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Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0628

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614 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
zunächst als eine Haftungserklärung empfunden worden.1) Aber
ebenso wie das körperliche Übernehmen sich sonst mit dem Ge-
danken der Haftungsübernahme kreuzt2), ist es nachweislich auch
hier gegangen. Eine römische Urkunde spricht bei dem verpachteten
Lande von έόάφη εις μίΰ&ωβυυ έ^ιόεχ&εντα3); als Objekt des Über-
nehmens erscheint dabei ebenso das Land wie im demotischen Vorbild.
Die vorliegenden Haftungserklärungen der Pächter fügen sich
viel treuer in die bekannten Vorgänge der älteren hellenistischen
Staatspacht ein, als es bisher zu vermuten war.
Es handelt sich einerseits um Pachtverträge am Königsland,
in denen der Bauer das Land neu oder, was für die Urk. i—3
offen bleiben muß, nach einem früheren Pachtjahr erneut über-
nimmt, andererseits um besonders geartete Fälle, die nachher be-
sprochen werden sollen. Die erste Gruppe bietet der Erklärung
keine Schwierigkeit. Vor dem Oikonomos und dem königlichen
Schreiber erklärt der Pächter, wenn ich frei paraphrasieren darf:
„Ich habe meine Übernahmeerklärung für 4 mit Brachkraut be-
wachsene Aruren Königsland abzugeben, die auf meinen Namen
für die Jahreskampagne des Jahres 2 geschrieben sind, gelegen
in der Feldmark des Dorfes Dikaionesos, für 4 Artaben Weizen
auf die Arure als Pachtzins. Ich hafte dafür, daß ich diese
12 Artaben unmittelbar nach der Ernte dieser Felder zu dem
Termin, an dem sie zu liefern sind, an die königliche Verwaltung
zumessen werde. Für jede fehlende Artabe werde ich eine halbe
als Strafzuschlag noch außerdem liefern, binnen 5 Tagen nach
Mahnung, ohne Widerrede und Säumen.“ Dazu erklärt der Bürge
seine Bürgschaft. Die Urkunden stammen aus dem Jahre 204,
wahrscheinlich alle aus der Meris des Polemon im arsinoitischen
Gau (vgl. oben Sethe S. 3. 103). Daß sie an den Oikonomos
wohl derselben Meris und an den königlichen Schreiber gerichtet
sind, ist interessant. Das Zusammenwirken dieser beiden Beam-
ten in der Domänenpacht ist aus anderen Urkunden bekannt1),
1) So deutlich in dera πρόσταγμα P. Paris 63 (Petrie ΙΠ, p. 26) 1. 90: επι-
όέχεβθ’αι τα της γεωργίας.
2) Griech. Bürgschaft!·. I, 92 ff. Zeitschr. d. Sav.-St. (rom. Abt.) 29, 418.
3) P. BGU 571 (a° 151/52 n. Ohr.).
4) P. Par. 63 (Petrie III, p. 30) 1. 192h, dafür Wilcken, Aktenst. 28,1. Der
οικονόμος wird neben dem Επιμελητής als Verpachtungsbeamter in Teb. 61 b col. I,
22 genannt (a° 118/17 v. Chr.)
 
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