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Sietentes Buch.
punkten umsah, um die Leichen Derjenigen, welche für Christus
gelitten hatten, von den Ueberresten gewöhnlicher Todten zu
unterscheiden. Aber welches waren die Zeichen, um das Grab
eines Martyrs zu erkennen? Es steht fest, dass man sich in
dieser Hinsicht Anfangs in grosser Ungewissheit befand: aber
bald bildete sich mit allgemeiner Ueberein Stimmung die Ansicht
aus, dass jene Loculi Martyrergräber seien, welche mit der Palme
bezeichnet oder mit einem der s. g. Blutfläschchen (ampul-
lae sanguinolentae, phialae cruentae) versehen seien. Die Palme
Fig-. 76.
wies ja auf den endlichen Sieg der Märtyrer über Welt und Tod
hin, die mit rother Flüssigkeit angefüllten oder wenigstens durch
einen rothen Niederschlag gefärbten Glas- und Thongefässe konn-
ten nichts Anderes als das Blut der Märtyrer enthalten, welches
Deoret der die Andacht der Christen aufgelesen hatte. Um alle Ungewissheit
Cong-rega- zu beseitigen, erklärte die Congregatio Rituum et Reliqtäariim in
ho Rituum ejnem vom 10. April 1668 datirten Decret: .cum de notis discep-
v. J. 1668. 1 ,r ' ' . „ , . ,
taretur, ex quibus verae sanctorum AJartyrum reliquiae a talsis et
Sietentes Buch.
punkten umsah, um die Leichen Derjenigen, welche für Christus
gelitten hatten, von den Ueberresten gewöhnlicher Todten zu
unterscheiden. Aber welches waren die Zeichen, um das Grab
eines Martyrs zu erkennen? Es steht fest, dass man sich in
dieser Hinsicht Anfangs in grosser Ungewissheit befand: aber
bald bildete sich mit allgemeiner Ueberein Stimmung die Ansicht
aus, dass jene Loculi Martyrergräber seien, welche mit der Palme
bezeichnet oder mit einem der s. g. Blutfläschchen (ampul-
lae sanguinolentae, phialae cruentae) versehen seien. Die Palme
Fig-. 76.
wies ja auf den endlichen Sieg der Märtyrer über Welt und Tod
hin, die mit rother Flüssigkeit angefüllten oder wenigstens durch
einen rothen Niederschlag gefärbten Glas- und Thongefässe konn-
ten nichts Anderes als das Blut der Märtyrer enthalten, welches
Deoret der die Andacht der Christen aufgelesen hatte. Um alle Ungewissheit
Cong-rega- zu beseitigen, erklärte die Congregatio Rituum et Reliqtäariim in
ho Rituum ejnem vom 10. April 1668 datirten Decret: .cum de notis discep-
v. J. 1668. 1 ,r ' ' . „ , . ,
taretur, ex quibus verae sanctorum AJartyrum reliquiae a talsis et