XXXII.] L Philolog. Teil. i. Kommentar. Urk. 12. § 46b—53. 281
a) Zu dein Gebrauch von (n-) iwtj „ohne“ mit einem Infinitiv
in der Bedeutung „ohne zu“ vgl. das kopt. h-at-otcou „ohne zu
essen“ u. ä. Urk. 1, § 28b.
b) dd knb irm „über einen Titel reden mit“ ist der übliche
Ausdruck für „prozessieren mit“, vgl. dd-j knb-t irm-t i-ir-hr n>
wptj-ιν (r-'jdb’ jn ‘-wj (hi) „ich habe mit dir (2. fern.) über einen Titel
geredet vor den Richtern wegen des Hauses“ (und die Richter
haben dir Recht gegeben gegen mich) Eleph. 12, 2. Ähnlich Berl.
3113, 3. Rev. eg. 3, pl. 3 zu p. 15.
Nach dem Sprachgebrauch, wie er Urk. 3, § 21h und Urk. 9,
§43a beobachtet wurde, müssen wir annehmen, daß das ob. § 36b
erörterte Wort knb hier den Gegenstand des Prozesses bezeichnet,
nicht diesen selbst.
c) md nb (n) 79’ steht hier wieder in derselben ergänzenden
Bedeutung „oder irgendeine (andere) Sache (Rede) in der Welt“
wie ob. § 30 a. 36 c.
§ 50. Die Worte Iw NN. dd „N. N. sagt“ (= bi3/14) führen
hier die Erklärung der Bürgen in derselben Form ein, die wir
ob. Urk. 10, § 45 fanden.
§ 51. Diese Bürgin ist nach den Namen ihrer Eltern zu ur-
teilen eine Verwandte der verkaufenden Schuldnerin wie auch der
anderen Leute, denen die vermutlich aus derselben Erbmasse her-
rührenden Nachbargrundstücke gehörten (s. ob. § 21).
§ 52. Auch dieser zweite Bürge (b 14) kann nach seinem
Namen jP>(nA)-^’,w7 (Patüs) zu dem Familienkreis der Verkäuferin
gehören.
a) Zu dem Titel ‘ ’m, den man früher mit „Hirt“ (aus) über-
setzte (Rec. de trav. 28, 201), der aber augenscheinlich ein Synonym
von wj' „Bauer“, „Landmann“ ist (vgl. ob. Urk. 1, § 30), s. Griff.
Ryl. III 285, note 2. Spieg. Rec. de trav. 35, 154, Anm. 1.
b) Zu der Bezeichnung bk Hr-bht-t „Sklave des Horos von
Edfu“ (b 14) vgl. Urk. 1, § 30. In a war vor dem Namen des
Gottes der Genitivexponent ausgeschrieben.
§ 53. Auf die Nennung der beiden Bürgen folgt (b 14) vor
dem Prädikat dd „sagen“ noch ein Ausdruck, der mit der Präpo-
sition r beginnt und mit der weiblichen Form des Zahlwortes 2
endigt. Es ist klar, daß dieser Ausdruck die in solchen Fällen
übliche Zusammenzählung der redenden Personen enthalten muß.
a) Zu dein Gebrauch von (n-) iwtj „ohne“ mit einem Infinitiv
in der Bedeutung „ohne zu“ vgl. das kopt. h-at-otcou „ohne zu
essen“ u. ä. Urk. 1, § 28b.
b) dd knb irm „über einen Titel reden mit“ ist der übliche
Ausdruck für „prozessieren mit“, vgl. dd-j knb-t irm-t i-ir-hr n>
wptj-ιν (r-'jdb’ jn ‘-wj (hi) „ich habe mit dir (2. fern.) über einen Titel
geredet vor den Richtern wegen des Hauses“ (und die Richter
haben dir Recht gegeben gegen mich) Eleph. 12, 2. Ähnlich Berl.
3113, 3. Rev. eg. 3, pl. 3 zu p. 15.
Nach dem Sprachgebrauch, wie er Urk. 3, § 21h und Urk. 9,
§43a beobachtet wurde, müssen wir annehmen, daß das ob. § 36b
erörterte Wort knb hier den Gegenstand des Prozesses bezeichnet,
nicht diesen selbst.
c) md nb (n) 79’ steht hier wieder in derselben ergänzenden
Bedeutung „oder irgendeine (andere) Sache (Rede) in der Welt“
wie ob. § 30 a. 36 c.
§ 50. Die Worte Iw NN. dd „N. N. sagt“ (= bi3/14) führen
hier die Erklärung der Bürgen in derselben Form ein, die wir
ob. Urk. 10, § 45 fanden.
§ 51. Diese Bürgin ist nach den Namen ihrer Eltern zu ur-
teilen eine Verwandte der verkaufenden Schuldnerin wie auch der
anderen Leute, denen die vermutlich aus derselben Erbmasse her-
rührenden Nachbargrundstücke gehörten (s. ob. § 21).
§ 52. Auch dieser zweite Bürge (b 14) kann nach seinem
Namen jP>(nA)-^’,w7 (Patüs) zu dem Familienkreis der Verkäuferin
gehören.
a) Zu dem Titel ‘ ’m, den man früher mit „Hirt“ (aus) über-
setzte (Rec. de trav. 28, 201), der aber augenscheinlich ein Synonym
von wj' „Bauer“, „Landmann“ ist (vgl. ob. Urk. 1, § 30), s. Griff.
Ryl. III 285, note 2. Spieg. Rec. de trav. 35, 154, Anm. 1.
b) Zu der Bezeichnung bk Hr-bht-t „Sklave des Horos von
Edfu“ (b 14) vgl. Urk. 1, § 30. In a war vor dem Namen des
Gottes der Genitivexponent ausgeschrieben.
§ 53. Auf die Nennung der beiden Bürgen folgt (b 14) vor
dem Prädikat dd „sagen“ noch ein Ausdruck, der mit der Präpo-
sition r beginnt und mit der weiblichen Form des Zahlwortes 2
endigt. Es ist klar, daß dieser Ausdruck die in solchen Fällen
übliche Zusammenzählung der redenden Personen enthalten muß.