zu dcn eigentlichen Landtags-Ange-
legenheiten übergehe, ſich mit einer Prüfuag der ſstatigehabten Wahlen beſchäf-
tige, ein Vortrag, der für die diesmalige Versammlung nun freilich ohne jed-
wede weitere Folge bleiben muß, da der Vortragende keinen beſtimmten hier-
auf bezüglichen Antrag formirte. Ö Erſt dann ging man zu dex Berathung
des eigentlich an der Tagesordnung befindlichen Gegenſtandes über, nämlich
des als königliche Proposition den Ständen vorgelegten Geſeg-
Entwurfs wegen Abſchägung bäuerlicher Grundſtücke und die.
Beförderung gütlicher Auseinanderſezungen über den Nachlaß eines bäuerlichen

Grundbeſitzers. Die Abgeordneten des vierten Standes, als vornehmlich bei
diejer Angelegenheit betheiligt, nahmen besonders an der Berathung Theil;
unter ihnen zeichnete ſich der Deputirte Kro h n aus der Mark vor Allen aus.
Die Debatte drehte ſich heute faſt ausſchließlich über die dem Gesetze. zu Grunde
gelegten Prinzipien, es wurden dieselben auf das Entſchiedenſte angegriffen,

Erledigung, indem der Marſchalt von Rocho w anzeigte, wie mit Bezug ann.
die erſtere Angelegenheit der Beſcheid des Königs auf die Eingabe vom 5,1).
en Auslegung des § 26a des Reglements eingegangen sei, in welclie.
 
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