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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0051

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XXXII.] I. Philolog. Teil. i. Kommentar, ürk. i. § 30—32.

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pes und Verkennung des p als Artikel p^)), sowohl als Verbum
„bürgen“ (s. u. §33) wie als Nomen actio nis (eig. Infinitiv) „Bürg-
schaft“ wie endlich auch, unserer Stelle genau entsprechend, als
Nomen agentis (Partizipium) „Bürge“2) erhalten hat.
Die Schreibung des Wortes „Hand“ besteht an unserer Stelle aus:
1) der dafür charakteristischen Gruppe, die aus der alten
Schreibung hervorgegangen ist,
2) einem senkrechten, unten nach links umgebogenen Strich,
der nach Griffith' Annahme das Determinativ für Körperteile
vertritt (Ryl. III 402), aber auch neben diesem Zeichen vorkommt
(s. u. Urk. 6, § 14 c.),
3) dem Femininalzeichen t, hier in eigentümlicher Weise damit
ligiert. Genau die gleiche Schreibung, aber ohne diese Ligatur, für
die absolute Form des Wortes (τωρθ) Ros. 15 und in unserm
sp-dr-t Urk. 16, 8. 13; 17, Rs. 8. 11.
§ 32. In ίιυ-f dd „steht, indem er sagt“, das hier und an
den Parallelstellen Urk. 3, 12; 5, 9/10 das einfache dd „sagt“ der
anderen Texte vertritt, ist dieses Verbum in der Art des kopt.
c(|-xco iilioc einem anderen Verbum Ίι „stehen“ (stare, sistere) bei-
geordnet. Etwas Entsprechendes findet sich bisweilen auch bei
den Garantieerklärungen („adhesions“), indem statt des gewöhn-
lichen iw NN. dd „NN. aber sagt“ ein Zw NN Ίι dd „NN. steht
sagend“ eintritt, Kairo 30601. 30616a, 5. b, 5. 31254, 22. — Damit
ist auch die merkwürdige Stelle Straßb. 12, 8/9 zu vergleichen, wo
gewiß so zu ergänzen ist: „[wenn er] den Eid, der oben geschrieben
ist, [leistet] und T-bek-auup, seine [Frau, steht zu] seiner Hand3),
sagend (dd xe): „Wahrheit ist das“, so sollen die Ansprüche ihrer
Gegner abgewiesen werden.
Der Gebrauch des einfachen, längst zur Partikel gewordenen
dd „sagend“ xe (alt r-dd „um zu sagen“), in diesen Beispielen
könnte darauf gedeutet werden, daß das Verbum 7f „stehen“ hier
eine besondere prägnante Bedeutung, die es zu einem Verbum
declarandi machte (beistehen, dazustehen, beitreten), habe, etwa
1) Vgl. die Variante mit in statt π in dem Beispiel Nr. 16 des unten im
Anschluß an den philologischen Kommentar gegebenen koptischen Anhangs (im Fol-
genden kurzweg zitiert: „Kopt.“)
2) Kopt. Nr. 7. ii. 12. 16. 20.
3) Vgl. „und er soll die NN., seine Schwester, zu seiner Hand (d. i. neben
sich) bringen und sie (beide) sollen sich verschwören in dem Eide“ Rev. eg. 4 pb *·
 
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