xxxn.j II. Jur. TEIL'. I §.g. Bürgsch. auf Königsdomäne. Zeitp. 6i 3
bald als Erklärung des Pächters bei Perfektion des Pachtvertrages
vor. Die erste der beiden Anwendungen ist bekannt, die zweite
ist auch belegt.1) Für νφίβταβΰαι sagen die Quellen auch Ltt-
ΰέχεσΰαι.2) In diesem Wort liegt auch die Übernahme der Haftung,
die eine solche mit dem Leib oder eine solche zugleich mit dem
Vermögen sein kann. Daher ist es in den ptolemäischen Rechts-
urkunden im Sinne von „Bürgschaft übernehmen“, „Haftung über-
nehmen“, in demselben Sinne wie sonst auch άναδεχεβ&αι oder tx-
όέχεβ&αι bekannt3), und es kommt auch in römischer Zeit als Wort
für die Übernahme der Haftung in der Erklärung des Werkunter-
nehmers vor4), der ja nach griechischer Denkform immer eine unter
den Gedanken der Bürgschaft passende Garantie für die verein-
barungsgemäße Beschaffenheit des Werks übernimmt. Augenschein-
lich läuft dieser griechische Terminus έαιόέχεσ&αι dem demotischen
Ausdruck parallel, der den rechtsgeschäftlichen Inhalt der Er-
klärung des Pächters kennzeichnet. In Urk. 1—4 und wahrscheinlich
(ergänzt!) in Urk. 5 sagt der Pächter „Esset meine Rede des Über-
nehmens“, d. h. „Empfangt meine Übernahmeerklärung“. Als Über-
setzung des ägyptischen Ausdruckes ist anfangs der griechische
oder umgekehrt der ägyptische als Übersetzung des griechischen
nicht empfunden worden; denn der demotische Ausdruck bedeutet
das körperliche Empfangen des Grundstückes, und das „Nehmen“
bei der Landpacht ist sprachlich wohl nicht anders empfunden
wie das Nehmen beim Kauf (vgl. Sethe, oben S. 9 zu Urk. 1 § 9b).
Im Griechischen dagegen ist das έΛΐόέχεσϊϊαι bei der Domanialpacht
nach Wilcken, Arch. 3, 5ϊ9): ύφίΰταμ,αι mir εγγνηβαι τον πεζηΰτεςώνα., „ich ver-
pflichte mich Bürgen bezüglich des Taubenhauses zu stellen“, wie im Demotischen
„rufen in bezug auf das Land“, in Urk. 6 1. 5. — Für die Verkäufe aus der Hand
des Staates vgl. Wilcken, Aktenst. (Abh. d. Berl. Ak. 1886), S. 30. Zois-Pap. I
27. — Joseph. Ant. jud. XII, 2, 7.
1) Teb. 61 b, 1. 194. n. 72, m. 424.
2) Dafür schon Wilcken, Arch. 2, 120. Außer den dort zitierten P. Theb. Bk.
1 L 17> Amh. 31, 12; Oxy. 44, i8f. ist auch die Verpflichtungserkläruug des über-
bietenden Pächters in P. Oxy. 279 1. 4 (a° 44/45 p. C.), BGU 571. TO91 u. v. a. m.
anzumerken.
3) «να(ϊέχεσ9·α£., Griech. Bürgschaftsr. I, iooff. 117. Zu έκόε^εσΒ·«/. Arch. f.
Pap. Forschung 5, 490f.
4) P. Oxy. 498, 6 (2. Jhd.), ähnlich dem έπι^χεσθαι im Privatpachtvertrage,
z. B. P- Oxy. 102. 103.
bald als Erklärung des Pächters bei Perfektion des Pachtvertrages
vor. Die erste der beiden Anwendungen ist bekannt, die zweite
ist auch belegt.1) Für νφίβταβΰαι sagen die Quellen auch Ltt-
ΰέχεσΰαι.2) In diesem Wort liegt auch die Übernahme der Haftung,
die eine solche mit dem Leib oder eine solche zugleich mit dem
Vermögen sein kann. Daher ist es in den ptolemäischen Rechts-
urkunden im Sinne von „Bürgschaft übernehmen“, „Haftung über-
nehmen“, in demselben Sinne wie sonst auch άναδεχεβ&αι oder tx-
όέχεβ&αι bekannt3), und es kommt auch in römischer Zeit als Wort
für die Übernahme der Haftung in der Erklärung des Werkunter-
nehmers vor4), der ja nach griechischer Denkform immer eine unter
den Gedanken der Bürgschaft passende Garantie für die verein-
barungsgemäße Beschaffenheit des Werks übernimmt. Augenschein-
lich läuft dieser griechische Terminus έαιόέχεσ&αι dem demotischen
Ausdruck parallel, der den rechtsgeschäftlichen Inhalt der Er-
klärung des Pächters kennzeichnet. In Urk. 1—4 und wahrscheinlich
(ergänzt!) in Urk. 5 sagt der Pächter „Esset meine Rede des Über-
nehmens“, d. h. „Empfangt meine Übernahmeerklärung“. Als Über-
setzung des ägyptischen Ausdruckes ist anfangs der griechische
oder umgekehrt der ägyptische als Übersetzung des griechischen
nicht empfunden worden; denn der demotische Ausdruck bedeutet
das körperliche Empfangen des Grundstückes, und das „Nehmen“
bei der Landpacht ist sprachlich wohl nicht anders empfunden
wie das Nehmen beim Kauf (vgl. Sethe, oben S. 9 zu Urk. 1 § 9b).
Im Griechischen dagegen ist das έΛΐόέχεσϊϊαι bei der Domanialpacht
nach Wilcken, Arch. 3, 5ϊ9): ύφίΰταμ,αι mir εγγνηβαι τον πεζηΰτεςώνα., „ich ver-
pflichte mich Bürgen bezüglich des Taubenhauses zu stellen“, wie im Demotischen
„rufen in bezug auf das Land“, in Urk. 6 1. 5. — Für die Verkäufe aus der Hand
des Staates vgl. Wilcken, Aktenst. (Abh. d. Berl. Ak. 1886), S. 30. Zois-Pap. I
27. — Joseph. Ant. jud. XII, 2, 7.
1) Teb. 61 b, 1. 194. n. 72, m. 424.
2) Dafür schon Wilcken, Arch. 2, 120. Außer den dort zitierten P. Theb. Bk.
1 L 17> Amh. 31, 12; Oxy. 44, i8f. ist auch die Verpflichtungserkläruug des über-
bietenden Pächters in P. Oxy. 279 1. 4 (a° 44/45 p. C.), BGU 571. TO91 u. v. a. m.
anzumerken.
3) «να(ϊέχεσ9·α£., Griech. Bürgschaftsr. I, iooff. 117. Zu έκόε^εσΒ·«/. Arch. f.
Pap. Forschung 5, 490f.
4) P. Oxy. 498, 6 (2. Jhd.), ähnlich dem έπι^χεσθαι im Privatpachtvertrage,
z. B. P- Oxy. 102. 103.