2i6 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
a) n-rn n „im Namen von“, d. i. „auf Grund von“, „wegen“,
hier mit beidemal ausgeschriebenem n.
b) Das Wort für „Korn“, das hier im Pluralis steht (wie ob.
Urk. 9, § 48), geht auf das alte Wort pr-t „Samen“ zurück und
wird speziell das „Saatgut“ bezeichnen (so deutlich Urk. 9, § 41 b),
resp. junges Korn, dem Λυρδς· νέος der griech. Urkunden ent-
sprechend (vgl. Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33). Im Demot. ist das
urspr. fern. Wort, wiewohl es noch mit dem Femininalzeichen am
Ende geschrieben wird, mask. geworden, wie das ja im späteren
Ägyptisch so oft geschehen ist (vgl. Äg. Ztschr. 47, 11.21 Anm. 2).
Das neue Geschlecht zeigt sich deutlich bei uns in Z. 19, wo der
Sing, den Artikel p> hat, und in den Parallelstellen zu Z. 15, wo
ihm iw-f w‘b „das rein ist“ in der 3. m. sg. folgt (s. § 25 b). Dem-
nach wird die von Griff. (Ryl. III 349) zweifelnd vorgeschlagene
Identifikation mit kopt. cbpa wohl zutreffen1); man vergleiche nur
die Zusammenstellung von ?oumt und gbpa Zoega 574, wo es
sich um ein Darlehen von Geld oder Korn handelt, mit unserem
/
Texte. 6ßpa würde dann etwa aus *eprät zu erklären sein, wTie
goto aus swöt (Äg. Ztschr. 47, 21).
c) r-tw(p=dj)-t „die du gegeben hast“ mit r für das e des
Aleph prosth. (s. ob. Urk. 6, § 10).
§ 19. Für hrj „oben“ verwendet unser Schreiber zwei Formen,
die gewönliche senkrecht gestellte Form (Z. 20. 27), ligiert mit ntj,
und eine schräg gestellte Form, die wie ein Ä aussieht, aber unten
einen dicken, nach rechts abgehenden Schwanz, ähnlich dem Zeichen
für w „wiederum“, hat und nicht mit dem ntj ligiert ist. Diese
letztere Form, die der Schreiber vorzieht, steht an unserer Stelle.
§20. r-hn (r) hd-t-sp 44 tbcl 2 smw „bis zum Jahre 44, Monat 2
der Sommerjahreszeit (Payni)“. Diese Zeitangabe ist der erste von
einer Reihe von adverbiellen Zusätzen zu dem Versprechen der
Rückzahlung mtw-j dj-t „und ich werde geben“ usw. in Z. 14.
a) r-hn „bis“, genauer geschrieben r-hn r.
b) Der Monat Payni des 44. Jahres Euergetes’ II., d. i. 21. Juni
bis 20. Juli 126 v. Chr., ist hier als der entferntere von den beiden
Terminen genannt, bis zu dem das ganze Darlehen zurückzuerstatten
1) Die von mir Verbum I S. 142 aufgestellte Gleichung mit φΐΗ scheitert an
der Bedeutung dieses Wortes, die „Sproß“ (germen) ist. φΐΗ wird eine andere
Form desselben Stammes prj „herausgehen“ darstellen.
a) n-rn n „im Namen von“, d. i. „auf Grund von“, „wegen“,
hier mit beidemal ausgeschriebenem n.
b) Das Wort für „Korn“, das hier im Pluralis steht (wie ob.
Urk. 9, § 48), geht auf das alte Wort pr-t „Samen“ zurück und
wird speziell das „Saatgut“ bezeichnen (so deutlich Urk. 9, § 41 b),
resp. junges Korn, dem Λυρδς· νέος der griech. Urkunden ent-
sprechend (vgl. Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33). Im Demot. ist das
urspr. fern. Wort, wiewohl es noch mit dem Femininalzeichen am
Ende geschrieben wird, mask. geworden, wie das ja im späteren
Ägyptisch so oft geschehen ist (vgl. Äg. Ztschr. 47, 11.21 Anm. 2).
Das neue Geschlecht zeigt sich deutlich bei uns in Z. 19, wo der
Sing, den Artikel p> hat, und in den Parallelstellen zu Z. 15, wo
ihm iw-f w‘b „das rein ist“ in der 3. m. sg. folgt (s. § 25 b). Dem-
nach wird die von Griff. (Ryl. III 349) zweifelnd vorgeschlagene
Identifikation mit kopt. cbpa wohl zutreffen1); man vergleiche nur
die Zusammenstellung von ?oumt und gbpa Zoega 574, wo es
sich um ein Darlehen von Geld oder Korn handelt, mit unserem
/
Texte. 6ßpa würde dann etwa aus *eprät zu erklären sein, wTie
goto aus swöt (Äg. Ztschr. 47, 21).
c) r-tw(p=dj)-t „die du gegeben hast“ mit r für das e des
Aleph prosth. (s. ob. Urk. 6, § 10).
§ 19. Für hrj „oben“ verwendet unser Schreiber zwei Formen,
die gewönliche senkrecht gestellte Form (Z. 20. 27), ligiert mit ntj,
und eine schräg gestellte Form, die wie ein Ä aussieht, aber unten
einen dicken, nach rechts abgehenden Schwanz, ähnlich dem Zeichen
für w „wiederum“, hat und nicht mit dem ntj ligiert ist. Diese
letztere Form, die der Schreiber vorzieht, steht an unserer Stelle.
§20. r-hn (r) hd-t-sp 44 tbcl 2 smw „bis zum Jahre 44, Monat 2
der Sommerjahreszeit (Payni)“. Diese Zeitangabe ist der erste von
einer Reihe von adverbiellen Zusätzen zu dem Versprechen der
Rückzahlung mtw-j dj-t „und ich werde geben“ usw. in Z. 14.
a) r-hn „bis“, genauer geschrieben r-hn r.
b) Der Monat Payni des 44. Jahres Euergetes’ II., d. i. 21. Juni
bis 20. Juli 126 v. Chr., ist hier als der entferntere von den beiden
Terminen genannt, bis zu dem das ganze Darlehen zurückzuerstatten
1) Die von mir Verbum I S. 142 aufgestellte Gleichung mit φΐΗ scheitert an
der Bedeutung dieses Wortes, die „Sproß“ (germen) ist. φΐΗ wird eine andere
Form desselben Stammes prj „herausgehen“ darstellen.