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Northcote, James Spencer; Brownlow, William R.; De Rossi, Giovanni Battista [Hrsg.]; Kraus, Franz Xaver [Bearb.]
Roma sotterranea: die römischen Katakomben ; eine Darstellung der neuesten Forschungen, mit Zugrundelegung des Werkes von J. Spencer Northcote u. W. R. Brownlow — Freiburg i.Br., 1873

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https://doi.org/10.11588/diglit.12556#0083

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50

Erstes Buch.

unveräusserliches Eigenthum der in ihm beigesetzten Familie.
In Zeiten des Krieges und anhaltender bürgerlicher Unruhen
wurden zwar diese Privilegien schwerlich streng geachtet; doch
behielt das Gesetz seine Geltung; daher die so häufig auf alt-
römischen Grabdenkmälern wiederkehrende Inschrift: H • M - H •
EX • T • N • S (hoc monumentum haeredes ex testamento ne sequa-
tur), mit andern Worten: ,diess Grab und alles zu ihm Gehörige
ist heilig; es kann daher weder gekauft noch verkauft werden;
es geht mit meinem übrigen Vermögen nicht auf meine Erben
über, sondern bleibt unverletzt dem von mir angeordneten Zweck?
d. h. als Grab für mich und meine Familie (oder wenigstens für
gewisse Mitglieder meiner Familie, in seltenen Fällen auch für
andere Personen) bestimmt.' Die blosse tbatsächliche Bestattung
ihrer Todten sicherte also den Gräbern der Christen den Schutz
des römischen Gesetzes, und wenn die Anhänger Jesu auch selbst
geächtet waren, ihre Gräber blieben doch unangetastet; auch sie
standen unter der Aufsicht und Obhut der Pontifices, ohne deren
Erlaubniss keine wesentliche Veränderung an denselben vorfallen
durfte. 1

Christii- Die römische Regierung erlaubte ferner die Bestattung Derer,

chen Mar-we]cne durch ein Verbrechen ihr Leben verwirkt hatten; wer

tyrern _ '

ward die ihren Leichnam verlangte, konnte ihn ungehindert begraben.2
Ehre des Ein neues Edict Diocletians und Maximians bestätigte dieses
Begräbnis- menschenfreundliche Gesetz, das nach der Bemerkung Ulpians
standen. nur in ganz besondern Fällen eine Ausnahme erlitt. Aus der
Kirchengeschichte ist bekannt, dass gerade eine Anzahl Märtyrer
zu diesen Ausnahmen gehörten, und zwar einfach desshalb, weil
man den überlebenden Gläubigen den Trost nicht gewähren wollte,
die Reliquien der Heiligen aufzubewahren und zu verehren; der

1 Ulpian. Dig. XI. 8, 5: ,pontifices explorare debent, quatenus salva reli-
gione desiderio reficiendi operis medendum sit.' Es war eine rein civile Fun-
ction der 'Pontifices und stand so wenig im Zusammenhang mit der Idololatrie,
dass selbst der dem Heidenthum durchaus feindlich gesinnte Kaiser Constans
die Befugnisse der Pontifices in diesem Punkte erneuerte und bestätigte. ,Qui
libellis datis a pontificibus impetrarunt, ut reparationis gratia labentia se-
pulcra deponerent, ab inlatione multae (wegen des begangenen piaculum)
separentur' u. s. w. Cod. Theodos. IX. 17, 2. vgl. de Rossi Bullett. 1865,
p. 89 f.). Dass übrigens eine regelmässige Inspection der Gräber durch die
Pontifices Statt gefunden, wie die englische Rom. sott. p. 46 annimmt, ist mit
nichts erwiesen und die betr. Behauptung auch von North cote in seinem
Aufsatz Pagan Inscr. and Christ. Cemeteries (,Month£ 1870) p. 7 zurückge-
nommen worden.

2 Digest. XLVIII. 24, 2: ,corpora animadversorum quibuslibet petentibus
ad sepulturam danda sunt', — ein Gesetz, welches die Bitte des Joseph von
Arimathäa um den Leichnam Jesu trefflich illustrirt.
 
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