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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0474

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460 Sethe-Parisch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
§ 17. Da vor G A-sZs-i (kaicg) „clie Bestattung“ nicht wie in n
prj-nfr „in der Balsamierung“ die Präposition n ausgeschrieben ist,
obwohl der Platz dafür da ist, so wird es vielleicht nicht als Zeit-
bestimmung zu fassen sein, sondern vielmehr die grammatische
Rolle des (n) hrw 2 n swr „in bezug auf 2 Tage des Trinkens“
spielen, also den Gegenstand der Verpflichtung nennen: „in bezug
auf die Bestattung“. — Diese „Bestattung“ fand nach i.Khaemw.
4, 25 und nach den Angaben ptolemäischer Grabsteine (z.B. Sharpe,
Eg. Inscr. I 48, 9. Brit. Mus. 389, 2/3. Young, Hierogi. 48, 3) nach
Ablauf von 70 Tagen nach dem Hinscheiden statt.
§ 18. Auch vor w' hrw n sp „ein Tag des Empfangens“ ist
die Präposition der Beziehung n zu ergänzen.
§ ig. Das Wort sp „empfangen“ hat hier die Bedeutung des
„gastlichen Empfangs“, der „reception“, die im Kopt. das davon
gebildete Nonien actionis ^onc „convivium“ hat.
§ 20. Mit den Kindern des P-nute-nechte-chrod“ sind drei Leute
gemeint, die in dem Verzeichnis der Korporationsmitglieder (Kol. V
des Papyrus) an ister, ιγίθτ und i8ter (letzter) Stelle genannt
sind. Von diesen erscheinen die beiden letzten Personen auch in
einem anderen „Verzeichnis der Leute, die in das Haus geschrieben
sind“ (Ende der Kol. IV) wieder. In diesem Verzeichnis, das nur
5 Inhaber besonderer Ämter der Korporation mit den ihnen zu-
stehenden Bezügen oder Sporteln verzeichnet, ist an erster Stelle
der „Hohepriester (mr-sn) des Amenophis“ genannt; an zweiter
Stelle „Pana, Sohn des P-nute-nechte-chrod“ (Nr. 17 von Kol. V),
der das Amt „des Zweiten“ bekleidete; an dritter „Harsiesis, Sohn
des P-nute-nechte-chrod“ (Nr. 18 von Kol. V), der als dngr be-
zeichnet ist. Vermutlich sollen diese beiden Brüder eben wegen
dieser ihrer amtlichen Stellung und der damit verbundenen Ein-
künfte zur Veranstaltung des Trauermahles am Bestattungstage
verpflichtet werden.
Auch vor hrd-w „die Kinder“ wird man ein n, und zwar
etymologisch das des Genitivs zu dr-t „die Hand“, zu ergänzen
haben.
Umschrift.
IV 7. Hr-tw-w (s’) n-mtw-f2 sp-dr-t'2 n Gld ($») Hr.
 
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