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Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0567

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xxxilj II. Jur. Teil. I § 3. Die bes. Klauseln. Exaktionsklausel. 553
gleichgesetzt werden1), feststellt, so ist es klar, daß in den Ver-
trägen eine Einschränkung der griechischen Bezeichnung auf die
Erben oder auf die Rechtsnachfolger unmöglich ist. In den de-
motischen Urkunden ist es öfters auch für den „Bevollmächtigten“
allein gesagt, daß er die Macht habe zu zwingen.2) Das kann bei
kurzfristigen Darlehen kein Rechtsnachfolger sein, mit dem der
Erblasser etwa so sicher rechnete, daß er ihn allein als berechtigt
zur Geltendmachung der Haftung nannte. Die gleiche Beobachtung
hat auch Sethe schon für den Ammenvertrag gemacht.3) Von be-
sonderer Bedeutung ist, was wir für den Begriff rd dort erkennen
können, wo es sich um Erklärungen gegenüber Beamten handelt.
Der Pächter in Urk. 3 spricht von „Ihr oder Euer Bevollmächtigter“,
indem er sich an den Oikonomos und den königlichen Schreiber
richtet. Ebenso der Kleruch bei der Gestellungsbürgschaft in
Urk. 7, der Bürge in Urk. 22. 23. Das kann füglich nichts anderes
heißen, als daß der Pächter oder Bürge sich der Zwangsvollstreckung
auch dann unterwirft, wenn anstatt der Erklärungsempfänger an-
dere Beamten, ihre Amtsnachfolger, Kollegen oder Subalternen die
Haftung in Anspruch nehmen. Es ist nichts anderes, wenn der
Gestellungsbürge in der zivilprozessualen Gestellungsbürgschaft in
P. Hibeh 92 (a° 263) dem Kläger Apollonios oder einem anderen
von den „Leuten des Strategen Krisippos oder von den Dienern
des Praktor“ die Haftung zugesteht, oder wenn in römischer Zeit
der Exeget von Hermupolis Mündelgut verpachtet und sich die
Zahlung auch an von ihm gesandte Zahlungsempfänger ausbedingt.4)
Also auch in den Rechtsurkunden sind die rd (οί, rtccga) einfach
„seine Leute“. Man hätte das nie bezweifelt, wenn man den
griechischen Sprachgebrauch der Dialektinschriften beachtet hätte.5)
1) Berger möchte zwischen dem ό παρά und den οι παρά scheiden, nur letztere
als technisch in den Rechtsurkunden behandeln. Daran ist soviel richtig, daß in
den Rechtsurkunden, wo die οί παρ’ αντον des Gläubigers oder des Käufers genannt
sind, fast immer die Mehrzahl οι παρ' αυτοϋ steht, wohl weil mehrere Kategorien
von Personen als möglich vorgesehen werden. Aber P. Oxy. 271, Z. 24 kennt
doch nach Bergers eigener Beobachtung auch die singularische Form, die hier
allerdings generalisierende Bedeutung hat („jeder der angreift“): '^Ηρ]άκλειαν η τον
[π]αρ’ αύ[τ?)ς] επελενβόμενον.
2) Vgl. oben S. 56 f. 3) Vgl. oben S. 57.
4) Amh. 85. 86 (a° 78 p. C.) : οίς εάν ΰυ δ εξηγητής επι,ΰτείλης.
5) ο£ παρ’ ήμων sind einfach „unsere Leute“, genau wie in P. Oxy. 1040,
Z. 19, auch in den Dialektinschriften: τοΐς λοιποϊς τοΐς πάρ άμέων in der Inschrift
 
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