xxxii.] I. Philolog. Teil. i. Kommentar. Urk. i. § 32—33d. 39
ese“ in Z. 14 gehören könnte, stellt nach Urk. 3, 12, wo er genau
ebenso (in sp-j dr-t am Ende der Zeile) vorkommt, doch wohl ein
diakritisches Zeichen dar. In sp-dr-t „Bürge“ fehlt er an beiden
Stellen.
b) Die Nennung des Schuldners, für den gebürgt wird, ist
hier wie in Urk. 4, 14 und 7, 5 ohne jede Partikel angefügt. Ander-
wärts steht davor ein n (Urk. 10. 12. 13), wie das im Kopt. so-
wohl bei ^JH-Ttope „bürgen“ (sah., achmim.) selbst als dem dafür
eintretenden Ersatzausdruck ορ-π^τωρι „Bürgschaft leisten“ (boh.)
ausnahmslos geschieht.1) Es ist daher wohl auch an den Stellen,
wo es nicht geschrieben ist, wie so oft, zu ergänzen. Aus der
Wortstellung in den Urk. 10 und 13 erhellt bereits, daß das n
nicht etwa der Genitivexponent (alt n) sein kann, sodaß von dem
Nehmen der Hand des Schuldners die Bede wäre, sondern es muß
die Präposition der Beziehung n (alt m) sein. Das wird denn auch
durch die kopt. Beispiele bestätigt, die da, wo der Schuldner durch
ein Pronomen personale auszudrücken war, dafür das entsprechende
mio(| „in bezug auf ihn“ (alt ί/m-f) haben.1)
c) Der Name des Schuldners, d. i. dessen, der das Pachtangebot
abgab, wurde von Spieg. Har-si-ese („Horus Sohn der Isis“, griech.
Harsiesis) gelesen. Er sieht in der Tat wie dieser häufige Per-
sonenname aus (vgl. Griff. Ryl. III 457), nur folgt ihm — und
ebenso in den Resten in Z. 4 — deutlich das Gottes determinativ,
das weder bei diesem Namen noch auch überhaupt sonst nach
dem Namen der Göttin Isis üblich ist (Griff, a. a. 0. 433). Wie
dasteht, pflegt der Name Osiris auszusehen (Griff, a. a. 0. 434),
und man wird den Namen daher wohl bis auf weiteres Har-si-usire
(„Horus, Sohn des Osiris“, griech. etwa Harsiosiris) lesen müssen,
eine Verbindung, die ich als Personennamen zwar nicht belegen
kann, die aber als Gottesname, als Bezeichnung des Gottes Horus,
in der Tat neben Harsiesis vorkommt.
d) Hinter dem Namen des Schuldners wollte Spieg. zur Ein-
führung des geschuldeten Gegenstandes zweifelnd die Präposition lir
„unter“, „für“ lesen, die sich anderwärts so gebraucht findet (Urk.
13, 5, § 17)· Allein es steht deutlich nur der Artikel jd da. Vor
diesem wird gewiß, ebenso wie oben vor dem Namen des Schuldners,
1) S. den Abschnitt „Konstruktion“ im ersten Teile des kopt. Anhangs.
ese“ in Z. 14 gehören könnte, stellt nach Urk. 3, 12, wo er genau
ebenso (in sp-j dr-t am Ende der Zeile) vorkommt, doch wohl ein
diakritisches Zeichen dar. In sp-dr-t „Bürge“ fehlt er an beiden
Stellen.
b) Die Nennung des Schuldners, für den gebürgt wird, ist
hier wie in Urk. 4, 14 und 7, 5 ohne jede Partikel angefügt. Ander-
wärts steht davor ein n (Urk. 10. 12. 13), wie das im Kopt. so-
wohl bei ^JH-Ttope „bürgen“ (sah., achmim.) selbst als dem dafür
eintretenden Ersatzausdruck ορ-π^τωρι „Bürgschaft leisten“ (boh.)
ausnahmslos geschieht.1) Es ist daher wohl auch an den Stellen,
wo es nicht geschrieben ist, wie so oft, zu ergänzen. Aus der
Wortstellung in den Urk. 10 und 13 erhellt bereits, daß das n
nicht etwa der Genitivexponent (alt n) sein kann, sodaß von dem
Nehmen der Hand des Schuldners die Bede wäre, sondern es muß
die Präposition der Beziehung n (alt m) sein. Das wird denn auch
durch die kopt. Beispiele bestätigt, die da, wo der Schuldner durch
ein Pronomen personale auszudrücken war, dafür das entsprechende
mio(| „in bezug auf ihn“ (alt ί/m-f) haben.1)
c) Der Name des Schuldners, d. i. dessen, der das Pachtangebot
abgab, wurde von Spieg. Har-si-ese („Horus Sohn der Isis“, griech.
Harsiesis) gelesen. Er sieht in der Tat wie dieser häufige Per-
sonenname aus (vgl. Griff. Ryl. III 457), nur folgt ihm — und
ebenso in den Resten in Z. 4 — deutlich das Gottes determinativ,
das weder bei diesem Namen noch auch überhaupt sonst nach
dem Namen der Göttin Isis üblich ist (Griff, a. a. 0. 433). Wie
dasteht, pflegt der Name Osiris auszusehen (Griff, a. a. 0. 434),
und man wird den Namen daher wohl bis auf weiteres Har-si-usire
(„Horus, Sohn des Osiris“, griech. etwa Harsiosiris) lesen müssen,
eine Verbindung, die ich als Personennamen zwar nicht belegen
kann, die aber als Gottesname, als Bezeichnung des Gottes Horus,
in der Tat neben Harsiesis vorkommt.
d) Hinter dem Namen des Schuldners wollte Spieg. zur Ein-
führung des geschuldeten Gegenstandes zweifelnd die Präposition lir
„unter“, „für“ lesen, die sich anderwärts so gebraucht findet (Urk.
13, 5, § 17)· Allein es steht deutlich nur der Artikel jd da. Vor
diesem wird gewiß, ebenso wie oben vor dem Namen des Schuldners,
1) S. den Abschnitt „Konstruktion“ im ersten Teile des kopt. Anhangs.