642 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
daß ebenso wie in der ersten Elephantine-Bürgschaft die Voll-
streckung ins gesamte Vermögen gehen sollte, und daß nur zuerst
gerade das 30-Aruren-Grundstück von der Vollstreckung ergriffen
war?) Jedenfalls ist aber die νΛο&ή%η, wenn eine solche vorlag,
nicht mit der Verfallshypothek der griechischen privatrechtlichen
Hypothek zu vergleichen, die als reine Verfallshypothek eine sus-
pensiv bedingte Übereignung darstellt. Wenn die griechischen Pa-
pyri im Privatrecht der hellenistischen Zeit, also bis zur Consti-
tutio Antoniniana, von der Hypothek sprechen, so meinen sie das
Verfallspfand, bei dem der Gläubiger bei Verzug des Schuldners
das Eigentum erwirbt, vielleicht ohne daß der Schuldner jemals
ein Recht auf Herauszahlung des Wertüberschusses der haftenden
Sache über den Schuldbetrag hat.2) Die Realisierung durch den
Eigentumsanfall bewirkt hier die Befriedigung des Gläubigers.
Ganz anders als bei diesen privatrechtlichen Verträgen steht es
meines Erachtens bei der staatlichen vjtofrqiiq im ptolemäischen
Verwaltungsrecht. Allerdings ist die Darstellung von B. Schwarz3),
der schon diese These verfocht, durch die gewissenhafte Unter-
suchung von Raape in Zweifel gezogen worden4), der auch für
das publizistische Pfand des ptolemäischen Rechtszustandes an-
nimmt, daß es Verfallspfand gewesen sei und daß der Verkauf
dieser Pfänder, der z. B. im Falle der Zois-Papyri stattfindet, nicht
mehr zwecks Realisierung des Pfandrechtes erfolgt, sondern kraft
der geschehenen Realisierung, nachdem der* 1 Staat durch Verfall
Vermögenshaftung mit Exekutivklausel in Beschlag genommen worden seien, vgl.
dagegen B. Schwarz a. 0. S. 43, A. 2. Raape, Verfall S. 143A
1) Ich glaube also das in Gr. Bürgschaftsr. I 62 A. unterstellte Vertragspfand
nicht mehr sicher behaupten zu können. Aber das Wahrscheinlichere bleibt es
wohl doch. Denn auf Grund der Exekutivklausel, die das ganze Vermögen erfaßt,
erfolgen Ausbietungen und Gebote auf das V ermögen als Ganzes (P. Eleph. gr. XX, 5 f·)·
2) So Mitteis, Grundz. S. 146. Schwarz, Hypothek S. 33. 35 ff- Raape,
Verfall S. 49 ff. Diese heute herrschende Meinung beruht im wesentlichen auf der
vorsichtigen Untersuchung von Rabel, Verfügungsbeschr. S. 20ff. 7 9 ff. — Die Be-
merkung von Mitteis über die sprachliche Erklärung der έπικαταβολή als einer
Draufzahlung der ausstehenden 3% des ε/κήκλίον (Grundz. S. 165 A. 1) ist für mich
überzeugend.
3) Hypothek und Hypallagma S. 41 fi. Anscheinend zustimmend Mitteis,
Zeitschr. d. Sav.-Stiftung 32,486.
4) Verfall S. 145. Ihm scheint Koschaker, Hist. Vierteljahrsschr. 1913 S. 521
zuzustimmen.
daß ebenso wie in der ersten Elephantine-Bürgschaft die Voll-
streckung ins gesamte Vermögen gehen sollte, und daß nur zuerst
gerade das 30-Aruren-Grundstück von der Vollstreckung ergriffen
war?) Jedenfalls ist aber die νΛο&ή%η, wenn eine solche vorlag,
nicht mit der Verfallshypothek der griechischen privatrechtlichen
Hypothek zu vergleichen, die als reine Verfallshypothek eine sus-
pensiv bedingte Übereignung darstellt. Wenn die griechischen Pa-
pyri im Privatrecht der hellenistischen Zeit, also bis zur Consti-
tutio Antoniniana, von der Hypothek sprechen, so meinen sie das
Verfallspfand, bei dem der Gläubiger bei Verzug des Schuldners
das Eigentum erwirbt, vielleicht ohne daß der Schuldner jemals
ein Recht auf Herauszahlung des Wertüberschusses der haftenden
Sache über den Schuldbetrag hat.2) Die Realisierung durch den
Eigentumsanfall bewirkt hier die Befriedigung des Gläubigers.
Ganz anders als bei diesen privatrechtlichen Verträgen steht es
meines Erachtens bei der staatlichen vjtofrqiiq im ptolemäischen
Verwaltungsrecht. Allerdings ist die Darstellung von B. Schwarz3),
der schon diese These verfocht, durch die gewissenhafte Unter-
suchung von Raape in Zweifel gezogen worden4), der auch für
das publizistische Pfand des ptolemäischen Rechtszustandes an-
nimmt, daß es Verfallspfand gewesen sei und daß der Verkauf
dieser Pfänder, der z. B. im Falle der Zois-Papyri stattfindet, nicht
mehr zwecks Realisierung des Pfandrechtes erfolgt, sondern kraft
der geschehenen Realisierung, nachdem der* 1 Staat durch Verfall
Vermögenshaftung mit Exekutivklausel in Beschlag genommen worden seien, vgl.
dagegen B. Schwarz a. 0. S. 43, A. 2. Raape, Verfall S. 143A
1) Ich glaube also das in Gr. Bürgschaftsr. I 62 A. unterstellte Vertragspfand
nicht mehr sicher behaupten zu können. Aber das Wahrscheinlichere bleibt es
wohl doch. Denn auf Grund der Exekutivklausel, die das ganze Vermögen erfaßt,
erfolgen Ausbietungen und Gebote auf das V ermögen als Ganzes (P. Eleph. gr. XX, 5 f·)·
2) So Mitteis, Grundz. S. 146. Schwarz, Hypothek S. 33. 35 ff- Raape,
Verfall S. 49 ff. Diese heute herrschende Meinung beruht im wesentlichen auf der
vorsichtigen Untersuchung von Rabel, Verfügungsbeschr. S. 20ff. 7 9 ff. — Die Be-
merkung von Mitteis über die sprachliche Erklärung der έπικαταβολή als einer
Draufzahlung der ausstehenden 3% des ε/κήκλίον (Grundz. S. 165 A. 1) ist für mich
überzeugend.
3) Hypothek und Hypallagma S. 41 fi. Anscheinend zustimmend Mitteis,
Zeitschr. d. Sav.-Stiftung 32,486.
4) Verfall S. 145. Ihm scheint Koschaker, Hist. Vierteljahrsschr. 1913 S. 521
zuzustimmen.