xxxn.] I. Philolog. Teil. i. Kommentar. Urk. io. § 18a—22. 217
ist. Hier ist ebenso wie in der thebanischen Schwesterurkunde
Berl. 3103 und in dem Darlehen aus Tehne Rein. 3, 9 als Termin
der Rückzahlung nur ein Monat genannt, nicht ein bestimmter
Tag, wie das in den anderen Darlehensurkunden der Fall ist.
Daß dieses Monatsdatum gleichwohl den Wert eines Tagesdatums
haben muß, geht aus der Bezeichnung p’> ssw-hrw ntj hrj „der .
Tagestermin, der oben ist“ hervor, mit der in Z. 23 darauf Bezug
genommen wird (s. § 43). Die Nennung des Monats ist also ebenso
zu werten, wie wenn wir etwas „zum Juli“ oder „bis zum Juli“
ausbedingen und damit den 1. Juli meinen. Es ist aber die Frage,
ob der Ägypter gleichfalls an den ersten Tag des Monats dachte,
wie wir es tun, und nicht vielmehr an den letzten Tag. Für das
erstere würde nach meinem Gefühl die Präposition r-hn „bis zu“
sprechen, wie auch andere Erwägungen, s. u. §41. [Ein Fall einer
solchen Monatsdatierung, in dem in der Tat sicher der erste Tag
des Monats gemeint ist, ist Rev. Chrest. 246/7. Dort wird die
Zeit vom „Mechir“ des Jahres 36 (ohne Tagesdatum) bis zum
30. Tybi des Jahres 39 auf „drei Jahre = 361/2 Monate“ (d. i.
36 Monate zu 30 Tagen und 3 mal die 5 Epagomenen) berechnet.]
§ 21. p\j-w wn „ihre Öffnung“ d. i. ihre Spezifikation, vgi.
Urk. 12a, 3. Berl. 3118, 17. 3112, 6. 3116 II 1 (7F wn). Griff. Ryl.
III 341 (dgl.). Rev. Chrest. 236. 258. 379. Der gleiche Gebrauch
des Verbums wn liegt vor in dem häufigen Ausdruck ntj wn hrj
„die oben aufgeführt sind“ Berl. 3118, 4/5. 7. Rev. Chrest. 73. 215.
230. 239. 255. 262 usw.
Die grammatische Konstruktion des pj-w wn ist dieselbe wie
bei den Worten „ihre Hälfte (ist)“ in den üblichen Sicherungs-
angaben hinter Beträgen (Urk. 1, § 18 a) und bei den Worten nj-f
hjn-w „seine Nachbarn (sind)“, die die Aufzählung der Nachbar-
grundstücke in den Verträgen einführen (Urk. 9, §32,).
§ 22. r „zu“, in Angabe von Terminen häufig (doch vielfach
nur scheinbar und in Wahrheit wohl nur Variante von n „an“,
vgl. Urk. 8, § 11), steht hier vor den beiden einzelnen Rück-
zahlungsterminen dem r-hn „bis“ gegenüber, das bei dem vorher-
genannten äußersten Termin für die Rückzahlung der Gesamt-
schuld gebraucht war. Man wird es nach §41 selbst auch gerade-
zu mit „bis“ zu übersetzen haben (vgl. Urk. 9, § 31; 14, § 19c).
Derselbe Wechsel zwischen r-hn und r auch in Z. 19.
ist. Hier ist ebenso wie in der thebanischen Schwesterurkunde
Berl. 3103 und in dem Darlehen aus Tehne Rein. 3, 9 als Termin
der Rückzahlung nur ein Monat genannt, nicht ein bestimmter
Tag, wie das in den anderen Darlehensurkunden der Fall ist.
Daß dieses Monatsdatum gleichwohl den Wert eines Tagesdatums
haben muß, geht aus der Bezeichnung p’> ssw-hrw ntj hrj „der .
Tagestermin, der oben ist“ hervor, mit der in Z. 23 darauf Bezug
genommen wird (s. § 43). Die Nennung des Monats ist also ebenso
zu werten, wie wenn wir etwas „zum Juli“ oder „bis zum Juli“
ausbedingen und damit den 1. Juli meinen. Es ist aber die Frage,
ob der Ägypter gleichfalls an den ersten Tag des Monats dachte,
wie wir es tun, und nicht vielmehr an den letzten Tag. Für das
erstere würde nach meinem Gefühl die Präposition r-hn „bis zu“
sprechen, wie auch andere Erwägungen, s. u. §41. [Ein Fall einer
solchen Monatsdatierung, in dem in der Tat sicher der erste Tag
des Monats gemeint ist, ist Rev. Chrest. 246/7. Dort wird die
Zeit vom „Mechir“ des Jahres 36 (ohne Tagesdatum) bis zum
30. Tybi des Jahres 39 auf „drei Jahre = 361/2 Monate“ (d. i.
36 Monate zu 30 Tagen und 3 mal die 5 Epagomenen) berechnet.]
§ 21. p\j-w wn „ihre Öffnung“ d. i. ihre Spezifikation, vgi.
Urk. 12a, 3. Berl. 3118, 17. 3112, 6. 3116 II 1 (7F wn). Griff. Ryl.
III 341 (dgl.). Rev. Chrest. 236. 258. 379. Der gleiche Gebrauch
des Verbums wn liegt vor in dem häufigen Ausdruck ntj wn hrj
„die oben aufgeführt sind“ Berl. 3118, 4/5. 7. Rev. Chrest. 73. 215.
230. 239. 255. 262 usw.
Die grammatische Konstruktion des pj-w wn ist dieselbe wie
bei den Worten „ihre Hälfte (ist)“ in den üblichen Sicherungs-
angaben hinter Beträgen (Urk. 1, § 18 a) und bei den Worten nj-f
hjn-w „seine Nachbarn (sind)“, die die Aufzählung der Nachbar-
grundstücke in den Verträgen einführen (Urk. 9, §32,).
§ 22. r „zu“, in Angabe von Terminen häufig (doch vielfach
nur scheinbar und in Wahrheit wohl nur Variante von n „an“,
vgl. Urk. 8, § 11), steht hier vor den beiden einzelnen Rück-
zahlungsterminen dem r-hn „bis“ gegenüber, das bei dem vorher-
genannten äußersten Termin für die Rückzahlung der Gesamt-
schuld gebraucht war. Man wird es nach §41 selbst auch gerade-
zu mit „bis“ zu übersetzen haben (vgl. Urk. 9, § 31; 14, § 19c).
Derselbe Wechsel zwischen r-hn und r auch in Z. 19.