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Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0112

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Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.

(Zu der Konstruktion des Infinitivs vgl. S. 30 Anm. 3). Diese Stelle
gibt uns zugleich die richtige Fassung für die imperativische
Zahlungsaufforderung; nicht wd-t-w, der Infinitiv mit dem Suffix
3 plur. w, an das ich gedacht hatte, ist zu lesen, sondern wd st,
d. i. offenbar noch ein echter Imperativ mit dem Pronomen abso-
lutum als Objekt, vgl dazu Griff. Ryl. III 390, wo gerade dieses
st mehrfach nach imperativischen Verbalformen belegt ist. Das
st stellt, da es sich K. 31225, 8 auf swn „Wert“ bezieht, das neu-
trische „es“ dar, und so ist es natürlich auch bei uns zu fassen,
nicht pluralisch „sie“ (die Silberlinge). Es wäre möglich, daß
das c des kopt. axic, xpic, xreic auf dieses st zurückginge.
Die Ergänzung, die wir danach für die ganze Lücke in Z. 4
bekommen, füllt diese in der Tat gerade aus und darf wohl als
völlig sicher angesehen werden.
§ 11. Was auf gr „oder“ folgte, ist der Anfang einer in den
demot. Schuldurkunden üblichen Formel, die unten Urk. 9, § 74
und Urk. 10, § 44 näher zu besprechen ist. An unserer Stelle,
wo es sich um eine Geldschuld handelt, müßte sie der Regel nach
so lauten: bn iw-j (r) rh dd tw-j (= dj-j) n-tn hd ntj nb n p' d
im-w (n-^lwtj isw iw-f dd ^r-^rd-wj-t (ορχτ) „nicht werde ich sagen
können: 'ich habe euch Geld oder irgend etwas anderes in der
Welt von ihnen gegeben’ ohne eine Zahlung(surkunde), die auf
den Füßen steht,“ vgl. Rev. Chrest. 275/6 (Gelddarlehen). In dem
verfügbaren Raum1) kann dies aber nicht alles gestanden haben.
Entweder hat ntj nb n p' t> „oder irgend etwas anderes in der
Welt“ gefehlt, wie in einer Urkunde aus Tehne (Rein. 1,17) und einer
aus dem Delta2) (Rev. eg. 3, pl. 5 zu p. 134), oder der Zusatz lw-fdi
(r-^rd-wj-t „die auf den Füßen steht.“ In dem einzigen Falle, wo
wir die Formel noch einmal aus einem Papyrus aus dem Faijum
(Tebtynis) belegen können, fehlen beide Teile: bn iw-ir-k (lies tw-j)
(r) rh dd tw-j (= dj-j) (n-)tn (unbekanntes Wort) im-w (n-)iwtj
isw Kairo 30625, 11/12. Ebenso in einer Urkunde aus Tehne (Rein.
5, 24) und in den memphitischen Urkunden Rev. eg. 3, pl. 6. 7 zu
1) Nach Abzug des Raumes, der für den Anfang dei’ nächsten Klausel er-
forderlich ist.
2) In den Urkunden aus Oberägypten (Gebelen, Theben) scheint dieser Aus-
druck nie zu fehlen; dafür fehlt dort aber zuweilen das partitive lm-w „von ihnen“,
s. u. Urk. IO, § 44b.
 
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