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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0763

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χχχιι.] II. Jur. Teil. II § 16. Rechte. Bedeut, d. Beitrittserkl. 749
Beitrittserklärung des Bruders doch wohl nur als Garantie aufzu-
fassen, oben S. 711. Selbst in den Auseinandersetzungen, welche
die Gesamthand in Bruchteilsgemeinschaften umwandeln, ist überall
eine Eviktionshaftung, wenn auch eine geminderte, zu unterstellen.
Über ihre Tragweite belehrt uns das memphitische Formular.1)
Wie in diesem ist die Eviktionsgarantie der Teilenden als eine
Garantie gegen Störung durch Prätendenten aus dem Rechte des
einzelnen Teilhabers zu verstehen. Eine wirkliche Schwierigkeit
besteht bei dieser Auffassung nur für solche Schuldverträge, bei
denen sachlich eine Haftung des Beitretenden zunächst unwahr-
scheinlich ist. So in Nr. III, XVIII in § 14. Die Tochter, welche der
Sicherungsübereignung zugunsten der Gattin zweiter Ehe zu-
stimmt, mag auf ihre eigenen Rechte verzichten. Daß ihr, wenn
sie es nicht ausdrücklich sagt, eine Garantie für den Vater nahe-
läge, ist schlechterdings eine bedenkliche Annahme, die an Glaub-
lichkeit nicht gewinnt, wenn wir in dem Setnaroman die zweite
Frau als die gierige Stiefmutter geschildert sehen, welche die
Kinder erster Ehe um ihr Gut bringt, ihnen nach dem Leben
trachtet.2) Ebenso ist es bei den Verkäufen, die an dritte, nicht zur
Familie Gehörige erfolgen und die Zustimmung der Ehefrau tragen
oder die Zustimmung der Mutter zur Veräußerung des Sohnes
enthalten3), schwer eine HaftungsWirkung anzunehmen. Solche Fälle
warnen vor unvorsichtiger Verallgemeinerung. Man wird als Regel
zugeben dürfen, daß dort, wo die ägyptischen Notare ein „Rufen auf
die Urkunde“ annehmen, eine Haftungsübernahme gewollt sei. Denn
wir kennen das „Rufen“ als einen Terminus, der eine Verpflichtung
.bezeichnet, in der Friedensbürgschaft des Patus, der in einer Sti-
pulation ägyptischen Rechtes die Unterlassung weiterer Prozeß-
führung zusagt4), ferner in der Bezeichnung für eine Erklärung
im Kaufverträge, welche die Garantie für Rechtsverschaffung be-
trifft5), endlich als Bezeichnung für die mündliche Erklärung des
εύρες εαυτω γυναίκα. γρή εργάζεΰ&αι μικρόν ηεριΰΰον, ΐνα τρέφ^ς αυτήν' και είργαζόμην
νύκτα και ‘ημέραν, και επεμπον αυτή. ... . Es ist ein später Fall des Ehevertrags
mit der sog. γυνή τροφΐτις, vgl. meine Bemerkung Zeitschr. d. Sav.-Stift. 33, 616.
1) oben S. 719. 2) Bericht bei Revillout, Precis 2,1110 Anm.
3) § 14 Nr. XL XII.
4) P. dem. Wiss. Ges. 18, in Gradenwitz-Preisigke-Spieg elberg, Ptolem.
Erbstreit (Schriften d. Straßb. Wiss. Ges. 1912) S. 5of.
5) oben S. 548. 673.
 
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