Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0566

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
552 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
auf Grund des Statutes, nicht auf Grund einer besonderen Voll-
macht handelt. Die Übersetzung „Bevollmächtigter“ ist aber auch
zu eng, da sie nicht genügend würdigt, daß die griechische Wieder-
gabe einen viel weiteren Begriff andeutet, als der des Bevoll-
mächtigten ist. Der Erbe1), der Zessionar einer Forderung2), ein In-
kassomandatar, ein Bote, der als untergeordnetes Organ vom Herrn
geschickt wird, um Interessen des Herrn wahrzunehmen, der
Frauenkyrios3) und der Unmündigenvormund gehören hierher; ja
ein Dritter, der dieselbe Amtsmacht wie der Versprechensempfänger
hat, und als Amtsnachfolger, Kollege oder Subalterner des Ver-
sprechensempfängers in die Lage kommen kann, die Vollstreckung
statt jenes zu führen, ist solcher rd, gehört zu den ot Λαρά
τον δεινός.4^
Diese Auffassung, die praktisch den rd zu einem weiten Be-
griff der veniens a creditore persona macht, kann heute durch
das ägyptische und das griechische Material, die Zusammenwirken,
voll erwiesen werden. Sethe hat nach den Bilinguen des Ele-
phantinefundes festgestellt5), daß der rd nichts anderes als die Über-
setzung des ό Λαρά ist. Das "folgt auch daraus, daß im Demoti-
schen der Notargehilfe eben der rd des Notars heißt, während er
im Griechischen δ Λαρά τον όεΐνος, τον άγορανόμον ist.6) Wenn diese
Tatsache, daß der δ Λαρά oder die οί Λαρά dem ägyptischen rd
1) Dafür vgl. die oft gemachten Betrachtungen über die οί παρά τον δεινός
in den Kaufurkunden, auf die sich Berger, Strafklauseln a. 0. vor allem bezieht,
ebenso wie im Ehevertrag die οι παρ’αύτοΰ des Mannes die Kinder sind, P. Oxy.
265, 34-
2) Oxy. 271.
3) Auf diesen bezieht sich doch wohl in erster Linie die Erwähnung der
„mit“ der Frau Vollstreckung übenden sicherlich in P. Eleph. gr. 1, die Erwähnung
des δ παρά in P. Oxy. 271, 24.
4) In P. Hibeh 92 (a° 263 v. Ch.) heißt es: και η πραΐ-ις εΰτω \Απο\λ-
λωνιωι η αλλωι των [Κξ>]ισιπ;πρ·υ το]ν Λράκτο[ρ]ος υπηρετών . . . Ähnlich in
Ρ. Kairo 30659 (Urk. 7): „Dein Bevollmächtigter ist es, der zwingt zu allen Dingen,
die er mit mir reden wird . . .“ ferner Urk. 22, wo es noch außerdem heißt: „und
ich stelle ihn dir oder deinem Bevollmächtigten“. Ebenso Urk. 23.
5) oben S. 57.
6) P. Grenf. 2, 21 (a° 113 a. C.) n. 22, 12 (a° xio a. C.) n. 25, 2 (a° 103 a. C.)
n. 26, I (a° 103) P. Giss. 37 Νεχ&μΐνις ο γράίμρων) παρά των Ιερέων in der Über-
setzung der demotischen Urkunde. Das ist nicht nur ägyptische Titulatur. Auch
im Attalidenreiche kommt dasselbe vor, vgl. den ο παρά τον βαΰιλέως in den
Griech. Dial. Insclir. 2001, 3 (Delphi, 2. Jhd. v. Ohr.).
 
Annotationen