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Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0052

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Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxii.

wie das βτοι/χεΐν der späteren Urkundensprache, als dessen Proto-
typ unser Verbum auch in Urk. 15 erscheint (s. dort § 42). Not-
wendig ist das indessen nicht, da das partikelhafte dd (xe) auch
sonst bei Verben aller Art, nicht nur solchen des Sprechens, zur
Einführung der die Handlung begleitenden Rede vorkommt. So
würde wohl auch die rein räumliche objektive Bedeutung „zu-
gegen sein“ (jtaQsivca, Λαςίβταθ freu'), die es in Urk. 7 hat und die
in der griech. Nachbildung P. Oxyr. 905 vom J. 170 11. Ohr. (btc^cbr
όε ό πατήρ ...) belegt ist, bei uns ausreichen.
§ 33- sp-j dr-t W Hr-s'-wsir (n) jn siv 16 ntj lirj „ich
habe Hand genommen in bezug auf Harsiosiris in bezug auf die
16 Artaben Weizen, die oben sind“, die eigentliche Bürgschafts-
erklärung, bei der erst die Person des Schuldners, dann der Gegen-
stand der Schuld genannt wird.
a) Der Ausdruck sp dr-t „Handnehmen“ für „bürgen“, der
hier noch aus zwei selbständigen Bestandteilen, einem beweglichen
Verbum sp „nehmen“ und seinem Objekt dr-t „Hand“ besteht, ist
im Kopt. nur noch im Infinitiv yan-Tinpe erhalten, der unbeweg-
lich geworden ist. Er findet sich als Verbum gebraucht auch
nur noch im Sahid. und Achmim.1) Die unter dem Einfluß des
boh. inyTcopi gebildeten jüngeren Nebenformen “ΐπ-τωρι2 und
ryi-cope3 4), mropit scheinen zu verraten, daß man wenigstens
späterhin seine etymologische Bedeutung vergessen hatte.
Das Tempus sdm-f hat im Demot. im Aussagesatz stets per-
fektische Bedeutung. Die Erklärung des Bürgen geht also dahin,
daß er gebürgt habe, nicht, daß er bürge. Das entspricht durchaus
der Form, in der die demot. Vertragsurkunden abgefaßt zu sein
pflegen. Auch in den Kauf-, Pacht-, Darlehns-, Eheverträgen ist
die Erklärung des Ausstellers der Urkunde über den Abschluß
des Rechtsgeschäfts stets in dieser perfektischen Satzform ab-
gegeben, sodaß die Urkunde eben nur die schriftliche Beurkundung
des mündlich abgeschlossenen Geschäfts darstellt.
Der dicke Haken oder Keil, der über dem Worte dr-t „Hand“
steht, und der hier allenfalls zu dem Namen „T-se-11-
1) Kopt. Nr. 3—6. 8 — 10. 14. 18. 22. 23. 26. 33. 34.
2) Kopt. Nr. 17. 18. 43.
3) Kopt. Nr. 24. 27—32. 35—39· 4’—45·
4) Kopt. Nr. 2 1.
 
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