xxxii.j II. Jur. Teil. I § io. „Hypothek“ des Bürgen. 641
Estphenis hatte in dem Jahre 23 die in Betracht kommende Schuld
sich zugezogen, sein Sohn schon im Jahre 19; da für beide ein
einheitlicher Betrag genannt wird, für den die Bürgen Sicherheit
leisten, ist wohl eine Feststellung der Fehlbeträge im Jahre 24
des Euergetes I. erfolgt. Es sind auch hier Forderungen, die dem
Tempel zustanden und für welche Zahlungen an die Oberpriester
gemacht worden waren, welche diese dem Tempel zu erstatten
hatten. Von der Verurteilung oder einer anderweitigen maßgebenden
Feststellung der Schuld — etwa durch Anerkenntnis — verlautet
nichts, aber eine solche wird doch wohl stattgefunden haben. Die
Bürgschaft ist urkundlich nicht erhalten. Es wäre besonders wert-
voll, über ihren Inhalt etwas zu wissen, da sie die Grundlage der
zu besprechenden Zwangsvollstreckung in die Grundstücke des
Pinyris und seines Bruders ist. Man kann zweifeln, wie sie die
Haftungsfolge regelte. War auch wie in der eben besprochenen
Urkunde aus dem Jahre 23 das ganze Vermögen zur Haftung
eingesetzt, so daß die Haftung έχϊ πασι τοΐς νΛάργονβι lautet? Das
ist ja in den meisten der Bürgschaften aus dem 3. Jahrhundert
der Fall.1) Oder lautet die Haftungsklausel ausdrücklich auf das
Grundstück von 30 Aruren, aus dem die Vollstreckung geht? —
Das scheint der Fall zu sein in dem aus dem Jahre 200 stam-
menden P. Petrie III 57 a, wo ein Kleruch οΖκ/αν καί αυλήν και τα
σνγκύροντα als ύπο&ήκη für seine Bürgschaft einsetzt, und zunächst
kein Grund dafür ersichtlich ist, daß ein Einsatz des ganzen Ver-
mögens des Kleruchen in Frage steht.2 3 * *) Auch in P. Petrie III 57b
kommt dabei dieselbe Wendung vor, wie sie in der Elephantine-
Urkunde, die als Bilingue erhalten ist, steht, daß „auf Grund der
Bürgschaft verkauft wurde“ (^ρος έγγύην έΛοά&η). Danach liegt es
zunächst näher daran zu denken, daß in unserer Urk. 13 eben auch
eine Hypothek zugrunde lag.8) Aber es ist nicht ausgeschlossen,
1) P. Hibeh 94 (a° 258/7 a. C.) — Hibeh 95 (a° 256 [255]). — P. Freiburg
ined. 76 g. h, oben S. 545 (a° 267/230). — P. Hamburg 24 (222 a. C.)
2) Schub art, Quaest. de reb. milit. in regno Lagid. (Breslauer Dissert. 1900)
S. 6. 8 schien dies vorau^zusetzen. Dagegen mit Recht Mahaffy in P. Petrie III
p. 165. Seither nimmt die Literatur hier Spezialhypothek an dem benannten Grund-
stück an, vgl. Partsch, Gr. Bürgschaftsr. I 4°5,5· — Schwarz, Hypothek und
Hypallagma S. 42f. Raape, Verfall des Pfandes S. 132 t.
3) Nur Pappulias, η έμ,πράγματος άβφάλεια I 167 f. hielt daneben für möglich,
daß die Grundstücke in den Elephantine-Papyri auf Grund einer Vollstreckung aus
Abhandl. d. S. Akademie d. Wiesensch., phil.-hist. Kl. XXXII. 1
Estphenis hatte in dem Jahre 23 die in Betracht kommende Schuld
sich zugezogen, sein Sohn schon im Jahre 19; da für beide ein
einheitlicher Betrag genannt wird, für den die Bürgen Sicherheit
leisten, ist wohl eine Feststellung der Fehlbeträge im Jahre 24
des Euergetes I. erfolgt. Es sind auch hier Forderungen, die dem
Tempel zustanden und für welche Zahlungen an die Oberpriester
gemacht worden waren, welche diese dem Tempel zu erstatten
hatten. Von der Verurteilung oder einer anderweitigen maßgebenden
Feststellung der Schuld — etwa durch Anerkenntnis — verlautet
nichts, aber eine solche wird doch wohl stattgefunden haben. Die
Bürgschaft ist urkundlich nicht erhalten. Es wäre besonders wert-
voll, über ihren Inhalt etwas zu wissen, da sie die Grundlage der
zu besprechenden Zwangsvollstreckung in die Grundstücke des
Pinyris und seines Bruders ist. Man kann zweifeln, wie sie die
Haftungsfolge regelte. War auch wie in der eben besprochenen
Urkunde aus dem Jahre 23 das ganze Vermögen zur Haftung
eingesetzt, so daß die Haftung έχϊ πασι τοΐς νΛάργονβι lautet? Das
ist ja in den meisten der Bürgschaften aus dem 3. Jahrhundert
der Fall.1) Oder lautet die Haftungsklausel ausdrücklich auf das
Grundstück von 30 Aruren, aus dem die Vollstreckung geht? —
Das scheint der Fall zu sein in dem aus dem Jahre 200 stam-
menden P. Petrie III 57 a, wo ein Kleruch οΖκ/αν καί αυλήν και τα
σνγκύροντα als ύπο&ήκη für seine Bürgschaft einsetzt, und zunächst
kein Grund dafür ersichtlich ist, daß ein Einsatz des ganzen Ver-
mögens des Kleruchen in Frage steht.2 3 * *) Auch in P. Petrie III 57b
kommt dabei dieselbe Wendung vor, wie sie in der Elephantine-
Urkunde, die als Bilingue erhalten ist, steht, daß „auf Grund der
Bürgschaft verkauft wurde“ (^ρος έγγύην έΛοά&η). Danach liegt es
zunächst näher daran zu denken, daß in unserer Urk. 13 eben auch
eine Hypothek zugrunde lag.8) Aber es ist nicht ausgeschlossen,
1) P. Hibeh 94 (a° 258/7 a. C.) — Hibeh 95 (a° 256 [255]). — P. Freiburg
ined. 76 g. h, oben S. 545 (a° 267/230). — P. Hamburg 24 (222 a. C.)
2) Schub art, Quaest. de reb. milit. in regno Lagid. (Breslauer Dissert. 1900)
S. 6. 8 schien dies vorau^zusetzen. Dagegen mit Recht Mahaffy in P. Petrie III
p. 165. Seither nimmt die Literatur hier Spezialhypothek an dem benannten Grund-
stück an, vgl. Partsch, Gr. Bürgschaftsr. I 4°5,5· — Schwarz, Hypothek und
Hypallagma S. 42f. Raape, Verfall des Pfandes S. 132 t.
3) Nur Pappulias, η έμ,πράγματος άβφάλεια I 167 f. hielt daneben für möglich,
daß die Grundstücke in den Elephantine-Papyri auf Grund einer Vollstreckung aus
Abhandl. d. S. Akademie d. Wiesensch., phil.-hist. Kl. XXXII. 1