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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0554

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54° Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxii.
den Wachdienst statt des flüchtigen Schützlings leisten will. Da
der Bürge hier nicht nur für die Gestellung, sondern ebenso auch
für die getreue Amtsführung garantiert, hat diese Klausel nur die-
selbe Bedeutung wie jede Ersatzerfüllungsklausel bei der reinen
Bürgschaft für die Leistung des Schuldners. Nur daß die Haftung
für die Amtstätigkeit des Schuldners hier stets durch die recht-
zeitige Ablieferung des Schützlings vermieden werden kann. In
Urk. 23 liegt der' Sachverhalt wohl ähnlich, obwohl hier nicht
klar ist, wozu eigentlich der Schuldner, der verhaftet ist, an-
gehalten werden sollte. Die Liller Gestellungsbürgschaften sind
für die Rechtsvergleichung von griechischem und ägyptischem
Formular deswegen interessant, weil sie zeigen, wie die Rechts-
gestaltung der älteren griechischen Bürgschaft für Leistung im
ägyptischen Formular erreicht werden kann: Der Bürge steht hier
auch für eine Leistung des Schuldners ein, wird aber ebenso von
der Haftung frei wie der ältere attische Bürge kraft Gesetzes,
und sonst der griechische Bürge, der sich kraft Gesetzes oder
kraft Schuldvertrages durch Auslieferung des Schuldners befreien
kann.'1)
§ 3. Die besonderen Klauseln im normalen Bürgschaftsformular.
Einige Klauseln treten manchmal in der normalen Urkunde
über die Bürgschaft durch Handnehmen auf, die das Grundformular
verändern, ihm besondere Vereinbarungen über die Haftung des
Bürgen beifügen, zum Teil auch vielleicht nur die Gedanken der
normalen Bürgschaftserklärung präzisieren.
I. Die Klausel über die gesamtschuldnerische Haftung
von Bürge und Schuldner. Während im allgemeinen in der
Bürgschaft durch Handnehmen der Gedanke deutlich ist, daß der
Bürge dafür haftet, daß der Schuldner leistet, so daß wohl der
Bürge den Schuldner, ähnlich wie in der griechischen Bürgschaft,
1) Vgl. Partsch, Gr. Bürgschaftsr. 1, 15, 187. Gött. Gel. Anz. 1913, 27. —
In den hellenistischen Papyri Ägyptens ist es zweifelhaft, ob sich der Bürge, der
die Leistung des Schuldners garantiert, stets durch die Auslieferung des Schuldners
befreien kann. In Bürgschaftsr. 1, 187 dachte ich für die Leistungsgarantie nicht
daran. Nach BGU 1145 (5 v. Chr.) ist es wahrscheinlich, daß die Parteiwillkür
öfters diese Rechtslage schuf, aber daß sie nicht der gesetzlichen Regel bei der
Bürgschaft für Leistung entsprach.
 
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