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Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0645

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χχχιι.] II. Jur. Teil. I § 9. Königsdomäne. Pachtjahr. 631
3. Jahrhundert solche Verordnungen erlassen, wie sie nachher in
Teb. 5 (1. 5off.) nachweisbar sind, in denen die Könige den Göttern
das heilige Land gewährleisteten. Der Verzicht auf die Geltend-
machung des Herrenrechtes wäre die αφεβις und das Land hieße
έν άφέβει, weil seine Rechtsstellung auf der Konzession des Königs
beruhte. Ebenso wie der König durch die Kleruchie den griechi-
schen Siedlern den Boden konzediert, ebenso wie jeder Privatmann
nur durch die königliche Gestattung sein Recht als Untereigen-
tümer hat, haben die Götter ihr heiliges Land als γη έν άφέβει.
Meines Erachtens macht das die Konsequenz nötig, daß die Priester
das Göttergut verwalten. Der Gedanke, daß der König selbst wieder
der Verwalter der Götter sei1), ist nur eine moderne künstliche Auf-
lassung, die es unterschätzt, daß der König bei dieser Konzession
einmal als Konzedent, andererseits als Vertreter der Götter mit
sich selbst abschließen würde. Dafür gibt es keinen Anhalt nach
griechischem oder ägyptischem Rechte, viel wahrscheinlicher ist
es, daß nach ägyptischem. Rechte eben gar keine andere Möglich-
keit bestand, als daß die Priester als Treuhänder des Gottes die
Verwaltung übten2), wie das ja auch in zahlreichen Urkunden des
2. Jahrhunderts noch deutlich ist. Wenn der König wirklich von
Haus aus nach der Lehre von der γη έν άφέβει die Regie des
Tempelgutes gehabt hätte, wäre ein Rechtsstreit, ob ein Stück
Land dem König oder dem Gotte gehöre, wenig praktisch, ein
Bürge, in der Rolle des Sequesters, wie ihn Urk. 6 zeigt, wäre
ausgeschlossen. Und weil die Priester ursprünglich die Verwal-
tung des Götterlandes nach der Lehre von der γη έν άφέβει selbst
hatten, deswegen sehen wir auch noch im 2. Jahrhundert die
Priester vielfach das Land selbst verpachten, die Pachtzinse von
der ίεοα γη selbst einziehen.3) Möglicherweise ist diese Lage in

1) So deutlich Rostowzew, Gött. Gel. Anz. 190g, 623; Wilcken 278t. Der
Gedanke tritt auch sonst auf: Bouehe-Leclerq, Hist, des Lagides 3, 131.·
2) Vgl. dazu oben S. 551 Anm. 2.
3) Sicher in P. Amh. 35 — Wilcken, Glirest. 68, wo die für mich über-
zeugende Exegese der Urkunde gegeben ist. — Nach P. Grenf. II, 33 (a° 100 v. Chr.)
haben auch hier die Priester selbst auf 10 Jahre verpachtet; daß die Priester in
diesen Urkunden selbst Pächter seien, ist durchaus unglaublich. In P. Teb. 281
(a° 125 v. Chr.) ziehen auch die Priester selbst die sakrale Verkehrssteuer vom
Tempel-Rentengut (πρόσοδος) des Suchos ein.
 
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